Der Landkreis Bad Kreuznach und die Verbandsgemeinde Rüdesheim haben eine Zweckvereinbarung über die Durchführung von IT-Dienstleistungen für die Grundschule Wallhausen durch die Schul-IT der Kreisverwaltung Bad Kreuznach abgeschlossen.
Die o.a. Zweckvereinbarung vom 21.03./08.05.2023 wurde von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier mit Schreiben vom 13.06.2023 gemäß § 12 Abs. 2 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit genehmigt und wird hiermit öffentlich bekannt gemacht:
Der Landkreis Bad Kreuznach,
vertreten durch die Landrätin Frau Bettina Dickes,
Salinenstr. 47, 55543 Bad Kreuznach
- nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt -
und
die Verbandsgemeinde Rüdesheim,
vertreten durch den Bürgermeister Herr Markus Lüttger,
Nahestraße 63, 55593 Rüdesheim
- nachfolgend „Auftraggeber“ genannt -
schließen im Sinne der interkommunalen Zusammenarbeit auf der Grundlage der §§ 1, 12 und 13 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982 (GVBl. 1982, S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 02.03.2017 (GVBl. S. 21), nachfolgende Zweckvereinbarung über die Durchführung von IT-Dienstleistungen für die Grundschule Wallhausen:
Präambel
Mit Ablauf des 31.07.2021 wurde der organisatorische Verbund der Grundschule Wallhausen und der Realschule plus Wallhausen/Waldböckelheim aufgehoben und mit Wirkung zum 01.08.2021 die Schulträgerschaft der Grundschule Wallhausen auf die Verbandsgemeinde Rüdesheim übertragen.
Entsprechend der zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und den kommunalen Spitzenverbänden abgeschlossenen Vereinbarung über die Arbeitsteilung bei der Bereitstellung, des Betriebs, der Wartung und des Supports von digitalen Lehr-Lerninfrastrukturen vom 18.12.2020 obliegt es der Verbandsgemeinde Rüdesheim als Schulträger für den technischen Support der Grundschule Wallhausen zu sorgen.
Im Rahmen einer interkommunalen Zusammenarbeit wird der Landkreis Bad Kreuznach, der für die Schulen in seiner Trägerschaft die gleichen Aufgaben wahrzunehmen hat, den schulischen IT-Support zugleich für die Grundschule Wallhausen übernehmen.
Ziel dieser Zweckvereinbarung ist es, Synergien zu nutzen und Leistungen kostengünstig und effizient zu erbringen.
Deshalb wird die Kreisverwaltung Bad Kreuznach, als Verwaltungsbehörde des Landkreises Bad Kreuznach, im Rahmen der durch diese Zweckvereinbarung begründeten interkommunalen Zusammenarbeit den IT-Support des pädagogischen Netzwerkes und des Verwaltungsnetzwerkes an der Grundschule Wallhausen übernehmen.
Der Auftraggeber lässt für die in seiner Trägerschaft stehende Grundschule Wallhausen die anfallenden IT-Supportaufgaben im Bereich des pädagogischen Netzwerkes sowie des Verwaltungsnetzwerkes durch den Auftragnehmer durchführen. Eine Änderung der jeweiligen gesetzlichen Zuständigkeiten des Auftraggebers sowie des Auftragnehmers sind mit dieser Vereinbarung zur Durchführung der Aufgabe nicht verbunden.
(1) Der Auftragnehmer wird ab der Wirksamkeit dieser Zweckvereinbarung den IT-Support aller IT-Komponenten im Bereich des pädagogischen Netzwerkes und des Verwaltungsnetzwerkes der Grundschule Wallhausen durchführen.
(2) Der Auftragnehmer wird als IT-Support die in der Anlage zur Vereinbarung über die Arbeitsteilung bei der Bereitstellung, des Betriebs, der Wartung und des Supports von digitalen Lehr- und Lerninfrastrukturen in den Bereich des Schulträgers fallenden Aufgaben des technischen Supports erbringen.
(3) Ferner erbringt er folgende Leistungen:
| • | Ticketannahme via Telefon - Hotline sowie via Ticketsystem |
| • | Erreichbarkeit in der Regelarbeitszeit |
| • | Schulung der Multiplikatoren an den Schulen |
| • | Beratung der Schulen und des Sachkostenträgers bei Hard- und Softwareinvestitionen sowie Beschaffung |
| • | Beratung des Sachkostenträgers im Rahmen der Haushaltsaufstellung |
| • | Beratung des Sachkostenträgers/der Schule hinsichtlich Planung, Beschaffung, Installation sowie Erweiterung des schulischen Netzwerkes |
| • | Unterstützung bei IT-Projekten |
| • | Installation / Neuinstallation von MNS+ auf Serverhardware und Schülerarbeitsplätzen (Clients) |
| • | Support für MNS+ |
| • | Einbindung und Support der WLAN- Infrastruktur |
| • | Einbindung und Support von Projektoren, Steuerungsgeräten sowie interaktiven Tafelsystemen |
| • | Installation / Neuinstallation der in der Schulverwaltung eingesetzten Server und Clients |
| • | Support der Schulverwaltung |
| • | Netzwerksupport (Switche, Router, etc.) |
| • | Installation, Konfiguration sowie Inbetriebnahme von Hard- und Softwarelösungen |
| • | Analyse und Lösung von Problemen, die sich durch die Nutzung von Hard- und Softwaretechnik vor Ort ergeben |
(4) Die unter Absatz 2 und 3 genannten Serviceleistungen werden mit Ausnahme der über den DigitalPakt IV (Leihgeräte für Lehrkräfte) beschafften dienstlichen mobilen Endgeräte nicht für IT-Geräte und Software Dritter erbracht, insbesondere nicht für private Geräte der Schüler oder der Lehrkräfte.
Die Übernahme des Supports für sonstige Geräte und Software bedarf der vorherigen Einwilligung des Auftragnehmers.
(5) Die Haushaltsplanungen für den IT-Bereich obliegen dem Auftraggeber. Dieser wird die Planungen rechtzeitig im Benehmen mit dem Auftragnehmer vornehmen.
(6) Die Vertragsparteien streben die Nutzung von Synergien bei der Beschaffung von
IT-Ausstattungen, insbesondere durch die Inanspruchnahme von Rahmenverträgen des Landes Rheinland-Pfalz an. Soweit benötigte IT-Ausstattungen nicht über Rahmenverträge anderweitig beschafft werden können, hat der Auftraggeber die rechtskonforme Beschaffung in eigener Zuständigkeit sicherzustellen. Dies gilt auch für Ersatzbeschaffungen oder Neubeschaffungen, um sicherzustellen, dass diese von dem IT-Support umfasst werden können.
(7) Die Vertragspartner sind verpflichtet, sich gegenseitig unverzüglich auf relevante Änderungen in Bezug auf die vorhandene IT-Infrastruktur oder den Stand der Technik hinzuweisen, sofern diese Änderungen einen erkennbaren maßgeblichen Einfluss auf die Durchführung von Support- und sonstige Serviceleistungen sowie den Regelbetrieb haben können.
(8) Der Auftragnehmer wird den IT-Support nach dieser Zweckvereinbarung in der Regel per Fernwartung von den Standorten der Kreisverwaltung Bad Kreuznach durchführen. Sofern Tätigkeiten vor Ort erforderlich sind, werden diese grundsätzlich nach vorheriger Abstimmung mit der Grundschule Wallhausen durchgeführt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Benehmen mit dem Auftraggeber einzelne IT-Supportleistungen durch Dritte ausführen zulassen.
(1) Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer zu Beginn der Laufzeit dieser Vereinbarung als Grundlage und Voraussetzung des IT-Supports eine Dokumentation aller vorhandenen IT-Geräte und der vorhandenen Software vorlegen.
Diese Dokumentation erfasst alle bei dem Auftraggeber vorhandenen IT-Systeme sowie deren Subkomponenten und wird vom Auftraggeber dem Auftragnehmer zusätzlich in einer weiter bearbeitbaren Form zur Verfügung gestellt, beispielsweise als Excel Datei. Diese Dokumentation ist durch den Auftraggeber regelmäßig zu aktualisieren, insbesondere bei zusätzlich beschafften Komponenten oder Ersatzbeschaffungen.
Der Auftraggeber stimmt der digitalen Erfassung und Verarbeitung dieser Dokumentation durch den Auftragnehmer zu. Sofern damit eine Erfassung und Verarbeitung personenbezogener Daten verbunden ist, holt der Auftraggeber die erforderliche Zustimmung der Betroffenen ein.
(2) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer die für den IT-Support erforderlichen Unterlagen sowie alle Zugangsdaten zu den IT-Systemen zur Verfügung und gewährleistet den Zugang zu allen technischen IT-Einrichtungen der Schule.
