Wir weisen nochmals auf die wesentlichen Inhalte der Landesverordnung über die Verbrennung pflanzlicher Abfälle hin.
Was muss angezeigt werden?
Die Verbrennung pflanzlicher Abfälle, wenn es sich um mehr als 3 Kubikmeter handelt.
Wann darf die Verbrennung erfolgen?
Die Abfälle dürfen binnen 20 Tagen vom dritten Tag nach dem Eingang Ihrer Mitteilung bei der Ordnungsbehörde verbrannt werden.
Das heißt: Sie zeigen Ihre Verbrennung hier schriftlich, unter Angaben des Verbrennungsortes (Flur, Parzelle) an, und nach drei Tagen dürfen Sie mit der Verbrennung beginnen. Diese kann dann innerhalb eines zwanzigtägigen Zeitraumes erfolgen.
Was ist weiter zu beachten?
Pflanzliche Abfälle dürfen nur dort verbrannt werden, wo sie anfallen.
Die Verbrennung darf nur innerhalb eines Mindestabstandes von:
| a) | 100 m zu Wäldern, Mooren und Heiden, |
| b) | 50 m zu Gebäuden jeder Art und zu öffentlichen Verkehrswegen |
| c) | 10 m zu gefährdeten Nachbarkulturen sowie zu angrenzenden Rohr- und Riedbeständen und Feldrainen erfolgen. |
Das Verbrennen zwischen 18 und 8 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ist verboten. Weitere Einzelheiten teilen wir Ihnen mit der Anzeigebestätigung mit, die Ihnen schriftlich ausgestellt wird.
Um entsprechende Beachtung und Einhaltung wird gebeten.