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Mitteilungsblatt Verbandsgemeinde Rüdesheim und zugehörige Ortsgemeinden
Ausgabe 47/2024
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Ortsgemeinden
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Haushaltssatzung und Haushaltsplan der Ortsgemeinde Argenschwang für die Haushaltsjahre 2024/2025

Die Kreisverwaltung – Kommunalaufsicht – hat die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan der Ortsgemeinde Argenschwang für die Haushaltsjahre 2024/2025 genehmigt.

Die Unterlagen liegen in der Zeit vom 25.11. bis einschließlich 05.12.2024 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rüdesheim, Zimmer 302, offen.

Die Haushaltssatzung hat folgenden Wortlaut:

Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Argenschwang

für die Jahre 2024 / 2025

Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

§ 2

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

§ 3

Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4

Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf

§ 5

Steuersätze

§ 7

Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2020 (letzter festgestellter Jahresabschluss 2020) betrug 1.376.381,22 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 (Haushaltsvorvorjahr) betrug 1.401.950,66 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 (Haushaltsvorjahr) beträgt 1.396.456,37 € und zum 31.12.2024 (Haushaltsjahr) 1.409.106,37 €.

§ 8

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 3.000,00 Euro überschritten sind.

§ 9

Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 3.000,00 Euro sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.

55595 Argenschwang, den 18.11.2024
gez.
(Petra Ender)
Ortsbürgermeisterin

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung vom 31. Januar 1994 ergeht zu den Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und den Rechtsfolgen folgender Hinweis:

(6) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.