Festsetzung der Grundsteuer
Gem. § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz wird die Grundsteuer hiermit wie folgt öffentlich festgesetzt:
Die Steuerpflichtigen haben für das Kalenderjahr 2024 die gleiche Grundsteuer zu entrichten, die durch den zuletzt erhaltenen Grundsteuerbescheid festgesetzt / ausgewiesen wurde.
Festsetzung anderer Abgaben
(Kirchensteuer, Landwirtschaftskammerbeitrag, Hundesteuer, Wegebaubeitrag, Weinwerbeabgaben, Landpacht)
Mit diesen Steuern und Abgaben wird gleichlautend verfahren.
Die Festsetzung gilt für alle Grundsteuer- bzw. Abgabepflichtigen, die für das Kalenderjahr 2024 keinen schriftlichen Grundsteuerbescheid erhalten. Ein neuer Bescheid wird nur erteilt, wenn Änderungen in den Besteuerungsgrundlagen, den Eigentumsverhältnissen, bei Fälligkeitsterminen oder bei der Zahlungsweise eintreten.
Für den Steuerschuldner treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, die sich sonst bei Zustellung eines schriftlichen Bescheides ergeben würden.
Allgemeine Fälligkeitstermine
15.02.; 15.05.; 15.08.; 15.11. des jeweiligen Jahres
Jahreszahler: 01.07. des jeweiligen Jahres
Steuerpflichtige, die keine Einzugsermächtigung erteilt haben, werden gebeten die Steuern und Abgaben entsprechend den im letzten Bescheid festgesetzten Beträgen zu o. g. Fälligkeiten unter Angabe des Kassenzeichens zu entrichten.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rüdesheim, Nahestraße 63, 55593 Rüdesheim einzulegen.
Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist.
Der Widerspruch kann
| 1. | schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rüdesheim, Nahestraße 63, 55593 Rüdesheim |
| oder durch | |
| 2. | E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur1 nach dem Signaturgesetz an: |
erhoben werden.
Hinweis
Die Einlegung eines Widerspruchs hat keine aufschiebende Wirkung, d. h. der jeweils fällige Betrag ist trotzdem zu entrichten.