Begründung
Bildung eines Abrechnungsgebietes in der Ortsgemeinde Oberhausen (§ 3 Absatz 1 der o.g. Satzung)
Mit der Änderung des Kommunalabgabengesetzes (KAG) Rheinland-Pfalz vom 05. Mai 2020 wurde die flächendeckende Einführung des wiederkehrenden Straßenausbaubeitrags beschlossen.
Die Beitragserhebung in Gestalt von einmaligen Straßenausbaubeiträgen wird grundsätzlich abgeschafft.
Als Grundlage für die Erhebung wiederkehrender Beiträge werden von der Gemeinde durch Satzung einheitliche öffentliche Einrichtungen festgelegt.
Dies erfolgt durch das Zusammenfassen mehrerer, in einem abgrenzbaren und räumlich zusammenhängenden Gebietsteil liegender Verkehrsanlagen des Gemeindegebietes.
Die Bildung einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung kann durch das Zusammenfassen aller Verkehrsanlagen einer Gemeinde erfolgen, wenn diese aufgrund des zusammenhängenden Gemeindegebietes in ihrer Gesamtheit den einzelnen Grundstücken die Anbindung an das inner- und überörtliche Straßennetz vermitteln.
Der räumliche Zusammenhang wird in der Regel nicht durch Außenbereichsflächen von untergeordnetem Ausmaß oder topografischen Merkmalen, wie z.B. klassifizierten Straßen, Flüssen oder Bahnanlagen, die ohne großen Aufwand gequert werden können,
aufgehoben (§ 10a Abs. 1 Satz 4 KAG).
Die Entscheidung über die Ausgestaltung der einheitlichen öffentlichen Einrichtungen trifft die Gemeinde unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten; sie ist zu begründen.
In der Ortsgemeinde Oberhausen an der Nahe sind die beiden klassifizierten Straßen als Ortsdurchfahrtsstraßen, die am stärksten frequentierten Straßen.
Zum einen ist dies die „Naheweinstraße“ (L 235), die die Ortslage, aus nord-östlicher Richtung bis zur Ortsdurchfahrtsgrenze in süd-westlicher Richtung, in Gänze durchquert.
Und zum anderen die „Hallgartener Straße“ (L 378), die nach ca. 62 m, gemessen von der Grenze der Abrechnungseinheit im Bereich der Luitpoldbrücke bis ca. mittig der Einmündung von der „Naheweinstraße“ (L 235) abzweigt.
Ab hier verläuft die L 378 in südliche Richtung bis zur Ortsdurchfahrtsgrenze.
Die „Naheweinstraße“ mit einer durchschnittlichen Breite von 5,589 m, gemessen an sechs Punkten auf ihrer Gesamtlänge und dem gut einsehbaren Verlauf lassen eine Querung, auch bei fehlenden Querungsanlagen (z.B. Fußgängerüberweg, Lichtsignalanlage, Fahrbahnteiler oder Mittelinsel), ohne großen Aufwand zu.
Der geringe Querungsaufwand hat seinen Ursprung im sehr ländlich geprägten Durchgangsverkehr. Dies bestätigt sich mit dem Verzicht der Anlegung von Querungshilfen und spricht für die Möglichkeit der Querung der „Nahestraße“ mit geringem Aufwand.
Die „Hallgartener Straße“ hat eine durchschnittliche Breite von 5,492 m, gemessen an vier Punkten von der Einmündung im Bereich der „Naheweinstraße“ bis zum südlichen Ende der Einmündung der Straße „Im Gundert“.
Von der Einmündung „Im Gundert“ (Flurstück 2871/29) bis zur Einmündung des Flurstücks 2884/15 (Fußweg) und dem Flurstück 2854 (Fahrweg) fehlt der „Hallgartener Straße“ die Anbaubestimmung.
Die in diesem Bereich westlich der Verkehrsanlage befindlichen Grundstücke werden durch die gemeindeeigenen Straßen „Im Gundert“ und „Auf dem Stiel“ erschlossen.
Die wohnbaulich genutzten Flurstücke 2884/13 (westlich der L 378) und 2853 (östlich der L 378) werden durch die „Hallgartener Straße“ erschlossen und gehören, aufgrund des in westlicher Richtung gelegenen Neubaugebietes „Im Gundert“, zur Abrechnungseinheit.
Bezüglich der Querungsmöglichkeiten der „Hallgartener Straße“ gilt das Gesagte zur „Naheweinstraße“ im gleichen Umfang.
Somit bleibt festzuhalten, dass die vorgenannten Haupterschließungsanlagen keine trennende Wirkung entfalten und somit keine Zäsur darstellen, die die Bildung mehrerer Abrechnungseinheiten erforderlich werden lässt.
Die übrigen gemeindeeigenen Straßen dienen den Anliegern als Zufahrt zu ihren Grundstücken.
Im Ergebnis halten wir fest, dass die Ortsgemeinde Oberhausen aus einer zusammenhängend bebauten Ortslage besteht und mit 362 Einwohnern (Stand: 31. März 2025; Hauptwohnung) zu den kleinen Gemeinden im Bereich der Verbandsgemeinde Rüdesheim zählt.
Zäsuren, die den räumlichen Zusammenhang aufheben, liegen nicht vor.
Dies begründet sich in der Tatsache, dass die klassifizierten Straßen, (L 235) „Naheweinstraße“ und (L 378) „Hallgartener Straße“, ohne großen Aufwand zu queren sind und trennende Zäsuren (z.B. Bahngleise, Gewässer oder Außenbereichsflächen) nicht vorhanden sind.
Folglich bildet das Gemeindegebiet der Ortsgemeinde Oberhausen an der Nahe die einheitliche öffentliche Einrichtung (Abrechnungseinheit).
Ausgefertigt: