Titel Logo
Mitteilungsblatt Verbandsgemeinde Rüdesheim und zugehörige Ortsgemeinden
Ausgabe 24/2024
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Verbandsgemeinde
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Haushaltssatzung mit Haushaltsplan des Forstzweckverbandes Rüdesheim für die Haushaltsjahre 2024/2025

Die unter Betreff genannten Unterlagen liegen in der Zeit vom 17.06.2024 bis einschließlich 25.06.2024 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rüdesheim, Zimmer 302, offen.

Die Haushaltssatzung hat folgenden Wortlaut: Haushaltssatzung des Forstzweckverbandes Rüdesheim für die Jahre 2024 / 2025

Die Verbandsversammlung hat auf Grund von § 95 ff Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in Verbindung mit den §§ 7 und 10 des Zweckverbandsgesetzes in den jeweils geltenden Fassungen und der Verbandsordnung des Forstzweckverbandes Rüdesheim vom 04.12.1997 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

§ 2

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3

Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4

Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt

2024

2025

auf

0,00 Euro

0,00 Euro

§ 5

Verbandsumlage

Die Umlagen der Verbandsmitglieder werden wie folgt festgesetzt:

reduzierte Holzbodenfläche

Umlage 2024

Umlage 2025

ha €

Allenfeld

23,5

0,00

0,00

Argenschwang

102,3

0,00

0,00

Bockenau

403,7

0,00

0,00

Braunweiler

3,1

0,00

0,00

Dalberg

38,0

0,00

0,00

Gebroth

9,7

0,00

0,00

Gutenberg

19,6

0,00

0,00

Hargesheim

6,2

0,00

0,00

Hergenfeld

16,4

0,00

0,00

Hüffelsheim

29,4

2.908,00

2.949,00

Mandel

77,1

0,00

0,00

Roxheim

14,4

0,00

0,00

Schloßböckelheim

38,1

3.768,00

3.821,00

Sommerloch

32,5

0,00

0,00

Spabrücken

29,9

0,00

0,00

Spall

24,5

0,00

0,00

Sponheim

286,8

0,00

0,00

Waldböckelheim

579,1

57.274,00

58.080,00

Wallhausen (inkl. Nebenbetrieb)

234,3

0,00

0,00

Weinsheim

158,7

0,00

0,00

Winterbach

41,5

0,00

0,00

Gemeinschaftswald Hergenfeld - Guldental

204,0

0,00

0,00

2.372,8

63.950,00

64.850,00

Die Personalausgaben für den staatlichen Revierdienst im Körperschaftsforstbetrieb werden ab 2024 unmittelbar bei den Ortsgemeinden verbucht, so dass die Umlage lediglich für die kommunale Beförsterung berechnet wird. Diese Kosten sind nur durch die Ortsgemeinden Hüffelsheim, Schloßböckelheim und Waldböckelheim zu tragen.

§ 6

Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 betrug 0,00 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt 0,00 € und zum 31.12.2025 0,00 €.

§ 7

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 1.000,00 Euro überschritten sind.

55593 Rüdesheim, den 03.06.2024  —  _____________gez.________________

 —  (Lüttger)

 —  Verbandsvorsteher

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung vom 31. Januar 1994 ergeht zu den Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und den Rechtsfolgen folgender Hinweis:

(6) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
    oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.