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Mitteilungsblatt Verbandsgemeinde Rüdesheim und zugehörige Ortsgemeinden
Ausgabe 43/2025
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Ortsgemeinden
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Haushaltssatzung und Haushaltsplan der Ortsgemeinde Duchroth für die Haushaltsjahre 2025/2026

Die nachstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2, 3 und 4 der Haushaltssatzung sind für die Jahre 2025 und 2026 erteilt.

Die Genehmigung hat folgenden Wortlaut:

1.

Die Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Duchroth enthält keine genehmigungspflichtigen Teile. Es wurde weder ein Gesamtbetrag der Investitionskredite noch ein Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen festgesetzt.

Die Unterlagen liegen in der Zeit vom 27.10. bis einschließlich 07.11.2025 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rüdesheim, Zimmer 301, offen.

Die Haushaltssatzung hat folgenden Wortlaut:

Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Duchroth für die Jahre 2025/2026

Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

2025

2026

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

809.950,00 Euro

756.150,00 Euro

der Gesamtbetrag

der Aufwendungen auf

809.850,00 Euro

745.900,00 Euro

der Jahresfehlbetrag/

Jahresüberschuss auf

100,00 Euro

10.250,00 Euro

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein-

und Auszahlungen auf

27.400,00 Euro

36.350,00 Euro

die Einzahlungen

aus Investitionstätigkeit auf

22.200,00 Euro

0,00 Euro

die Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit auf

70.200,00 Euro

10.000,00 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit auf

- 48.000,00 Euro

- 10.000,00 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit auf

- 20.600,00 Euro

26.350,00 Euro

§ 2

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

2025

2026

zinslose Kredite auf

0,00 Euro

0,00 Euro

verzinste Kredite auf

0,00 Euro

0,00 Euro

zusammen auf

0,00 Euro

0,00 Euro

§ 3

Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4

Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt

2025

2026

auf

0,00 Euro

0,00 Euro

§ 5

Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

2025

2026

- Grundsteuer A auf

345 v. H.

345 v. H.

- Grundsteuer B auf

465 v. H.

465 v. H.

- Gewerbesteuer auf

380 v. H.

380 v. H.

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:

- für den ersten Hund

54,00 Euro

54,00 Euro

- für den zweiten Hund

72,00 Euro

72,00 Euro

- für jeden weiteren Hund

90,00 Euro

90,00 Euro

- für den ersten gefährlichen Hund

600,00 Euro

600,00 Euro

- für den zweiten gefährlichen Hund

900,00 Euro

900,00 Euro

- für jeden weiteren gefährlichen Hund

1.200,00 Euro

1.200,00 Euro

§ 6

Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2020 (letzter festgestellter Jahresabschluss 2020) betrug 2.238.416,55 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 (Haushaltsvorvorjahr) betrug 2.437.426,51 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 (Haushaltsvorjahr) beträgt 2.516.491,67 € und zum 31.12.2025 (Haushaltsjahr) 2.516.591,67 €.

§ 7

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen

und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall

  • bei Haushaltsansätzen bis 10.000,00 € um mehr als 500,00 € und
  • bei Haushaltsansätzen über 10.000,00 € um mehr als 1.000,00 € überschritten sind.

§ 8

Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000,00 Euro sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.

55585 Duchroth, den 17.10.2025
gez.
(Jörg Schneiß)
Ortsbürgermeister

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung vom 31. Januar 1994 ergeht zu den Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und den Rechtsfolgen folgender Hinweis:

(6) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.