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Mitteilungsblatt Verbandsgemeinde Rüdesheim und zugehörige Ortsgemeinden
Ausgabe 9/2024
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Verbandsgemeinde
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2. Änderungssatzung vom 21.02.2024 zur Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Rüdesheim vom 11.12.2019

Der Verbandsgemeinderat Rüdesheim hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter (KomAEVO) und des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung jeweils in den derzeit gültigen Fassungen die folgende 1. Änderungssatzung zur Hauptsatzung vom 11.12.2019 beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 9

Aufwandsentschädigung und Reisekosten für Feuerwehrangehörige

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Feuerwehrangehörigen eine Entschädigung nach Maßgabe der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung und der Absätze 2 bis 6.

(2) Aufwandsentschädigung erhalten

1.

der Wehrleiter und seine Stellvertreter

2.

die Wehrführer

3.

die Stellvertretenden Wehrführer

4.

der Koordinator der Feuerwehreinsatzzentrale und der Leiter der Führungsstaffel

5.

die Technischen Beauftragten (Unterstützung hauptamtliche Gerätewarte)

6.

die Jugendfeuerwehrwarte und die Leiter der Kinderfeuerwehren

7.

die Stellvertretenden Jugendfeuerwehrwarte und Stellvertretenden Leiter der Kinderfeuerwehren

8.

der Alarm- und Einsatzplaner

9.

der Informationstechnikgerätewart

10.

die Brandschutzerzieher

11.

die Ausbilder der Verbandsgemeinde

12.

der Leiter der Facheinheit „Einfaches Retten aus Höhen und Tiefen“ (ERHT)

13.

der Kommunikationstechnikgerätewart

(3) Die Aufwandsentschädigung wird in Form eines monatlichen Pauschbetrages (ausgenommen die Aufwandsentschädigung für den Brandschutzerzieher und den Ausbilder der Verbandsgemeinde) gewährt. Daneben werden die in § 5 FwEVO genannten Aufwendungen besonders erstattet.

(4) Die Aufwandsentschädigung beträgt für den:

(5) Künftig erfolgt eine automatische Erhöhung der Entschädigungssätze, wenn die Vomhundert-Sätze durch eine Änderung der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung angehoben werden.

(6) Die pauschalen Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

(7) Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige haben Anspruch auf Zahlung einer Aufwandsentschädigung, wenn sie zu Einsätzen herangezogen werden, bei denen auf Grund des § 36 LBKG Kostenersatz geleistet worden ist. Die Aufwandsentschädigung ergibt sich aus dem Produkt des maßgebenden Stundensatzes, der vom Verbandsgemeinderat beschlossen wird, und der tatsächlichen Stundenzahl, zu der der Feuerwehrangehörige herangezogen worden ist.

(8) § 6 Abs. 4 Satz 2 und 4 findet ebenfalls Anwendung bei selbstständig tätigen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen. Der Stundensatz wird vom Verbandsgemeinderat festgesetzt. Berücksichtigung findet ein Zeitfenster zwischen 7:00 und 17:00 Uhr an den Wochentagen Montag bis Freitag.

§ 10

Inkrafttreten

Die Änderungen der 2. Änderungssatzung vom 21.02.2024 treten rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft.

55593 Rüdesheim, 21.02.2024
Markus Lüttger, Bürgermeister

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit gültigen Fassung ergeht zu den Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und den Rechtsfolgen folgender Hinweis:

(6) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.