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Mitteilungsblatt Verbandsgemeinde Rüdesheim und zugehörige Ortsgemeinden
Ausgabe 25/2023
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Ortsgemeinden
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1. Nachtragshaushaltssatzung und Nachtragshaushaltsplan der Ortsgemeinde Roxheim für das Haushaltsjahr 2023

Die Kreisverwaltung - Kommunalaufsicht - hat die 1. Nachtragshaushaltssatzung mit Nachtragshaushaltsplan der Ortsgemeinde Roxheim für das Haushaltsjahr 2023 zur Veröffentlichung freigegeben.

Die Unterlagen liegen in der Zeit vom 26.06.2023 bis einschließlich 06.07.2023 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rüdesheim, Zimmer 301, offen.

Die Haushaltssatzung hat folgenden Wortlaut:

1. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Roxheim für das Jahr 2023

Der Gemeinderat hat auf Grund von § 98 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden festgesetzt:

§ 5 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt neu festgesetzt:

Grundsteuer A von bisher 330 v. H. auf 345 v. H.

Grundsteuer B von bisher 400 v. H. auf 465 v. H.

55595 Roxheim, den 19.06.2023
Reinhold Bott, Ortsbürgermeister

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung vom 31. Januar 1994 ergeht zu den Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und den Rechtsfolgen folgender Hinweis:

(6) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf, der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.