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Mitteilungsblatt Verbandsgemeinde Rüdesheim und zugehörige Ortsgemeinden
Ausgabe 32/2025
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Ortsgemeinden
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Inkrafttreten der 1. Änderung des Bebauungsplanes für das Teilgebiet „Auf der Acht – In der Hübelwiese – In der untersten Hartz“ der Ortsgemeinde Spabrücken

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Spabrücken hat am 19.05.2025 in öffentlicher Sitzung die 1. Änderung des Bebauungsplanes für das Teilgebiet „Auf der Acht – In der Hübelwiese – In der untersten Hartz“ gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen.

Die 1. Änderung des Bebauungsplanes mit Begründung und Satzung wird ab sofort zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und kann bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rüdesheim, Fachbereich Finanzen und Bauen, Nahestraße 63, 55593 Rüdesheim (Zimmer 220), während den allgemeinen Dienststunden eingesehen werden.

Wortlaut der Satzung

Aufgrund des § 2 Abs. 1 Satz 1 und der §§ 9 und 10 des Baugesetzbuches (BauGB) i.d.F. der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12.07.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 184) und des § 88 der Landesbauordnung (LBauO) für Rheinland - Pfalz vom 24.11.1998 (GVBl. 1998, S. 365), in der derzeit geltenden Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.12.2022 (GVBl. S. 403) sowie des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), in der derzeit geltenden Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.05.2023 (GVBl. S. 133), in der derzeit geltenden Fassung, hat der Gemeinderat der Ortsgemeinde Spabrücken in seiner Sitzung am 19.05.2025 die 1. Änderung des Bebauungsplanes für das Teilgebiet " Auf der Acht – In der Hübelwiese – In der untersten Hartz“, als Satzung beschlossen

§ 1

Der räumliche Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes erfasst ganz oder teilweise die nachfolgend aufgeführten Grundstücke:

Geltungsbereich:

Flur 12:

Flurstücke: 12/7 tlw., 6/1, 6/3, 6/4 tlw., (tlw. = teilweise).

§ 2

Bestandteil der Satzung ist die Bebauungsplanurkunde mit den textlichen Festsetzungen.

§ 3

Die 1. Änderung des Bebauungsplanes tritt mit der Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

(Siegel)
55595 Spabrücken, den 04.08.2025
Johannes Thilmann, Ortsbürgermeister

Hinweise:

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie des Absatzes 4 des Baugesetzbuches über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan wird hingewiesen.

Ferner wird auf die Rechtsfolge des § 215 Abs. 2 des Baugesetzbuches wie folgt hingewiesen:

1.

Eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 Baugesetzbuch bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und

2.

Mängel in der Abwägung sind unbeachtlich, wenn sie nicht in Fällen der Nr. 1 innerhalb eines Jahres, in Fällen der Nr. 2 innerhalb von 2 Jahren seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Ortsgemeinde geltend gemacht worden sind; dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll darzustellen.

Auf die Rechtsfolge des § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz wird ebenfalls wie folgt hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

(Siegel) 55595 Spabrücken, den 04.08.2025
Johannes Thilmann, Ortsbürgermeister