Immer wieder erreichen uns Beschwerden, dass an öffentlichen Straßen Hecken und Bäume in den Verkehrraum hineinragen und damit eine Verkehrs- und Sichtbehinderung für Fußgänger und Kraftfahrer darstellen.
§ 27 Abs. 5 des Landesstraßengesetzes von Rheinland-Pfalz sagt hierzu aus, dass die Eigentümer des jeweiligen Grundstücks verpflichtet sind, überhängende Pflanzenteile zurückzuschneiden.
Daher geht an alle Grundstückseigentümer die Bitte, die Vorgärten zu überprüfen und überhängende Pflanzenteile einzukürzen und mindestens bis zur eigenen Grundstücksgrenze zurückzuschneiden.