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Mitteilungsblatt Verbandsgemeinde Rüdesheim und zugehörige Ortsgemeinden
Ausgabe 30/2022
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Verbandsgemeinde
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Allgemeinverfügung

zur Verlängerung der Allgemeinverfügung zum Verbot von offenem Feuer im Wald, auf öffentlichen Flächen und privaten Gärten sowie Landwirtschaftsflächen als auch Verbot von Feuerwerken vom 13.07.2022

Aufgrund der §§ 1, 2, 3 und 9 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) vom 10.11.1993, (GVBI. S. 595), i. V. m. den § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 23.01.2003 (BGBI. I, S. 102) und § 31 Abs. 1 Landesbrand- und Katastrophenschutzgesetz (LBKG), in der jeweils geltenden Fassung, erlässt die Verbandsgemeindeverwaltung Rüdesheim folgende Allgemeinverfügung:

1.

Die Allgemeinverfügung vom 13.07.2022, veröffentlicht im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Rüdesheim Nr. 29/2022, zum Verbot von offenem Feuer im Wald, auf öffentlichen Flächen und privaten Gärten sowie Landwirtschaftsflächen als auch Verbot von Feuerwerken für das gesamte Gebiet der Verbandsgemeinde Rüdesheim wird bis zum 14.08.2022 verlängert.

2.

Diese Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben.

Sofortvollzug:

Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird aufgrund § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.

Zwangsmittelandrohung:

Zur Durchsetzung der Allgemeinverfügung wird als Zwangsmittel die Ersatzvornahme für das Ablöschen des Feuers bzw. Abbrandes auf Kosten des Verantwortlichen gem. §§ 1, 2, 61, 63 und 66 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) angedroht.

Diese Entscheidung und ihre Begründung können bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rüdesheim, Nahestr. 63, 55593 Rüdesheim, Zimmer 123, nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rüdesheim, Nahestr. 63, 55593 Rüdesheim oder bei der Kreisverwaltung Bad Kreuznach (Kreisrechtsausschuss), Salinenstr. 47, 55543 Bad Kreuznach einzulegen.

Der Widerspruch kann

1.

schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rüdesheim, Nahestr. 63, 55593 Rüdesheim oder bei der Kreisverwaltung Bad Kreuznach (Kreisrechtsausschuss), Salinenstr. 47, 55543 Bad Kreuznach oder durch

2.

-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur¹ nach dem Signaturgesetz an: vg-ruedesheim@poststelle.rlp.de

Fußnote:

1 vgl. Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABI. EU Nr. L 257 S. 73).

erhoben werden.

Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet unter www.vg-ruedesheim.de unter der Rubrik „Impressum“ aufgeführt sind.

Rüdesheim, 25.07.2022  —  In Vertretung
Verbandsgemeindeverwaltung Rüdesheim  —  Heinz-Martin Schwerbel,
Erster Beigeordneter

Hinweis: Die Allgemeinverfügung ist auch auf der Homepage der Verbandsgemeinde Rüdesheim unter www.vg-ruedesheim.de einsehbar.