§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf 7.437.961 EUR
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 7.425.491 EUR
der Jahresüberschuss 12.470 EUR
2. im Finanzhaushalt
bei den Einnahmen auf 3.910.484 EUR
bei den Ausgaben auf 3.910.484 EUR
§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen erforderlich ist, wird festgesetzt für
zinslose Kredite auf 0 EUR
verzinste Kredite auf 2.179.014 EUR
zusammen auf 2.179.014 EUR
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen führen können, wird festgesetzt auf 1.000.000 EUR
§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Wirtschaftsjahr zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird festgesetzt auf 2.000.000 EUR
§ 5 Gebühren und Beiträge
|
| EUR | EUR inkl. gesetz. festgelegter MwSt |
| Der Gebührensatz je Kubikmeter verkauften Wassers wird festgesetzt auf | 2.20 | 2.35 |
| Die Grundgebühr wird nach der Größe der eingebauten Wasserzähler berechnet und beträgt pro Monat: | ||
| bei Wasserzählern mit einem Dauerdurchfluss Q3=4 m% | 12.00 | 12,84 |
| bei Wasserzählern mit einem Dauerdurchfluss Q3=10m¾ | 32.40 | 34,67 |
| bei Wasserzählern mit einem Dauerdurchfluss Q3=16 m% | 51.60 | 55.21 |
| bei Großwasserzählem mit einer Nennweite bis 80 mm | 73.50 | 78,65 |
| bei Großwasserzählem mit einer Nennweite bis 100 mm | 91.80 | 98.23 |
| bei Großwasserzählem mit einer Nennweite bis 150 mm | 123.90 | 132.57 |
| bei Verbundwasserzählern mit einer Nennweite bis 80 mm | 190.00 | 203.30 |
| bei Verbundwasserzählern mit einer Nennweite bis 100 mm | 222,00 | 237.54 |
| bei Verbundwasserzählern mit einer Nennweite bis 150 mm | 275.00 | 294.25 |
|
| EUR | EUR inkl. gesetz. festgelegter MwSt |
| Die Gebühr für die Ausgabe eines Standrohres beträgt: | 59.72 | 63.90 |
| Zuzüglich wird eine Gebühr für die Bereitstellung eines Standrohres nach der Größe des eingebauten Wasserzählers berechnet und beträgt pro Tag: | ||
| bei Wasserzählern mit einem Dauerdurchfluss 03=4 m% u. Q3=10 m%h | 1,40 | 1.50 |
| bei Wasserzählern mit einem Dauerdurchfluss 03=16 m% | 2.40 | 2.57 |
| Der Aufwendungsersatz für die Wasserzählerüberprüfung beträgt: | 80.00 | 85,60 |
| Der Aufwendungsersatz für die Einstellung und Wiederaufnahme der Wasserversorgung gem. § 23 der Wasserversorgungssatz beträgt jeweils: | 46.73 | 50.00 |
| und während der Rufbereitschaft jeweils: | 74.77 | 80.00 |
| Der Beitragssatz zur Ermittlung des einmaligen Beitrages ($2 Entgeltsatzung) für den Grundstücksanschluss je Quadratmeter gewichteter Grundstücksfläche wird für die erstmalige Herstellung festgesetzt auf | 3,52 | 3,77 |
| und für die räumliche Erweiterung festgesetzt auf | 3.45 | 3.69 |
§ 6 Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 (Haushaltsvorvorjahr) betrug 8.356.634,55 EUR. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 beträgt 8.416.168,55 EUR und zum 31.12.2023 8.428.638,55 EUR.
§ 7 Wertgrenze für Investitionen
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 10.000,00 Euro sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.
Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, Trier, hat mit Schreiben vom 16.01.2023, Az.: 17 06-ZVTrollmühle/21a, diese Wirtschaftssatzung in ihren genehmigungspflichtigen Teilen genehmigt und gegen die übrigen Festsetzungen der Wirtschaftssatzung und die Ansätze des dazugehörigen Wirtschaftsplanes keine Bedenken wegen Rechtsverletzungen erhoben.
Der Wirtschaftsplan liegt zur Einsichtnahme vom 06.02.2023 bis 17.02.2023 öffentlich in unserem Verwaltungsgebäude in Windesheim, Hauptstr. 46 aus und kann hier in der Zeit von montags bis donnerstags von 8:00 Uhr bis 12:00 Ihr und von 13:00 Jhr bis 16:00 Jhr sowie freitags von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr eingesehen werden.
Hinweis:
Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. GemO i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr.. ZwVG), (§ 34 GemO i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr. 6 ZwVG) ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber dem Zweckverband Wasserversorgung Trollmühle geltend gemacht worden sind (§ 24 Abs. ( GemO V. m. § 7 Abs. Nr. 4 ZwVG).