Titel Logo
Mitteilungsblatt für die Gemeinde Hünfelden
Ausgabe 1/2024
Amtliche Mitteilungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Bekanntmachung über das Widerspruchsrecht gemäß § 50 Bundesmeldegesetz (BMG)

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 50 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes vom 03. Mai 2013 (BGBl, I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 82 V v. 19.06.2020 1328 geändert worden ist, die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen, und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen darf, soweit für deren Zusammensetzung des Lebensalter bestimmend ist. Laut § 50 Abs. 2 BMG darf die Meldebehörde auf Verlangen von Mandatsträgern, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- und Ehejubiläen von Einwohnern, erteilen über:

Familienname, Vorname, Doktorgrad, Anschrift, Datum und Art des Jubiläums.

Altersjubiläen im Sinne des Satzes 1 sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum. Die betroffene Person hat das Recht, der Übermittlung ihrer Daten nach den Absätzen 1 bis 3 zu widersprechen. Der Widerspruch ist schriftlich bei der Meldebehörde einzureichen.

Sollten Sie Rückfragen haben, steht Ihnen das Team Bürgerbüro der Gemeinde Hünfelden, gerne auch telefonisch, unter den Rufnummern 06438/838 602, 838 600 oder 838 601 zur Verfügung.