Aufgrund der §§ 24 und 86a GemO für das Land Rheinland-Pfalz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Januar 2022 (GVBl. S. 21), der §§ 14a ff. des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit für das Land Rheinland-Pfalz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1982, zuletzt geändert durch Artikel 14 des Landesgesetzes zur Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes, des Landesgesetzes über die Höfeordnung und kostenrechtlicher Vorschriften vom 02.03.2017 (GVBl. S. 21) und der §§ 28 ff. der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz vom 5. Oktober 1999 (GVBl. 1999, S. 373), haben
| 1. | der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Rüdesheim/Nahe, |
| ... in der Sitzung vom 12.07.2023, |
| 2. | der Gemeinderat der Ortsgemeinde Bockenau |
| ... in der Sitzung vom 26.06.2023, |
| 3. | der Gemeinderat der Ortsgemeinde Braunweiler |
| ... in der Sitzung vom 11.07.2023, |
| 4. | der Gemeinderat der Ortsgemeinde Dalberg |
| ... in der Sitzung vom 10.07.2023, |
| 5. | der Gemeinderat der Ortsgemeinde Oberhausen an der Nahe |
| ... in der Sitzung vom 13.07.2023, |
| 6. | der Gemeinderat der Ortsgemeinde Sommerloch |
| ... in der Sitzung vom 05.07.2023, |
| 7. | der Gemeinderat der Ortsgemeinde Sponheim |
| ... in der Sitzung vom 04.07.2023, |
| 8. | der Gemeinderat der Ortsgemeinde Wallhausen |
| ... in der Sitzung vom 26.06.2023, |
| 9. | der Gemeinderat der Ortsgemeinde Weinsheim |
| ... in der Sitzung vom 17.07.2023, |
die Errichtung der gemeinsamen Anstalt des öffentlichen Rechts „Kommunale Energie Rüdesheim AöR“ vereinbart und die nachfolgende Satzung beschlossen.
(1) Die „Kommunale Energie Rüdesheim AöR“ ist eine gemeinsame Einrichtung der nachfolgenden Träger:
| der Verbandsgemeinde Rüdesheim sowie |
| der Ortsgemeinden Bockenau, Braunweiler, Dalberg, Oberhausen an der Nahe, Sommerloch, Sponheim, Wallhausen und Weinsheim |
in der Rechtsform einer rechtsfähigen gemeinsamen Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR).
(2) Die AöR führt den Namen „Kommunale Energie Rüdesheim AöR“. Sie tritt unter diesem Namen im gesamten Geschäfts- und Rechtsverkehr auf. Die Kurzbezeichnung lautet „KER“.
(3) Die „KER“ hat ihren Sitz in Rüdesheim.
(4) Das Stammkapital beträgt € 30.000,00 (in Worten: Euro dreißigtausend).
(5) Auf das Stammkapital werden durch die Träger folgende Stammeinlagen geleistet:
| a) | die VG Rüdesheim € 15.000 durch Bareinlage. |
| b) | die OG Bockenau € 1.875,00 durch Bareinlage. |
| c) | die OG Braunweiler € 1.875,00 durch Bareinlage. |
| d) | die OG Dalberg € 1.875,00 durch Bareinlage. |
| f) | die OG Oberhausen an der Nahe € 1.875,00 durch Bareinlage. |
| g) | die OG Sommerloch € 1.875,00 durch Bareinlage. |
| h) | die OG Sponheim € 1.875,00 durch Bareinlage. |
| j) | die OG Wallhausen € 1.875,00 durch Bareinlage. |
| k) | die OG Weinsheim € 1.875,00 durch Bareinlage. |
(6) Der räumliche Wirkungsbereich der Anstalt (Anstaltsgebiet) umfasst die Hoheitsgebiete der Anstaltsträger.
(7) Die „KER“ führt als Dienstsiegel das Wappen des Landes Rheinland-Pfalz mit der umlaufenden Schrift: „Kommunale Energie Rüdesheim AöR“.
(1) Die „KER“ wird nach der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz, dem Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit Rheinland-Pfalz (KomZG), der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung Rheinland-Pfalz und den Bestimmungen dieser Satzung geführt.
