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Mitteilungsblatt Verbandsgemeinde Rüdesheim und zugehörige Ortsgemeinden
Ausgabe 29/2023
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Verbandsgemeinde
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Bekanntmachung über die öffentliche Auflegung der Vorschlagslisten

Wahl der Schöffinnen und Schöffen der Gemeinden

für die Amtszeit vom 01.01.2024 bis 31.12.2028

in den Schöffengerichten des Amtsgerichts Bad Kreuznach

und den Strafkammern des Landgerichts Bad Kreuznach

Die Gemeinderäte haben in den öffentlichen Sitzungen der vergangenen Wochen die Beschlüsse über die Vorschlagsliste zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen für das Langericht Bad Kreuznach und das Amtsgericht Bad Kreuznach gefasst.

Die Listen liegen gemäß § 36 Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in der Zeit vom 24. Juli 2023 bis 28. Juli 2023 zu jedermanns Einsicht in der Verbands-gemeindeverwaltung Rüdesheim, Zimmer 207 aus und sind auf der Homepage der Verbandsgemeinde Rüdesheim veröffentlicht.

Gegen die Vorschlagslisten kann gemäß § 37 GVG binnen einer Woche nach Schluss der Auflegung schriftlich oder zu Protokoll in der Zeit von 31. Juli 2023 bis 04. August 2023 jeweils von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr sowie donnerstags von 07.00 Uhr bis 18.00 Uhr Einspruch ausschließlich mit Begründung erhoben werden, dass in die Listen Personen aufgenommen wurden, die nach einem der Gründe aus §§ 32 bis 34 GVG nicht aufgenommen werden durften oder sollten.

Auszug aus dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)

in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.05.1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 07.07.2021 (BGBl. I S. 2363)

§ 32 [Unfähigkeit zum Schöffenamt]

Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:

1.

Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;

2.

Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.

3.

(weggefallen)

§ 33 [Ungeeignete Personen]

Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:

1.

Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;

2.

Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;

3.

Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;

4.

Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;

5.

Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;

6.

Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.

§ 34 [Weitere ungeeignete Personen]

(1) Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:

1.

der Bundespräsident;

2.

die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;

3.

Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;

4.

Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;

5.

gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;

6.

Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind.

(2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, die zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden sollen.