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Mitteilungsblatt Verbandsgemeinde Rüdesheim und zugehörige Ortsgemeinden
Ausgabe 43/2024
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Verbandsgemeinde
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Nachtragshaushaltssatzung und Nachtragshaushaltsplan der Verbandsgemeinde Rüdesheim für das Haushaltsjahr 2024

Die Kreisverwaltung – Kommunalaufsicht – hat die Nachtragshaushaltssatzung mit Nachtragshaushaltsplan der Verbandsgemeinde Rüdesheim für das Haushaltsjahr 2024 genehmigt.

Die Unterlagen liegen in der Zeit vom 28.10. bis einschließlich 08.11.2024 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rüdesheim, Zimmer 302, offen.

Die Haushaltssatzung hat folgenden Wortlaut:

1. Nachtragshaushaltssatzung der Verbandsgemeinde Rüdesheim für das Jahr 2024

Der Gemeinderat hat auf Grund von § 98 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Mit dem

Nachtrags-haushaltsplan

werden festgesetzt:

gegenüber

bisher

Euro

verändert

um

Euro

nunmehr

festgesetzt

auf

Euro

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag

der Erträge

15.429.550,00

3.917.450,00

19.347.000,00

der Gesamtbetrag

der Aufwendungen

15.410.550,00

4.139.450,00

19.550.000,00

der Jahresüberschuss/

Jahresfehlbetrag

19.000,00

- 222.000,00

- 203.000,00

2. im Finanzhaushalt

der Saldo

der ordentlichen

Ein- und

Auszahlungen

900.900,00

- 222.000,00

678.900,00

die Einzahlungen

aus

Investitionstätigkeit

1.783.750,00

0,00

1.783.750,00

die Auszahlungen

aus

Investitionstätigkeit

5.254.700,00

40.000,00

5.294.700,00

der Saldo

der Ein- und

Auszahlungen

aus Investitions-

tätigkeit

- 3.470.950,00

- 40.000,00

- 3.510.950,00

der Saldo

der Ein- und

Auszahlungen

aus Finanzierungs-

tätigkeit

- 2.747.150,00

- 262.000,00

- 3.009.150,00

55593 Rüdesheim, den 28.10.2024
gez.
(Markus Lüttger)
Bürgermeister

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung vom 31. Januar 1994 ergeht zu den Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und den Rechtsfolgen folgender Hinweis:

(6) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.