Titel Logo
Mitteilungsblatt Verbandsgemeinde Rüdesheim und zugehörige Ortsgemeinden
Ausgabe 5/2023
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Verbandsgemeinde
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Haushaltssatzung und Haushaltsplan der Verbandsgemeinde Rüdesheim für das Haushaltsjahr 2023

Die Kreisverwaltung - Kommunalaufsicht - hat die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan der Verbandsgemeinde Rüdesheim für das Haushaltsjahr 2023 genehmigt.

Die Unterlagen liegen in der Zeit vom 02.02. bis einschließlich 16.02.2023 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rüdesheim, Zimmer 301, offen.

Die Haushaltssatzung hat folgenden Wortlaut:

Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde für das Jahr 2023

Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. 1994, 153), zuletzt geändert durch Fünfzehntes Landesgesetz zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes vom 28. Mai 2008 (GVBl. 2008, 79), folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf 14.654.500,00 Euro

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 14.629.750,00 Euro

der Jahresüberschuss auf 24.750,00 Euro

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf 971.600,00 Euro

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 768.500,00 Euro

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 4.109.700,00 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit auf

- 3.341.200,00 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit auf 2.545.850,00 Euro

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

zinslose Kredite auf 0,00 Euro

verzinste Kredite auf 0,00 Euro

zusammen auf 0,00 Euro

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können,

wird festgesetzt auf 0,00 Euro

§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

wird festgesetzt auf 3.500.000,00 Euro

§ 5 Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen

Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für die Verbandsgemeindewerke werden festgesetzt auf:

1.

Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen auf 2.000.000,00 Euro

2.

Kredite zur Liquiditätssicherung auf 1.500.000,00 Euro

3.

Verpflichtungsermächtigungen auf 0,00 Euro

darunter:

Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen 0,00 Euro

§ 6 Umlage

(1) Gemäß § 26 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) vom 30. November 1999 (GVBl. S. 415) in der zurzeit geltenden Fassung erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage. Der Umlagesatz wird festgesetzt für

-

die Schlüsselzuweisungen A nach § 8 LVFAG auf 20,0 v. H.

-

die Schlüsselzuweisungen B nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 LFAG auf 20,0 v. H.

-

die Steuerkraftmesszahl der Grundsteuer A auf 20,0 v. H.

-

die Steuerkraftmesszahl der Grundsteuer B auf 20,0 v. H.

-

die Steuerkraftmesszahl der Gewerbesteuer auf 20,0 v. H.

-

die Steuerkraftmesszahl der Einnahmen aus dem Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer auf 20,0 v. H.

-

die Steuerkraftmesszahl der Einnahmen aus dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer auf 20,0 v. H.

-

die Steuermesszahl der Ausgleichsleistungen

nach § 21 LFAG auf 20,0 v. H.

Der Umlagebedarf (Umlagesoll) dieses Haushaltsjahres (und zum Vergleich der des Vorjahres) stellt sich wie folgt dar:

(2) Für die in der Trägerschaft der Verbandsgemeinde stehenden Grundschulen wird von den Ortsgemeinden, die nicht Träger einer Grundschule sind, eine Sonderumlage von insgesamt 1.729.100,00 € erhoben. Die Höhe der Sonderumlage für die jeweilige Ortsgemeinde bestimmt sich nach den Umlagegrundlagen des § 5 dieser Haushaltssatzung, in dem die Sonderumlage von insgesamt 1.709.100,00 € anhand des Verhältnisses der Finanzkraft der einzelnen Ortsgemeinde zu allen umlagepflichtigen Ortsgemeinden aufgeteilt wird.

§ 7 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2016 (letzter festgestellter Jahresabschluss) betrug 29.225.758,71 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 (Haushaltsvorvorjahr) betrug 31.789.254,20 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 (Haushaltsvorjahr) beträgt 31.805.404,20 € und zum 31.12.2023 (Haushaltsjahr) 31.830.154,20 €.

§ 8 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 10.000,00 Euro überschritten sind.

§ 9 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 10.000,00 Euro sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.

§ 10 Altersteilzeit

Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamten wird in 2 Fällen zugelassen.

Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in 3 Fällen zugelassen.

§ 11 Weitere Bestimmungen

(1) Die Entgeltsätze (Gebühren und Beiträge für die Benutzung und Vorhaltung der öffentlichen Einrichtungen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung wurden entsprechend den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und der Entgeltssatzungen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung der Verbandsgemeinde Rüdesheim durch den Verbandsgemeinderat Rüdesheim in der Sitzung am _______ beschlossen und werden hiermit öffentlich bekanntgemacht:

(2) Ansätze für ordentliche Aufwendungen und für ordentliche Auszahlungen eines Teilhaushaltes sind übertragbar, (§ 17 Abs. 1 GemHVO). Innerhalb eines Teilhaushaltes sind die Ansätze für Aufwendungen gegenseitig deckungsfähig. Bei Inanspruchnahme der gegenseitigen Deckungsfähigkeit in einem Teilergebnishaushalt gilt sie auch für entsprechende Ansätze für Auszahlungen im Teilfinanzhaushalt, (§ 16 Abs. 1 GemHVO).

55593 Rüdesheim, den 25.01.2023 — Lüttger
Bürgermeister

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung vom 31. Januar 1994 ergeht zu den Voraussetzungen für die Geltendmachung

der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und den Rechtsfolgen folgender Hinweis:

(6) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.