(3) Der Auftraggeber wird im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel die durch den Auftragnehmer vorgegebenen Standards für die IT-Ausstattung an den Schulen unverzüglich beschaffen und einsetzen. Die Anschaffung und der Einsatz von IT-Ausstattungen außerhalb der IT-Standards des Auftragnehmers sind zuvor abzustimmen und bedürfen einer schriftlichen Einwilligung des Auftragnehmers, um einen ordnungsgemäßen IT-Support zu gewährleisten. Fehlt es an dieser Einwilligung und ist die beschaffte IT-Ausstattung nicht systemkompatibel, ist der Auftragnehmer nicht zum IT-Support verpflichtet.
(4) Der Auftraggeber benennt dem Auftragnehmer mindestens einen Ansprechpartner für Koordinationsaufgaben auf seiner Seite sowie mindestens einen weiteren Ansprechpartner an der Schule für entsprechende Koordinierungen vor Ort.
Die technischen Einzelheiten zur Durchführung des IT-Supports im Sinne dieser Zweckvereinbarung einschließlich der zukünftigen Planungen werden zwischen dem jeweiligen Auftraggeber und dem Auftragnehmer abgestimmt. Die hierzu erforderlichen Jahresgespräche finden nach gemeinsamer Abstimmung zweimal pro Kalenderjahr (1. Quartal sowie 3. Quartal zur Haushaltsplanung) statt.
(1) Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer die Kosten, die diesem aufgrund der Durchführung der gem. § 1 dieser Zweckvereinbarung übernommenen Aufgaben entstehen, erstatten. Näheres regelt die Zusatzvereinbarung zu dieser Zweckvereinbarung.
(1) Die gesamte Durchführung des IT-Supports erfolgt unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
(2) Der Auftragnehmer wird sämtliche, von dem Auftraggeber oder den Schulen zur Verfügung gestellten Daten und Dokumente oder sonstige mündliche, schriftliche oder sonst verfügbar gemachte Informationen vertraulich behandeln.
(1) Für Schäden, die dem Auftraggeber durch die IT-Dienstleistungen nach dieser Zweckvereinbarung entstehen, haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Regelungen und nach Maßgabe dieser Bestimmung.
(2) Der Auftragnehmer haftet nicht für Fehler, Störungen oder Schäden durch unsachgemäße Bedienung, durch die Verseuchung von Softwarekomponenten oder durch die Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel, soweit diese vom Auftraggeber oder von der Schule verursacht werden; gleiches gilt für die Verwendung von schadenverursachenden Datenträger oder schadhafter Hardwarekomponenten sowie für Schäden durch eine fehlerhafte Datensicherung.
Ebenso ist die Haftung des Auftragnehmers für die Einhaltung von Lizenzbestimmungen oder die Geeignetheit von Software, die der Auftraggeber ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung des Auftragnehmers angeschafft und eingesetzt hat, ausgeschlossen.
(1) Die Zweckvereinbarung wird am Tage nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung der kommunalen Beteiligten dieser Zweckvereinbarung wirksam und läuft auf unbestimmte Zeit.
(2) Für die Zeit vom 01.08.2021 (Übernahme des Supports durch den Auftragnehmer) bis zur Wirksamkeit der Zweckvereinbarung vereinbaren beide Vertragsparteien, eine analoge Rechtsanwendung der sich aus dieser Zweckvereinbarung ergebenen Rechte und Pflichten.
(3) Eine Kündigung kann von jeder Partei ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung jeder Partei wird von dieser Bestimmung nicht berührt.
(4) Die Kündigung durch einen der Vertragsparteien führt zur Aufhebung der Zweckvereinbarung.
(5) Nach wirksamer Kündigung und Aufhebung der Zweckvereinbarung fällt die Aufgabendurchführung des IT-Supports an den Auftraggeber zurück. Im Gegenzug entfällt die Pflicht zur Kostenerstattung.
(1) Änderungen oder Ergänzungen dieser Zweckvereinbarung bedürfen der Schriftform. Diese Bestimmung kann ebenso nur schriftlich abgeändert oder ergänzt werden.
(2) Die erforderliche Genehmigung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion wird durch den Auftragnehmer beantragt.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke befinden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige als wirksame Bestimmung vereinbart, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach dem Zweck dieser Vereinbarung vereinbart worden wäre, hätten die Parteien dies von vornherein bedacht.