(2) Die Trägerkommunen übertragen der Anstalt folgende Aufgaben:
| 1. | Erzeugung von erneuerbarer Energien, insbesondere durch den Bau und den Betrieb von Windenergieanlagen und PV-Freilandanlagen. |
| 2. | Bei entsprechender Beschlussfassung kann die Anstalt weitere Aufgaben übernehmen. |
Hierzu kann die Anstalt eigene Anlagen oder Anlagen der Trägerkommunen sowie ihrer Beteiligungsgesellschaften entwickeln, planen, finanzieren, erwerben, bauen, betreiben oder unterstützen. Die Anstalt kann weitere Leistungen im Energiesektor, insbesondere die Vermarktung von Energie und Wärme anbieten.
(3) Die kommunalen Vertretungsorgane der Trägerkommunen können der Anstalt nach § 86a Abs. 3 GemO unter Abänderung dieser Satzung weitere Aufgaben übertragen. Die Übertragung bedarf der Zustimmung der Trägerkommunen.
(4) Die Anstalt ist außerdem zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, die der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben unmittelbar oder mittelbar dienlich sind. Die Anstalt darf sämtliche Hilfs- und Nebengeschäfte betreiben, die die Erfüllung ihrer Aufgaben fördern bzw. diese wirtschaftlich berühren.
(5) Die Anstalt darf sich - im Rahmen ihrer Aufgaben und der gesetzlichen Vorschriften - anderer Unternehmen bedienen und sich an ähnlichen oder anderen Unternehmen beteiligen, solche gründen oder erwerben.
(6) Die Anstalt wird ermächtigt, zur Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben und der gesetzlichen Vorschriften, mit anderen Kommunen zusammenzuarbeiten.
(1) Die Anstalt deckt ihren Aufwand für die Herstellung oder Anschaffung von Anlagen sowie für Betrieb, Unterhaltung und Verwaltung durch die Erhebung eines Entgeltes gegenüber den Trägerkommunen im Verhältnis der Beteiligung gemäß § 1 Abs. 5 dieser Satzung. Der Entgeltbedarf wird jährlich ermittelt. Auf den voraussichtlichen Entgeltbedarf eines Wirtschaftsjahres werden entsprechende monatliche Abschlagszahlungen erhoben.
(2) Die Anstalt beschäftigt grundsätzlich kein eigenes Personal. Der Verwaltungsrat kann, sofern dies erforderlich ist, auf Vorschlag des Vorstandes Ausnahmen zulassen. Die Betriebsführung erfolgt durch die Verbandsgemeinde Rüdesheim. Die Kosten der Betriebsführung sind der Verbandsgemeinde Rüdesheim zu erstatten.
(3) Leistungsbeziehungen zwischen der Verbandsgemeinde Rüdesheim (Betriebsführung) und der Anstalt werden in Verträgen geregelt, die der Schriftform bedürfen. Die Trägerkommunen verpflichten sich, der Anstalt die ihr entstehenden Aufwendungen im Verhältnis ihres Anteils am Stammkapital zu erstatten.
(1) Organe der Anstalt sind:
| a) | der Vorstand (§ 5) |
| b) | der Verwaltungsrat (§§ 6-8). |
(2) Die Mitglieder der Organe der Anstalt sind zur Verschwiegenheit über alle vertraulichen Angelegenheiten sowie über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Unternehmens verpflichtet. Die Pflicht besteht für die Mitglieder auch nach ihrem Ausscheiden aus der Anstalt fort. Sie gilt nicht gegenüber den Organen der Trägerkommunen.
(3) § 22 GemO (Ausschließungsgründe) sowie § 20 (Ausgeschlossene Personen) und § 21 (Befangenheit) des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) gelten entsprechend.
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Anstalt in eigener Verantwortung nach Maßgabe der Gesetze, der vorliegenden Satzung und der Beschlüsse des Verwaltungsrates. Der Vorstand kann mit Zustimmung des Verwaltungsrates die Ausführung der laufenden Verwaltungsgeschäfte an die Verbandsgemeindeverwaltung übertragen.
(2) Der Vorstand besteht aus einer Person; für diese wird ein Stellvertreter bestellt. Der Vorstand und sein Stellvertreter werden vom Verwaltungsrat für eine Amtsdauer von 5 Jahren bestellt; Wiederbestellung ist zulässig. Der Verwaltungsrat kann die Bestellung zum Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund vorzeitig widerrufen.
(3) Der Vorstand vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich.
