Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 86 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in Verbindung mit der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Inhaltsübersicht
| § 1 | Gegenstand und Zweck des Eigenbetriebs |
| § 2 | Name des Eigenbetriebs |
| § 3 | Stammkapital |
| § 4 | Aufgaben des Einrichtungsträgers |
| § 5 | Aufgaben des Werkausschusses |
| § 6 | Bürgermeister und Beigeordnete |
| § 7 | Werkleitung |
| § 8 | Wirtschaftsplan und Kassenführung |
| § 9 | Inkrafttreten und Übergangsregelungen |
(1) Die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung der Verbandsgemeinde Rüdesheim werden als einzelne Betriebszweige des Eigenbetriebs nach den Bestimmungen der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung und dieser Satzung geführt.
(2) Zweck des Eigenbetriebs ist es,
| • | die Versorgung im Gebiet der Verbandsgemeinde, ausgenommen der Ortsgemeinden Duchroth, Gutenberg, Hargesheim, Hergenfeld, Niederhausen, Norheim, Oberhausen, Rüdesheim, St. Katharinen und Traisen, mit Trink- und Brauchwasser gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LWG sowie die leitungsgebundene Vorhaltung von Löschwasser gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LWG und unter Maßgabe von § 11 Abs. 2 Satz 3 EigAnVO für das Gebiet des Einrichtungsträgers sicherzustellen. § 48 Abs. 4 Satz 3 des Landeswassergesetzes bleibt unberührt. |
| • | das Schmutz- und Niederschlagswasser von den im Gebiet des Einrichtungsträgers, ausgenommen der Ortsgemeinden Duchroth, Niederhausen, Norheim, Oberhausen und Traisen, gelegenen Grundstücken abzuleiten und unschädlich zu beseitigen sowie das Einsammeln, Abfahren, Aufbereiten und Verwerten von Schlamm aus zugelassenen Kleinkläranlagen bzw. Abwasser aus Abwassergruben. |
(3) Der Eigenbetrieb wird in Erfüllung seiner Aufgaben nach Abs. 2 ermächtigt, die zur Erhebung der kommunalen Entgelte nach dem Kommunalabgabengesetz (Beiträge, Gebühren, Kostenerstattungen) notwendigen Bescheide zu erlassen bzw. die notwendigen privatrechtlichen Entgelte (z.B. Baukosten- und Investitionskostenzuschüsse, Anschluss- und Leistungsentgelte) zu erheben; er wird zudem ermächtigt, namens der Verbandsgemeinde über den Anschluss- und Benutzungszwang zu entscheiden und ihn geltend zu machen.
(4) Der Eigenbetrieb kann alle seinen Betriebszweck fördernden und ihn wirtschaftlich berührenden Hilfs- und Nebengeschäfte betreiben.
(5) Der Eigenbetrieb verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht.
Der Eigenbetrieb führt die Bezeichnung: „Verbandsgemeindewerke Rüdesheim“
| Das Stammkapital des Eigenbetriebs beträgt | 12.600.000 € |
| Davon werden zugeordnet: |
|
| 1. dem Betriebszweig Wasserversorgung | 2.300.000 € |
| 2. dem Betriebszweig Abwasserbeseitigung | 10.300.000 € |
Der Verbandsgemeinderat beschließt über alle Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung und die Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung vorbehalten sind und die nicht übertragen werden können; das sind insbesondere
| 1. | die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplans, |
| 2. | die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses sowie die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung eines Verlustes, |
| 3. | die Bestellung des Abschlussprüfers, |
| 4. | die Zustimmung zur Bestellung der Werkleitung, |
| 5. | der Abschluss von Verträgen, die die Haushaltswirtschaft des Einrichtungsträgers erheblich belasten, |
| 6. | die Rückzahlung von Eigenkapital, |
| 7. | die Beschlüsse über Satzungen, |
| 8. | die Sätze und Tarife für die Entgelte, |
| 9. | die langfristigen Planungen, |
| 10. | die Veräußerung von Vermögen des Eigenbetriebs mit einem Wert von über EUR 50.000,--, |
(1) Der Verbandsgemeinderat wählt einen Werkausschuss. Die Mitglieder des Werkausschusses müssen die für dieses Amt erforderliche Sachkunde und Erfahrung besitzen.
(2) Der Werkausschuss besteht zu mindestens 6 Personen aus Mitgliedern des Verbandsgemeinderates sowie als weitere Mitglieder aus bis zu 6 sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern. Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter. Hinzu treten die Beschäftigtenvertreter nach dem Personalvertretungsgesetz.
