Der Verbandsgemeinderat Rüdesheim hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter (KomAEVO) und des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung jeweils in den derzeit gültigen Fassungen die folgende 3. Änderungssatzung zur Hauptsatzung vom 11.12.2019 beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
(2) Die Aufwandsentschädigung wird gewährt in Form
| a) | eines Sitzungsgeldes in Höhe von 40,- € und |
| b) | eines monatlichen Grundbetrages in Höhe von 30,- € für die Ratsmitglieder bzw. eines monatlichen Grundbetrages in Höhe von 80,- € für die Fraktionsvorsitzenden. |
Für den Fall, dass an einem Kalendertag mehr als eine Sitzung stattfindet, wird das Sitzungsgeld nur einmal gezahlt.
(5) Für die Verbesserung der Rats- und Ausschussarbeit wurde ein so genanntes Rats- und Bürgerinformationssystem (RIS) eingeführt. Den Ratsmitgliedern wie auch die den Ausschüssen angehörenden sachkundigen Bürgerinnen und Bürgern wird damit die Möglichkeit gegeben, alle sitzungsrelevanten Daten (Einladung einschließlich Anlagen, Beschlussvorlagen, Niederschriften und sonstige Dokumente) digital abzurufen.
(6) Ratsmitglieder, denen die Einladungen für Rats- und Ausschusssitzungen, die dazugehörigen Sitzungsunterlagen sowie die Niederschriften über das Ratsinformationssystem übermittelt werden, erhalten eine pauschale Entschädigung von 5,00 Euro je Monat. Durch die Entschädigungspauschale werden auch die evtl. Druckkosten (Papier, Tinte/Toner) respektive die Kosten der Hardwarenutzung abgegolten. Beigeordnete, die nicht gewählte Ratsmitglieder sind, werden betreffend den o. g. Regelungen Ratsmitgliedern gleichgestellt. Die Abrechnung der pauschalen Entschädigung erfolgt jährlich zum Ende des Jahres.
Abs. 7 wird wie folgt neu ergänzt:
(7) Auf Wunsch des Ratsmitglieds wird diesem ein im Eigentum der Verbandsgemeinde stehendes digitales Endgerät für die Arbeit in den Gremien zur Verfügung gestellt. Gleiches gilt für Beigeordnete, die nicht gewähltes Ratsmitglied sind. Der Nutzungszeitraum des ausgehändigten Endgeräts bemisst sich nach der Dauer der An- bzw. Zugehörigkeit zum Verbandsgemeinderat. Beim Ausscheiden aus dem Verbandsgemeinderat ist das zur Nutzung überlassene Gerät an die Verbandsgemeindeverwaltung zurückzugeben. Von der Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Endgeräts sind in einem oder mehreren Ausschüssen oder ähnlichen Gremien tätige, nicht als Ratsmitglied gewählte sachverständige Dritte bzw. ehrenamtlich in den Ausschuss gewählte Bürgerinnen bzw. Bürger ausgeschlossen. Für die Überlassung des ausgehändigten kommunalen Endgeräts entstehen der Nutzerin/dem Nutzer grundsätzlich keine Kosten. Alle im Rahmen der laufenden Nutzung anfallenden Ausgaben (wie z. B. Stromkosten oder Verbindungsentgelte) sind von der Nutzerin/dem Nutzer zu tragen. Die Verbandsgemeinde stellt für die Arbeit in den Gremien einen kostenlosen WLAN-Zugang im großen und kleinen Sitzungssaal der Verbandsgemeindeverwaltung zur Verfügung. Ratsmitglieder, die ein über die Kommune zur Verfügung gestelltes Endgerät nutzen, erhalten keine Entschädigung nach § 6 Abs. 6.
Die Änderungen der 3. Änderungssatzung vom 18.09.2024 tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit gültigen Fassung ergeht zu den Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und den Rechtsfolgen folgender Hinweis:
(6) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.