Der Verbandsgemeinderat Rüdesheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), in der Fassung vom 31.01.1994, zuletzt geändert durch Artikel 1 und 4 des Gesetzes vom 17.12.2020 (GVBl. S. 728), des § 8 Abs. 3, § 33 und § 36 des Landesgesetzes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG -) vom 02.11.1981, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2020 (GVBl. 747), sowie des § 2 Abs. 1, § 7 und § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 05.05.2020 (GVBl. S. 158), folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
(1) Die Verbandsgemeinde Rüdesheim unterhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und der allgemeinen Hilfe eine Feuerwehr.
(2) Ersatzansprüche nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.
Vorbehaltlich des § 3 sind alle Maßnahmen der Feuerwehr zur Abwehr von Brandgefahren, anderen Gefahren (Allgemeine Hilfe) oder im Rahmen des Katastrophenschutzes (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, § 8 Abs. 2, § 19 Abs. 1 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes - LBKG - vom 02.11.1981, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2020 (GVBl. 747) in der jeweils geltenden Fassung) unentgeltlich.
(1) Die Verbandsgemeinde Rüdesheim kann für die in § 36 Abs. 1 und 2 LBKG aufgeführten Leistungen Kostenersatz erheben, wobei § 94 Abs. 2 Gemeindeordnung keine Anwendung findet.
(2) Darüber hinaus sollen Gebühren erhoben werden für alle Leistungen, die die Feuerwehr im Rahmen ihrer Möglichkeiten außerhalb der Gefahrenabwehr erbringt, insbesondere
(3) Von dem Ersatz der Kosten oder der Erhebung von Gebühren kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte darstellt oder aufgrund öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist.
(4) Bei Amtshilfeleistungen richtet sich der Kostenersatz nach § 8 des Verwaltungsverfahrengesetzes.
(1) Kostenersatzpflichtig im Sinne des § 3 Abs. 1 dieser Satzung sind die in § 36 Abs. 1 und Abs. 2 LBKG genannten Verpflichteten.
(2) Gebührenschuldner für die Brandsicherheitswachen sind die Veranstalterin oder der Veranstalter. Im Übrigen ist Gebührenschuldner im Sinne des § 3 Abs. 2 dieser Satzung, wer als Benutzer die Hilfe- und Dienstleistung der Feuerwehr in Anspruch nimmt oder anfordert. Wird die Feuerwehr im Interesse eines Dritten (z.B. Mieter oder Pächter) in Anspruch genommen, so haftet dieser für die Gebührenschuld nur, wenn die Inanspruchnahme seinem wirklichen oder mutmaßlichen Willen entspricht.
(3) Mehrere Kostenersatz- und Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(1) Der Kostenersatz und die Gebühren werden in der Regel in Stundensätzen für Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge nach Maßgabe des § 36 Abs. 7 bis 11 LBKG erhoben. Die Höhe der Stundensätze ergibt sich aus dem in der Anlage zu dieser Satzung beigefügten Verzeichnis, das Bestandteil der Satzung ist.
(2) Die Personalkosten für ehrenamtliche Einsatzkräfte werden auf der Grundlage des § 36 Abs. 7 LBKG erhoben.
(3) Für die Feuerwehr- und andere Einsatzfahrzeuge ergeben sich die Stundensätze aus dem in der Anlage zu dieser Satzung beigefügten Verzeichnis. Stundensätze nach der Verordnung des zuständigen Ministeriums gemäß § 36 Abs. 10 LBKG gehen den Stundensätzen nach Satz 1 vor*; im Übrigen bleiben in dieser Satzung geregelte Stundensätze für weitere Feuerwehr- und andere Einsatzfahrzeuge unberührt.
(4) Die Stundensätze werden halbstundenweise abgerechnet. Angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten auf halbe Stunden, darüber hinaus auf volle Stunden aufgerundet.
(5) Die Einsatzdauer beginnt beim Personaleinsatz mit der Alarmierung und endet nach Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft bzw. nach Ende der notwendigen Aufräumungs- und Reinigungszeiten. Bei Fahrzeugen beginnt die Einsatzdauer mit der Abfahrt aus dem Feuerwehrgerätehaus und endet mit der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge.