(3) Der Werkausschuss entscheidet insbesondere über
| 1. | die Grundsätze für die Wirtschaftsführung, die Vermögensverwaltung und die Rechnungslegung, |
| 2. | die Zustimmung zu erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen nach § 16 Abs. 3 EigAnVO und zu Mehrausgaben nach § 17 Abs. 5 EigAnVO, wenn letztere 10 % des Einzelvorhabens gemäß der im Wirtschaftsplan veranschlagten oder sonst vom Werkausschuss gebilligten Kosten und den Betrag von 10.000 € überschreiten, |
| 3. | die Zustimmung zum Abschluss von Verträgen mit einem Wert von im Einzelfall über 30.000 €; dies gilt nicht für die laufenden Geschäfte zur Umsetzung des Wirtschaftsplans gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 9, für Lieferverträge mit Sonderabnehmern nach § 7 Abs. 2 Nr. 6 sowie für Angelegenheiten, die nach den Bestimmungen der GemO und der EigAnVO der Beschlussfassung des Verbandsgemeinderates vorbehalten sind, |
| 4. | die Festsetzung allgemeiner Bedingungen und Regeln für Lieferungen und Leistungen, soweit es sich nicht um Tarife handelt, |
| 5. | die Zustimmung zum Abschluss von Verträgen, die im Einzelfall zu einer Folgeverpflichtung von über 10.000 € p.a. führen, |
| 6. | die Veräußerung von Vermögen mit einem Wert von 5.000 € bis 50.000 €, |
| 7. | die zinslose Stundung von Forderungen bis 20.000 € und die verzinste Stundung von Forderungen über 4.000 € oder mit einer Laufzeit von mehr als 2 Jahren, |
| 8. | der Erlass von Forderungen über 1.000 €, |
| 9. | die Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren und den Abschluss von Vergleichen über der Verwaltungsgerichtsinstanz ab einem Streitwert im Einzelfall von über 4.000 €, bei Streitigkeiten vor einem Finanzgericht in allen Fällen, |
| 10. | die Zustimmung zur Ernennung von Beamten des dritten Einstiegsamt, zur Einstellung und Eingruppierung der dem dritten Einstiegsamt vergleichbaren Angestellten, zur Entlassung oder Kündigung gegen deren Willen sowie Anträgen auf Altersteilzeit und Hinausschiebung des Ruhestandsbeginns. |
| 11. | die langfristigen Planungen von Maßnahmen mit einem Investitionsvolumen unter 2.000.000 €. |
(1) Der Beigeordnete zu dessen Geschäftsbereich der Eigenbetrieb gehört, ist Vorgesetzter der Werkleitung; der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter der Werkleitung und der Bediensteten des Eigenbetriebs.
(2) Die in Absatz 1 genannten Personen können der Werkleitung nur dann Einzelweisungen erteilen, wenn sie zur Sicherstellung der Gesetzmäßigkeit, wichtiger Belange der Verbandsgemeinde, der Einheit der Verwaltung oder zur Wahrung der Grundsätze eines geordneten Geschäftsgangs notwendig sind.
(1) Es werden zwei Werkleiter und sein Stellvertreter (Vertreter im Verhinderungsfalle) bestellt. Näheres, insbesondere die Verantwortungsbereiche, wird über eine Betriebsanweisung geregelt.
(2) Die Werkleitung führt die laufenden Geschäfte des Eigenbetriebs, d.h. sie nimmt die selbständige verantwortliche Leitung einschließlich Organisation und Geschäftsleitung wahr. Laufende Geschäfte sind insbesondere
| 1. | der Erlass von Geschäfts- und Organisationsregelungen einschließlich aller Dienst- und Betriebsanweisungen, |
| 2. | die Aufstellung des Wirtschaftsplans, des Jahresabschlusses und des Lageberichts, |
| 3. | die Erteilung des Zwischenberichts gemäß § 21 EigAnVO zum 30. September, |
| 4. | die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge, einschließlich der Abwicklung des Leistungsaustauschs, |
| 5. | der Einsatz des Personals, |
| 6. | die Beschaffung der zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 1 dieser Satzung erforderlichen Energiemengen, |
| 7. | die Anordnung von Instandsetzungsarbeiten, |
| 8. | die Beschaffung von Vorräten im Rahmen einer wirtschaftlichen Lagerhaltung, |
| 9. | der Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen einschließlich Bauleistungen im Rahmen des Wirtschaftsplans; ausgenommen sind Verträge über einzelne Investitionsmaßnahmen über der Wertgrenze des § 5 Abs. 3 Nr. 3, |
| 10. | die verzinste Stundung von Forderungen bis zu 4.000 € und mit einer Laufzeit von bis zu 2 Jahren, |
| 11. | der Erlass von Forderungen und Abschluss von außergerichtlichen Vergleichen bis zu 1.000 €, |
| 12. | die Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren und den Abschluss von Vergleichen bis zur Verwaltungsgerichtsinstanz mit einem Streitwert im Einzelfall von bis zu 4.000 €, |
(3) In Angelegenheiten des Eigenbetriebs vertritt die Werkleitung, soweit es sich dabei um laufende Geschäfte handelt, die Verbandsgemeinde nach außen.
(1) Der von der Werkleitung aufgestellte Wirtschaftsplan ist rechtzeitig vor Beginn des Wirtschaftsjahres über den Bürgermeister nach Beratung im Werkausschuss dem Verbandsgemeinderat zur Feststellung vorzulegen.
(2) Für den Eigenbetrieb wird eine Sonderkasse eingerichtet, die mit der Verbandsgemeindekasse verbunden ist.
(1) Diese Betriebssatzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung vom 01.01.2020 außer Kraft.
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) wird auf die Rechtsfolgen dieser Bestimmung hingewiesen, wonach Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetztes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.