(4) Der Verwaltungsrat kann dem Vorstand durch Beschluss Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilen.
(5) Der Vorstand hat den Verwaltungsrat über alle wichtigen Vorgänge rechtzeitig zu unterrichten und ihm auf Anforderung in allen Angelegenheiten Auskunft zu geben. Er hat gegenüber dem Verwaltungsrat halbjährlich Zwischenberichte über die Abwicklung des Vermögens- und Erfolgsplanes schriftlich abzugeben. Des Weiteren hat der Vorstand den Verwaltungsrat zu unterrichten, wenn bei der Ausführung des Erfolgsplanes erfolgsgefährdende Mindererträge oder Mehraufwendungen zu erwarten sind. Sind darüber hinaus Verluste zu erwarten, die Auswirkungen auf den Haushalt der Trägerkommunen haben können, sind neben dem Verwaltungsrat auch die jeweiligen Gremien (Verbandsgemeinderat, Ortsgemeinderäte) unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
(6) Dem Vorstand obliegt die laufende Geschäftsführung, wozu insbesondere gehört:
| a) | die Aufstellung des Wirtschaftsplanes, des Jahresabschlusses und des Lageberichtes, |
| b) | die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge einschließlich der Abwicklung des Leistungsaustauschs, |
| c) | die Beschaffung von Vorräten, sonstigen Arbeits- und Betriebsmitteln im Rahmen der laufenden Geschäftstätigkeit und einer wirtschaftlichen Vorratshaltung, |
| d) | die Anordnung und Beauftragung von Instandsetzungs-, Unterhaltungs- und Bewirtschaftungsleistungen im Rahmen des laufenden Betriebs, |
| e) | den Abschluss von Verträgen, deren Wert im Einzelfall den im Wirtschaftsplan festgelegten Betrag nicht übersteigt, |
| f) | die Anordnung und Beauftragung von investiven Maßnahmen, deren Auftragswert im Einzelfall den im Wirtschaftsplan festgelegten Betrag nicht übersteigt, |
| g) | die Stundung von Forderungen bis zu € 25.000,00, |
| h) | den Erlass von Forderungen bis zu € 10.000,00, |
| i) | der Einsatz des Personals. |
(7) Dem Vorstand und seinem Stellvertreter können, soweit der Aufwand das erfordert, eine Aufwandsentschädigung gewährt werden. Hierüber und über die Höhe entscheidet der Verwaltungsrat.
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus jeweils 2 von den Trägerkommunen entsandten Vertretern, also insgesamt 18 Personen.
(2) Den Vorsitz im Verwaltungsrat führt der Bürgermeister der Verbandsgemeinde Rüdesheim.
(3) Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrates entspricht ihrer Wahlzeit als Organ der jeweiligen Trägerkommune; sie endet für das jeweilige Mitglied vorzeitig mit dem Ausscheiden aus dem Rat oder Ausschuss der Trägerkommunen. Die jeweiligen Gremien können einzelne Mitglieder unter Benennung eines Nachfolgers jederzeit abberufen. Die Mitglieder des Verwaltungsrates üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder weiter aus.
(4) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Mitglieder des Verwaltungsrates erhalten eine Aufwandsentschädigung für die Teilnahme an den Sitzungen.
(1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes. Er beschließt über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Anstalt, soweit nicht gesetzliche Vorschriften etwas anderes bestimmen. Der Verwaltungsrat entscheidet auch über die Abberufung des Vorstandes und seines Vertreters.
(2) Der Verwaltungsrat entscheidet insbesondere über:
| a) | sämtliche Änderungen der Satzung der Anstalt |
| b) | sämtliche Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Beteiligung der Anstalt an anderen Unternehmen, |
| c) | den vom Vorstand aufgestellten Wirtschafts- und Finanzplan und hierzu eventuell notwendige Änderungen, |
| d) | die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses, |
| e) | die Ergebnisverwendung, |
| f) | die Bestellung des Abschlussprüfers, |
| g) | die Entlastung des Vorstandes, |
| h) | den Erlass und die Änderung seiner Geschäftsordnung, |
| i) | die Veränderung der Trägerschaft |
| j) | die langfristigen Planungen, |
| k) | über die Zustimmung zur Einstellung von Personal, |
| l) | über die Gewährung und Höhe von Aufwandsentschädigungen an den Vorstand (§ 7 Abs. 7) |
(3) Entscheidungen des Verwaltungsrates über
| a) | die Veränderung der Aufgabe der Anstalt, |
| b) | die Erhöhung des Stammkapitals, |
| c) | die Aufnahme weiterer Gesellschafter, |
| d) | die Verschmelzung sowie Auflösung, |
| e) | die Sitzverlegung |
bedürfen der Zustimmung der Räte der Trägerkommunen.
