Die nachstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2, 3 und 4 der Haushaltssatzung sind für die Jahre 2025 und 2026 erteilt.
Die Genehmigung hat folgenden Wortlaut:
1. | Die Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Duchroth enthält keine genehmigungspflichtigen Teile. Es wurde weder ein Gesamtbetrag der Investitionskredite noch ein Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen festgesetzt. |
Die Unterlagen liegen in der Zeit vom 27.10. bis einschließlich 07.11.2025 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rüdesheim, Zimmer 301, offen.
Die Haushaltssatzung hat folgenden Wortlaut:
Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
| Festgesetzt werden | 2025 | 2026 |
| 1. im Ergebnishaushalt | ||
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 809.950,00 Euro | 756.150,00 Euro |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 809.850,00 Euro | 745.900,00 Euro |
| der Jahresfehlbetrag/ Jahresüberschuss auf | 100,00 Euro | 10.250,00 Euro |
| 2. im Finanzhaushalt | ||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 27.400,00 Euro | 36.350,00 Euro |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 22.200,00 Euro | 0,00 Euro |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 70.200,00 Euro | 10.000,00 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | - 48.000,00 Euro | - 10.000,00 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | - 20.600,00 Euro | 26.350,00 Euro |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| 2025 | 2026 |
| zinslose Kredite auf | 0,00 Euro | 0,00 Euro |
| verzinste Kredite auf | 0,00 Euro | 0,00 Euro |
| zusammen auf | 0,00 Euro | 0,00 Euro |
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt
| 2025 | 2026 |
| auf | 0,00 Euro | 0,00 Euro |
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 2025 | 2026 |
| - Grundsteuer A auf | 345 v. H. | 345 v. H. |
| - Grundsteuer B auf | 465 v. H. | 465 v. H. |
| - Gewerbesteuer auf | 380 v. H. | 380 v. H. |
| Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden: | ||
| - für den ersten Hund | 54,00 Euro | 54,00 Euro |
| - für den zweiten Hund | 72,00 Euro | 72,00 Euro |
| - für jeden weiteren Hund | 90,00 Euro | 90,00 Euro |
| - für den ersten gefährlichen Hund | 600,00 Euro | 600,00 Euro |
| - für den zweiten gefährlichen Hund | 900,00 Euro | 900,00 Euro |
| - für jeden weiteren gefährlichen Hund | 1.200,00 Euro | 1.200,00 Euro |
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2020 (letzter festgestellter Jahresabschluss 2020) betrug 2.238.416,55 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 (Haushaltsvorvorjahr) betrug 2.437.426,51 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 (Haushaltsvorjahr) beträgt 2.516.491,67 € und zum 31.12.2025 (Haushaltsjahr) 2.516.591,67 €.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000,00 Euro sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung vom 31. Januar 1994 ergeht zu den Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und den Rechtsfolgen folgender Hinweis:
(6) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.