Bitte beachten: Gehölzschnittverbot während der Brutzeit vom 1. März bis 30. September
Die Untere Naturschutzbehörde der Kreisverwaltung Bad Kreuznach weist auf das im Bundesnaturschutzgesetz geregelte, zeitlich begrenzte Gehölzschnittverbot hin: Demnach ist es verboten, Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und Gehölze in der Zeit vom 01. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzten oder zu beseitigen.
Diese Regelung dient dem Schutz brütender Vögel sowie anderer wildlebender Tiere, die diese Gehölze als Lebensraum nutzen.
Zudem weist die Naturschutzbehörde darauf hin, dass - soweit vorhanden - grünordnerische Festsetzungen in Bebauungsplänen sowie Baumschutzsatzungen zu beachten sind. Geplante Fällungsarbeiten sind grundsätzlich mit der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Bad Kreuznach abzustimmen, um insbesondere Rechtsverstöße im Rahmen des Artenschutzes auszuschließen. Anträge können per Mail an folgende Adresse gestellt werden: naturschutz@kreis-badkreuznach.de
Für Rückfragen steht die Untere Naturschutzbehörde Bad Kreuznach gerne zur Verfügung, Tel.: 0671 803-0.