(6) Daneben kann Ersatz der Kosten verlangt werden, die der Verbandsgemeinde Rüdesheim entstehen für
| 1. | den Einsatz von Hilfsorganisationen, für Hilfe leistende Einheiten und Einrichtungen anderer Aufgabenträger, für Werkfeuerwehren oder andere Hilfe oder Amtshilfe leistende Behörden, Einrichtungen und Organisationen, |
| 2. | Entschädigungen, die nach § 30 Abs. 1 LBKG geleistet werden, |
| 3. | sonstige durch den Einsatz verursachte notwendige Kosten und Auslagen zuzüglich eines Verwaltungszuschlags von 10 v.H., insbesondere |
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| a) für Entgelte, die im Rahmen der zur Gewährleistung einer wirksamen Gefahrenabwehr erforderlichen vertraglichen Inanspruchnahme Dritter gezahlt werden, |
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| b) für die Verwendung von Sonderlösch- und Sondereinsatzmitteln und |
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| c) für die Reparatur oder für den Ersatz von beim Einsatz beschädigten Fahrzeugen oder Ausrüstungen. |
(1) Der Anspruch auf Erstattung von Kosten in den Fällen der §§ 33 und 36 LBKG entsteht mit Abschluss der erbrachten Hilfe- und/oder Dienstleistung. Der Anspruch auf Vergütung für eine Maßnahme außerhalb der Gefahrenabwehr (Gebühr) entsteht mit der Anforderung der Dienstleistung.
(2) Der Kostenersatz und die Gebühr wird durch einen Leistungsbescheid geltend gemacht.
(3) Die zu erstattenden Kosten und Gebühren sind innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Die Verbandsgemeinde Rüdesheim ist berechtigt, vor Durchführung von Maßnahmen außerhalb der Gefahrenabwehr Vorauszahlungen zu fordern.
Für Schäden, die bei Hilfe- und Dienstleistungen nach § 8 Abs. 3 LBKG durch Feuerwehrangehörige verursacht werden, haftet die Verbandsgemeinde Rüdesheim nur, wenn der Schaden auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Feuerwehrangehörigen zurückzuführen ist.
Sofern einzelne Gebühren für Leistungen der Feuerwehr der Anwendung des § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) unterliegen, so erhöht sich die Gebühr für die jeweilige Leistung um die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.
(1) Diese Satzung tritt rückwirkend 01.01.2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 16.09.2020 außer Kraft.
Anlage zur Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Rüdesheim vom 21.02.2024
Verzeichnis der Kostensätze für Leistungen der Feuerwehr
| Nr. | Beschreibung | Kosten je Stunde |
| 1 | Personal |
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| 1.1 | Ehrenamtliche Einsatzkräfte | 45,00 EUR/Std. |
| 1.2 | Brandsicherheitsdienst je Einsatzkraft | 25,00 EUR/Std. |
| 2 | Feuerwehr- und Einsatzfahrzeuge (Auflistung der einzelnen Fahrzeuge) |
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| 2.1 | Tragkraftspritzenfahrzeug TSF | 54,00 EUR/Std. |
| 2.2 | Tragkraftspritzenfahrzeug-Wasser TSF-W, KTLF | 85,00 EUR/Std. |
| 2.3 | Kleinlöschfahrzeug KLF | 108,00 EUR/Std. |
| 2.4 | Mittleres Löschfahrzeug MLF | 69,00 EUR/Std. |
| 2.5 | Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug HLF 10 | 325,00 EUR/Std. |
| 2.6 | Tanklöschfahrzeug TLF 16/45, TLF 24/48 und 24/50 | 217,00 EUR/Std. |
| 2.7 | Mannschaftstransportfahrzeug MTF | 39,00 EUR/Std. |
| 2.8 | Einsatzleitfahrzeug ELF 1 | 114,00 EUR/Std. |
| 2.9 | Kommandowagen KdoW | 31,00 EUR/Std. |
| 2.10 | Rüstwagen RW1 | 215,00 EUR/Std. |
| 2.11 | Mehrzweckfahrzeug MZF1 | 52,00 EUR/Std. |
| 2.12 | Mehrzweckfahrzeug MZF3 Technische Hilfe | 152,00 EUR/Std. |
| 2.13 | Mehrzweckfahrzeug MZF3 | 65,00 EUR/Std. |
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit gültigen Fassung ergeht zu den Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und den Rechtsfolgen folgender Hinweis:
(6) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.