(4) Der Vorstand bedarf der vorherigen Zustimmung des Verwaltungsrats zu:
| a) | dem Erwerb, der Veräußerung oder der Belastung von Grundstücken und Rechten an Grundstücken, sofern im Einzelfall eine Wertgrenze von € 50.000,00 überschritten wird, |
| b) | der Festsetzung allgemeiner Bedingungen und Regeln für Lieferungen und Leistungen, |
| c) | erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen gemäß § 5 Abs. 8 und Mehrausgaben, sofern diese im Einzelfall einen Betrag von € 50.000,00 überschreiten. |
(5) Falls der Verwaltungsrat nicht rechtzeitig einberufen werden kann und sonst Nachteile für die Anstalt entstehen können, trifft bei Dringlichkeit der Vorstand im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates die notwendigen Maßnahmen. Über diese Maßnahmen hat der Vorstand den Verwaltungsrat unverzüglich zu unterrichten.
(6) Der Vorsitzende des Verwaltungsrates vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich gegenüber dem Vorstand.
(7) Den Trägerkommunen ist auf Verlangen über alle Angelegenheiten der Anstalt Auskunft zu erteilen.
(1) Der Verwaltungsrat tritt auf schriftliche oder elektronische Einladung des Vorsitzenden des Verwaltungsrates zusammen. Die Einladung muss Tageszeit und Ort und die Tagesordnung angeben und den Mitgliedern des Verwaltungsrates spätestens am 6. Tag vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann die Frist abgekürzt werden.
(2) Der Verwaltungsrat ist bei Bedarf, jährlich jedoch mindestens zweimal einzuberufen. Er muss außerdem einberufen werden, wenn es mindestens 1/3 der Mitglieder des Verwaltungsrates unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragt.
(3) Sitzungen des Verwaltungsrates werden vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates geleitet.
(4) Der Verwaltungsrat entscheidet in der Regel durch Beschlüsse in Sitzungen. Der Verwaltungsrat ist analog § 39 Abs. 1 GemO beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Trägerkommunen und mehr als die Hälfte der Stimmen vertreten sind.
(5) Wird der Verwaltungsrat zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei der zweiten Ladung muss auf diese Folge ausdrücklich hingewiesen werden.
(6) Der Verwaltungsrat kann auch unter Verzicht auf die Förmlichkeiten der Einberufung zu einer Sitzung zusammentreten, sofern alle Mitglieder hiermit einverstanden sind.
(7) Sofern kein Verwaltungsratsmitglied widerspricht, können nach Ermessen des Vorsitzenden Beschlüsse in eiligen oder einfachen Angelegenheiten auch durch Einholen der Erklärungen in schriftlicher oder elektronischer Form, fernmündlicher Form oder per Fax gefasst werden. Bei fernmündlichen Erklärungen hat der Vorstand darüber ein Protokoll zu verfassen.
(8) Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen zählen bei der Festsetzung der Stimmenmehrheit nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(9) Die Trägerkommunen haben für je € 1.875,00 Anteil am Stammkapital eine Stimme. Die Vertreter der Trägerkommunen können im Rahmen ihrer Stimmanteile nur einheitlich abstimmen.
(10) Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates zu unterzeichnen und dem Verwaltungsrat in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Jedes Verwaltungsratsmitglied erhält eine Abschrift der Niederschrift.
(11) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil, sofern der Verwaltungsrat keine gegenteiligen Beschlüsse fasst.
(1) Verpflichtende Erklärungen der Anstalt bedürfen der Schriftform. Die Unterzeichnung erfolgt unter dem Namen „Kommunale Energie Rüdesheim, Anstalt des öffentlichen Rechts“ durch die jeweiligen Vertretungsberechtigten.
