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Mitteilungsblatt Verbandsgemeinde Rüdesheim und zugehörige Ortsgemeinden
Ausgabe 25/2023
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen anderer Behörden
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Finanzamt Bad Kreuznach

Landesamt für Steuern

Grundsteuerreform: Erinnerung an die Erklärungsabgabe

Ab Mitte Juni 2023 versenden die Finanzämter Erinnerungsschreiben an Eigentümer, die Grundbesitz in Rheinland-Pfalz haben und bislang noch keine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts auf den 1. Januar 2022 abgegeben haben.

Das Schreiben verlängert nicht die bereits am 31. Januar 2023 abgelaufene Abgabefrist.

Steht das Grundstück im Eigentum mehrerer Miteigentümer (Grundstücksgemeinschaften wie Ehegatten, Lebenspartner oder Erbengemeinschaften), wird an nur einen der Miteigentümer eine Erinnerung versandt. Da diese maschinell erstellt wird, können individuelle Besonderheiten nicht berücksichtigt werden.

Konsequenzen bei Nichtabgabe

Sollte auch nach der Erinnerung keine Erklärung im Finanzamt eingehen, kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Zudem kann der Grundsteuerwert zur Sicherung der kommunalen Einnahmen geschätzt werden. Auch wenn das Finanzamt stets eine realistische Schätzung anstrebt, kann diese möglicherweise zu Ungunsten der Eigentümer ausfallen. Die Schätzung ersetzt zudem nicht die Erklärungsabgabe.

Hilfestellungen

Informationen zur Grundsteuer sowie eine Klickanleitung, die hilft, die Grundsteuererklärung auszufüllen, finden sich unter:

www.fin-rlp.de/grundsteuer

Die für die Erklärungsabgabe erforderlichen Katasterdaten, wie Flurstücksnummer, amtliche Fläche, Bodenrichtwert sowie das Aktenzeichen, wurden in Form eines Datenstammblatts bereits im letzten Jahr an die Eigentümer als Ausfüllhilfe verschickt. Sollte dieses Datenstammblatt nicht mehr vorhanden sein, so kann es durch das zuständige Finanzamt ausnahmsweise erneut erstellt werden. Anfragen hierzu sind über www.elster.de, telefonisch montags bis donnerstags von 8 bis 16 Uhr und freitags von 8 bis 13 Uhr oder persönlich beim zuständigen Finanzamt montags von 8 bis 16 Uhr und donnerstags von 8 bis 18 Uhr möglich.

Steuerbegünstigung von Vereinen wird geprüft

Die Finanzämter prüfen in der Regel alle drei Jahre, ob Vereine und andere Organisationen (z.B. Stiftungen), die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (z.B. Sport- und Musikvereine, Fördervereine usw.), mit ihren Tätigkeiten die Voraussetzungen für die Befreiung von der Körperschaft- und Gewerbesteuer erfüllt haben.

Zu diesem Zweck müssen die Vereine bei ihrem zuständigen Finanzamt eine Steuererklärung (Vordruck „KSt 1“ mit der „Anlage Gem“) sowie u.a. Kopien ihrer Kassenberichte und Tätigkeits- bzw. Geschäftsberichte abgeben.

Da der dreijährige Prüfungszeitraum nicht bei allen Vereinen zum gleichen Zeitpunkt endet, sind von der jetzt beginnenden Überprüfung nicht sämtliche Vereine betroffen.

Abgabefrist und Möglichkeiten zur Fristverlängerung

Steuerbegünstigte Vereine, die keine steuerliche Beratung haben, werden gebeten, ihre Steuererklärung bis zum 02.10.2023 einzureichen.

Vereine, die nicht in der Lage sind, diese Frist einzuhalten, können einen Antrag auf Fristverlängerung stellen.

Hinweise und Hilfestellung zur elektronischen Abgabe über www.elster.de sowie der vereinfachten Überprüfung bei geringen Einnahmen des Vereins bzw. der Organisation (insbesondere steuerpflichtige Umsätze von weniger als 22.000 Euro pro Jahr), finden sich ein einer ausführlichen Pressemeldung des Landesamtes für Steuern unter: https://www.lfst-rlp.de/service/presse/aktuelles sowie unter:

https://www.elster.de/elsterweb/infoseite/vereine.