Am Sonntag, dem 29. Juni 2025, findet in der Verbandsgemeinde Rüdesheim die Wahl zum Bürgermeister der Verbandsgemeinde Rüdesheim statt.
Die Wahl dauert von 8 Uhr bis 18 Uhr.
Jede Gemeinde bildet einen Wahlbezirk.
Der Wahlraum wird eingerichtet in:
Allenfeld, Gemeindehaus, Brunnenstraße 19, barrierefrei
Argenschwang, Dorfgemeinschaftshaus, Soonwaldstraße 21, barrierefrei
Bockenau, Bockenauer-Schweiz-Halle, Waldböckelheimer Straße 30, barrierefrei
Boos, Dorfgemeinschaftshaus, Hauptstraße 44, barrierefrei
Braunweiler, Heegwaldhaus, Wallhäuser Weg 1, barrierefrei
Burgsponheim, Dorfscheune, Brunnenstraße 4, barrierefrei
Dalberg, Dorfgemeinschaftshaus, Gräfenbachstraße 29, barrierefrei
Duchroth, Haus Schumacher, Naheweinstraße 35, barrierefrei
Gebroth, Kleines Gemeindehaus, Schulstraße 9, nicht barrierefrei
Gutenberg, Bürgerhaus, Gräfenbachstraße 1, barrierefrei
Hargesheim, Gräfenbachhalle, Ecke Schillerstraße/Goethestraße, barrierefrei
Hergenfeld, Dorfgemeinschaftshaus, Schulstraße 15, barrierefrei
Hüffelsheim, Gemeindezentrum - Dorfgemeinschaftshaus, Beinde 4, barrierefrei
Mandel, Schlossberghalle, Sponheimer Straße 24, barrierefrei
Münchwald, Hubertushalle, Dorfstraße 8, barrierefrei
Niederhausen, Bürgerhaus, Schulstraße 17, barrierefrei
Norheim, Rotenfelshalle, Bürgermeister-Kirsch-Anlage 1, barrierefrei
Oberhausen, Gemeindehaus, Naheweinstraße 22, barrierefrei
Oberstreit, Gemeindehaus, Eichgraben 2, barrierefrei
Roxheim, Birkenberghalle, Rüdesheimer Straße 12, barrierefrei
Rüdesheim, Rosengartenhalle, Nahestraße 17, barrierefrei
Sankt Katharinen, Gemeindehaus, Keltenstraße 2, barrierefrei
Schloßböckelheim, Gemeindezentrum Schloßböckelheim, Schulstraße 1, barrierefrei
Sommerloch, „Alte Schule“, Hauptstraße 10, barrierefrei
Spabrücken, Bürgerraum an der Soonwaldhalle, Zum Sportgelände, barrierefrei
Spall, Spaller Hof, Soonwaldstraße 1, barrierefrei
Sponheim, Grafenberghalle, Kreuznacher Straße 21, barrierefrei
Traisen, Dorfgemeinschaftshaus, Hauptstraße 13, barrierefrei
Waldböckelheim, Bürgerhaus, Kreuznacher Straße 2-4, barrierefrei
Wallhausen, Gräfenbachtalhalle, Bahnhofstraße 5a, barrierefrei
Weinsheim, Palmsteinhalle, Am Palmstein 2, barrierefrei
Winterbach, Gemeindehalle am Felsen, Am Felsen 13, barrierefrei
In der Wahlbenachrichtigung, die den Wahlberechtigten bis zum 21. Mai 2025 zugestellt wurde, sind Wahlbezirk und Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben.
Die Wahlberechtigten können nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind. Die Wählerinnen und Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren amtlichen Personalausweis - Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass - mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden; ggf. wird die Wahlbenachrichtigung für eine etwaige Stichwahl an die Wahlberechtigten zurückgegeben.
In der Verbandsgemeinde Rüdesheim wird der hauptamtliche Bürgermeister gewählt.
Sind zur Wahl mehrere Wahlvorschläge zugelassen, erhalten die Wählerinnen und Wähler einen Stimmzettel, in dem unter Angabe des jeweiligen Kennworts die Bewerber mit Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand und des Wohnorts mit Postleitzahl aufgeführt sind. Die Wählerinnen und Wähler haben eine Stimme. Sie geben diese in der Weise ab, dass sie durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welchem Bewerber sie ihre Stimme geben wollen.
Erhält bei der Wahl kein Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl am Sonntag, dem 13. Juli 2025, von 8 bis 18 Uhr statt.
Die Wählerinnen und Wähler falten in der Wahlkabine den Stimmzettel für die Wahl so, dass bei der Stimmabgabe andere Personen nicht erkennen können, wie sie gewählt haben und legen den Stimmzettel in die Wahlurne, sobald die Wahlvorsteherin/der Wahlvorsteher dies gestattet.
Die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt zum Wahlraum, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein für die Bürgermeisterwahl haben, können nur durch Briefwahl teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Verbandsgemeindeverwaltung Rüdesheim, Nahestraße 63, 55593 Rüdesheim, die Briefwahlunterlagen (amtlicher Stimmzettel, amtlicher Stimmzettelumschlag, amtlicher Wahlbriefumschlag) beschaffen. Die Wählerinnen und Wähler haben die wichtigen Hinweise und den Wegweiser für die Briefwahl auf den Merkblättern zu beachten, um im Wege der Briefwahl gültig zu wählen.
Die Wählerinnen und Wähler, die ihre Briefwahlunterlagen bei der Verbandsgemeindeverwaltung selbst in Empfang nehmen, können an Ort und Stelle die Briefwahl ausüben. Versenden sie die Wahlbriefe durch die Deutsche Post AG, müssen sie diese so rechtzeitig an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stellen absenden, dass sie dort spätestens am Wahltag eingehen. Werden die Wahlbriefe zu den angegebenen Stellen überbracht, so müssen sie dort spätestens bis zum Ende der Wahlzeit eingehen. Die Wahlzeit für die Bürgermeisterwahl endet um 18 Uhr.
Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Die Hilfsperson hat den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen der Wählerin oder des Wählers zu kennzeichnen und dies an Eides statt zu versichern. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche der Wählerin oder des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben und ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung von der Wahl eines anderen erhält. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).