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Mitteilungsblatt Verbandsgemeinde Rüdesheim und zugehörige Ortsgemeinden
Ausgabe 22/2025
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Ortsgemeinden
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Satzung zur Änderung der Gebührensatzung der Ortsgemeinde Wallhausen für das Freibad in Wallhausen

Auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) in der derzeit geltenden Fassung in Verbindung mit den §§ 2 Abs. 1 und 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175) in der derzeit geltenden Fassung und der Ziffer 4 der Satzung der Ortsgemeinde Wallhausen über die Benutzung des Freibades vom 08.11.1976 hat der Gemeinderat der Ortsgemeinde Wallhausen am 17.03.2025 folgende Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für das Freibad Wallhausen beschlossen:

Artikel 1

§ 1 der Gebührensatzung erhält folgende Fassung:

Die Ortsgemeinde Wallhausen erhebt für die Benutzung des Freibades

Wallhausen folgende Gebühren:

Kinder unter 4 Jahren haben freien Eintritt.

Artikel 2

Diese Gebührensatzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Wallhausen, den 22.04.2025 (Siegel)
Christoph Jäckel, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung vom 31. Januar 1994 ergeht zu den Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und den Rechtsfolgen folgender Hinweis:

(6) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.