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Mitteilungsblatt Verbandsgemeinde Rüdesheim und zugehörige Ortsgemeinden
Ausgabe 36/2023
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen anderer Behörden
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Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr

Kompetenzzentrum Baumanagement Wiesbaden

-Schutzbereichbehörde-

Öffentliche Bekanntmachung

Aufhebung einer Schutzbereichanordnung

IUD I 3 Anordnung-Nr.: IV/697/GE/2

Mit Anordnung vom 22. Februar 2018, BMVg IUD I 6 - Anordnungs-Nr.: IV/697/GE wurde ein Gebiet in der Gemeinde Bad Kreuznach und der Gemeinde Traisen, Landkreis Bad Kreuznach, Land Rheinland-Pfalz zum Schutzbereich für die Verteidigungsanlage Bad Kreuznach erklärt.

Diese Anordnung wird auf Grund des § 2 Abs. 5 des Gesetzes über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung (Schutzbereichgesetz) vom 7. Dezember 1956 (BGBl I, S. 899), zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr vom 13. Mai 2015 (BGBl I, 2015, S. 706) mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

Im Auftrag
König

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem

Verwaltungsgericht Koblenz

Deinhardpassage 1

56068 Koblenz

erhoben werden.

II. Hinweis der Schutzbereichbehörde

Die Anordnung der Aufhebung der Schutzbereichanordnung vom 16. August 2023 – BMVg IUD I 3 - Anordnung-Nr.: IV/697/GE/2- sowie die Schutzbereich-Übersicht sind in maßgebliche Ausfertigung digital beim

Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr

Kompetenzzentrum Baumanagement Wiesbaden

- Schutzbereichbehörde -

Moltkering 9

65189 Wiesbaden,

je eine weitere Ausfertigung beim

Bundeswehr-Dienstleistungszentrum Idar-Oberstein

Am Rilchenberg 61

55743 Idar-Oberstein

sowie bei der

Stadtverwaltung Bad Kreuznach

Hochstraße 48

55545 Bad Kreuznach

und der

Verbandsgemeindeverwaltung Rüdesheim/Nahe

Nahestraße 63

55593 Rüdesheim

zur Einsichtnahme niedergelegt.

Die Unterlagen sind den Beteiligten nur bekannt zu geben, soweit sie von dieser Anordnung betroffen sind (§ 2 Abs. 1 Schutzbereichgesetz).

Im Auftrag
gez. Arzer