Titel Logo
Mitteilungsblatt Verbandsgemeinde Rüdesheim und zugehörige Ortsgemeinden
Ausgabe 21/2025
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen anderer Behörden
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Naturschutzrechtliche Allgemeinverfügung

zur Anordnung von Pflegearbeiten in Naturschutzgebieten, geschützten Landschaftsbestandteilen, Naturdenkmalen und weiteren naturschutzwürdigen Flächen (Pauschalschutz nach § 30 BNatSchG bzw. § 15LNatSchG) vom 11.04.2025

Gemäß § 33 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) vom 06.10.2015 (GVBl. S. 283) zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26.06.2020 (GVBl. S. 287) i.V.m. § 65des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542) zuletzt geändert durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23.10.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) i.V.m. § 35 S. 2 und 41 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 23.01.2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15.07.2024 (BGBl. 2024 I S. 236) wird in folgenden Naturschutzgebieten, geschützten Landschaftsbestandteilen und weiteren naturschutzwürdigen Flächen (Pauschalschutz nach § 30 BNatSchG bzw. § 15 LNatSchG) die Durchführung bzw. Duldung von Pflegearbeiten zur Verbesserung der ökologischen Wertigkeit von besonders schützenswerten Biotopflächen in den Jahren 2025-2030 angeordnet.:

Noch bewirtschaftete Flächen sind von den Biotoppflegearbeiten nicht betroffen.

Ebenso werden keine Pflegemaßnahmen auf Flächen durchgeführt, deren Eigentümer bei der Kreisverwaltung Bad Kreuznach Widerspruch gegen die Durchführung der Arbeiten einlegen.

Die Pflegearbeiten werden in erster Linie als Entbuschungsarbeiten zum Freistellen verbuschter Flächen, Abräumen von nicht mehr genutzten Weinbergen und als Schafbeweidungen oder Mahd zum Freihalten von offenen Flächen ausgeführt.

Grundlage für die Durchführung der Pflegearbeiten sind die Vorgaben der Pflege- und Entwicklungsplanungen des Landesamtes für Umwelt Rheinland-Pfalz.

Die erforderlichen Pflegearbeiten werden von dem durch die Struktur- und

Genehmigungsdirektion Nord beauftragten Biotopbetreuer geleitet und in

Zusammenarbeit mit örtlichen Landwirten, Landespflegeverbänden, Fachfirmen und Forstarbeitern ausgeführt.

Den jeweiligen Eigentümern der gepflegten Flächen entstehen keine Kosten.

Diese Allgemeinverfügung wird am auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag wirksam.

Der gesamte Wortlaut der Allgemeinverfügung und ihre Begründung kann bei der Kreisverwaltung Bad Kreuznach, Amt für Umweltschutz und Veterinärwesen, 55543 Bad Kreuznach, Dienstgebäude Salinenstr. 47, Zimmer 323 im 3. OG zu den üblichen Öffnungszeiten (Mo bis Frei: 8.00 bis 12.00 Uhr, Mo u. Di: 14.00-16.00 Uhr (nach vorheriger terminlicher Vereinbarung) Do: 14.00 bis 18.00 Uhr) eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Kreisverwaltung Bad Kreuznach, Salinenstraße 47, 55543 Bad Kreuznach erhoben werden.

Bad Kreuznach, den 11.04.2025
Kreisverwaltung Bad Kreuznach
In Vertretung
Bettina Dickes
Landrätin

Begründung:

Die Durchführung von Pflegearbeiten in Naturschutzgebieten, geschützten Landschaftsbestandteilen und weiteren naturschutzwürdigen Flächen ist zur Verbesserung der ökologischen Wertigkeit dieser besonders schützenswerten Biotopflächen und zur Verhinderung der Beeinträchtigung des Naturhaushalts erforderlich.

Die o.a. Pflegearbeiten wurden per Allgemeinverfügung angeordnet, da aufgrund der Vielzahl der zu pflegenden Flächen die Betroffenen nicht bzw. nur mit unverhältnismäßigem Aufwand feststellbar sind.

Von einer vorherigen Anhörung wurde gemäß § 28 Abs. 2, Nr. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgesehen, da sie aus Gründen der Verfahrensökonomie nicht geboten ist, da nicht beabsichtigt ist, gegen den Willen der Betroffenen Maßnahmen auf den jeweiligen Grundstücken durchzuführen, so dass die Betroffenen auch ohne vorherige Anhörung nach Erlass der Allgemeinverfügung ihre Belange geltend machen können. Im Übrigen wurden die betroffenen Ortsgemeinden vor Erlass der Verfügung im Benehmen beteiligt. Dem vorherigen rechtlichen Gehör kommt hier somit keine besondere Bedeutung zu.