(2) Der Vorstandsvorsitzende unterzeichnet ohne Beifügung eines Vertretungszusatzes, der Stellvertreter mit dem Zusatz „In Vertretung“, andere Vertretungsberechtigte mit dem Zusatz „Im Auftrag“. Erklärungen des Verwaltungsrates werden vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter unter der Bezeichnung „Kommunale Energie Rüdesheim, Anstalt des öffentlichen Rechts“ abgegeben.
(1) Die Anstalt ist unter Beachtung ihrer Aufgaben sparsam und wirtschaftlich zu führen. Es gelten die Vorschriften des § 86b Abs. 5, § 90 Abs. 2 Satz 1, 2 und 3 Nr. 4 sowie Satz 4 bis 6, § 93 Abs. 1 und § 94 GemO und ergänzend die Vorschriften der Eigenbetriebs- und Anstaltsordnung des Landes Rheinland-Pfalz vom 5. Oktober 1999 (GVBI S 373).
(2) Die Anordnung und Ausführung finanzwirksamer Vorgänge sind personell und organisatorisch zu trennen.
(1) Der Vorstand hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Erfolgsübersicht innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und nach Durchführung der Abschlussprüfung dem Verwaltungsrat zur Feststellung vorzulegen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind vom Vorstand unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Der Jahresabschluss, der Lagebericht, die Erfolgsberichte und der Bericht über die Abschlussprüfung ist der Verbandsgemeinde Rüdesheim zuzuleiten.
(2) Für die Aufstellung, Feststellung und Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts gelten die Vorschriften der Eigenbetriebs- und Anstaltsordnung des Landes Rheinland-Pfalz. Bei der Prüfung des Jahresabschlusses ist § 53 HGrG entsprechend zu beachten.
(1) Das Wirtschaftsjahr der Anstalt ist das Kalenderjahr. Soweit die Anstalt im Laufe eines Kalenderjahres entsteht, ist das Entstehungsjahr ein Rumpfgeschäftsjahr.
(2) Der Vorstand stellt in Anwendung der Eigenbetriebs- und Anstaltsordnung des Landes Rheinland-Pfalz vor Beginn des Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan auf. Der Wirtschaftsführung ist eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen. Der Wirtschaftsplan umfasst den Vermögens- und Erfolgsplan.
(1) Die Bekanntmachungen der „KER“ erfolgen in den Bekanntmachungsorganen der Trägerkörperschaften. §§ 14a Abs. 4 und § 14b Abs. 5 KomZG gelten entsprechend. Dies gilt auch für die Feststellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind an sieben Werktagen öffentlich auszulegen. In der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen.
(2) Die vorstehende Satzung für die „Kommunale Energie Rüdesheim, Anstalt des öffentlichen Rechts“ wird im Bundesanzeiger öffentlich bekannt gemacht.
(3) Alle nach § 92 Abs. 1 GemO der Anzeigepflicht der „KER“ gegenüber der Aufsichtsbehörde anstehenden Entscheidungen, insbesondere Änderungen der Satzung (z.B. des Satzungszwecks) sind vor der Beschlussfassung den zuständigen Organen der einzelnen Träger so rechtzeitig anzuzeigen, dass diese oder die hinter ihnen stehenden Kommunen ihrer Anzeigepflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde nach § 92 Abs. 1 GemO fristgerecht nachkommen können.
(4) Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, dass
| a) | die Bestimmung über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| b) | vor Ablauf der Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Die Verletzung solcher Verfahrens- und Formvorschriften kann gegenüber den Trägern der „KER“ schriftlich geltend gemacht werden.
(1) Die Anstaltslast und die Gewährträgerhaftung richten sich nach dem Verhältnis der von jedem Träger der „KER“ geleisteten Einlage auf das Stammkapital. Nach den entsprechenden Beteiligungsquoten ist ein Ausgleich zwischen den Trägern vorzunehmen.
(2) Die Anstaltsträger entscheiden über die Auflösung der „KER“. Im Fall ihrer Auflösung fällt das Vermögen der „KER“ im Wege der Gesamtrechtsnachfolge an die Anstaltsträger im Verhältnis ihrer Stammeinlagen zurück.
Die „KER“ entsteht mit Inkrafttreten dieser Satzung am 20.07.2023
Gemäß § 1 Abs. 1 der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO) vom 5. Oktober 1999 in Verbindung mit § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung vom 31. Januar 1994 ergeht zu den Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und den Rechtsfolgen folgender Hinweis:
(6) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf, der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.