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Mitteilungsblatt für die Gemeinde Hünfelden
Ausgabe 10/2026
Amtliche Mitteilungen
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Satzung über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften in der Gemeinde Hünfelden (Obdachlosensatzung)

Aufgrund der §§ 5, 19, 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), in Verbindung mit dem Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2005 (GVBI. I S. 14), zuletzt geändert durch Artikel 2a des Gesetzes vom 10. Dezember 2025 (GVBI. 2025 Nr. 97), in Verbindung mit §§ 1, 2 und 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBI. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBI. 2025 Nr. 24), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Hünfelden in ihrer Sitzung am 27.02.2026 folgende Satzung über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften in der Gemeinde Hünfelden (Obdachlosensatzung) beschlossen:

§ 1

Zweckbestimmung

(1) Zur vorübergehenden Unterbringung obdachloser Personen bzw. von Obdachlosigkeit bedrohter Personen errichtet und unterhält die Gemeinde Hünfelden Obdachlosenunterkünfte als nicht rechtsfähige öffentliche Einrichtungen, für die diese Satzung gilt. Sie dienen ausschließlich der befristeten, notdürftigen und räumlichen Unterbringung. Die Einrichtungen, die als Obdachlosenunterkünfte genutzt werden, bestimmt der Gemeindevorstand der Gemeinde Hünfelden. Dies können auch angemietete Räumlichkeiten von Dritten sein.

(2) Die Verwaltung und Beaufsichtigung aller von der Gemeinde unterhaltenen

Obdachlosenunterkünfte obliegt dem Gemeindevorstand der Gemeinde Hünfelden.

§ 2

Begriffsbestimmung

(1) Obdachlos im Sinne dieser Satzung ist jede Person, die sich überwiegend im Gebiet der Gemeinde Hünfelden aufhält und

a)

die eine Wohnungslosigkeit im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Gefahrenabwehrbehörde der Gemeinde Hünfelden anzeigt;

b)

wo der Verlust ihrer ständigen oder vorübergehenden Unterkunft unmittelbar bevorsteht;

c)

deren Unterkunft nach objektiven Anforderungen derart unzureichend ist, dass sie keinen menschenwürdigen Schutz vor Witterung, keinen Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse bietet oder insgesamt nicht den Anforderungen an eine menschenwürdige Unterkunft entspricht.

(2) Voraussetzung ist weiter, dass eine Beendigung dieses Zustands aufgrund gesetzlicher Vorgaben oder Willen der Person erforderlich wird, ohne dass diese hierzu selbst in der Lage ist.

§ 3

Einweisung in die Unterkunft

(1) Obdachlose Personen werden durch schriftliche Einweisungsverfügung unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs in die Obdachlosenunterkunft eingewiesen. Spätestens bei der Einweisung in die Obdachlosenunterkunft erhält die obdachlose Person die Einweisungsverfügung, die Unterkunftsschlüssel und die Hausordnung gegen Empfangsbescheinigung.

(2) Ein Rechtsanspruch auf die Unterbringung in einer bestimmten Obdachlosenunterkunft oder auf einen Verbleib darin besteht nicht. Eine obdachlose Person kann jederzeit in einen anderen Raum oder eine andere Obdachlosenunterkunft verlegt werden. Sie hat keinen Anspruch auf eine alleinige Nutzung eines Raums.

(3) Mit der Einweisung und der Aufnahme in eine Obdachlosenunterkunft ist jede obdachlose Person verpflichtet, die Bestimmungen dieser Satzung zu beachten.

(4) Einweisungen erfolgen nach dem HSOG in der jeweils geltenden Fassung und können jederzeit widerrufen werden.

§ 4

Benutzungsverhältnis

(1) Das Benutzungsverhältnis wird durch schriftliche Einweisungsverfügung begründet. Die Obdachlosenunterkunft wird der obdachlosen Person von der Gemeinde Hünfelden zur Verfügung gestellt. Zwischen der Gemeinde Hünfelden und der obdachlosen Person besteht kein privates Rechtsverhältnis, insbesondere kein Mietverhältnis. Begründet wird ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis.

(2) Die Unterbringung der obdachlosen Person kann jederzeit beendet werden, wenn die Obdachlosigkeit nicht mehr vorliegt.

§ 5

Benutzungsgebühren

(1) Die Benutzung von Wohnraum in den Obdachlosenunterkünften ist gebührenpflichtig.

(2) Gebührenschuldner sind diejenigen Personen, die die Unterkunft benutzen.

Benutzen mehrere Personen eine Unterkunft gemeinsam, so haften sie als Gesamtschuldner.

(3) Berechnungsgrundlage für die Höhe der Nutzungsgebühr ist eine nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen erfolgte Ermittlung der ansatzfähigen Kosten der Unterkunft unter Beachtung des Kostendeckungsgrundsatzes und unter Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte im Sinne des § 10 Abs. 4 KAG.

(4) Die Nutzungsgebühr für die gemeindeeigenen Obdachlosenunterkünfte beträgt 200,00 Euro zuzüglich 200,00 Euro Nebenkosten monatlich pro Person. Für Monate, in denen nur eine anteilige Unterbringung erfolgt, wird je Kalendertag der Nutzung 13,33 Euro pro eingewiesener Person (inkl. Nebenkosten) berechnet.

(5) Erfolgt die Einweisung in angemietete Räume oder in eine abgeschlossene

Wohnung, die ausschließlich einem Haushalt zur Verfügung gestellt wird, ergibt sich die Nutzungsgebühr aus der Höhe des dortigen Mietzinses inkl. Nebenkosten, zuzüglich einer monatlichen Verwaltungspauschale von 50,00 Euro.

(6) Etwaige Ansprüche der obdachlosen Person gegenüber Leistungsträgern sind in Höhe der Nutzungsgebühren an die Gemeinde Hünfelden abzutreten.

§ 6

Beginn und Ende der Gebührenpflicht

(1) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Tag des Einzuges oder der Einweisung in die Unterkunft und endet mit dem Tag der ordnungsgemäßen Übergabe der Unterkunft an die mit der Aufsicht und Verwaltung der Unterkünfte Beauftragten der Gemeinde. Vorübergehende Nutzungsunterbrechungen lassen die Gebührenpflicht unberührt.

(2) Die Gebühr ist jeweils zum 15. eines jeden Monats fällig, sofern kein anderer Termin vereinbart wird. Abschlagszahlungen können erhoben werden.

§ 7

Dauer der Unterbringung

(1) Die Obdachlosenunterkunft wird zunächst für die Dauer von 6 Monaten bereitgestellt.

(2) Diese Frist kann verlängert werden, wenn die Herausnahme aus der Unterkunft für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.

(3) Bei mindestens zweiwöchiger Abwesenheit ist die Obdachlosenbehörde der Gemeinde Hünfelden vorab zu informieren, da ansonsten die Unterkunft anderweitig vergeben werden kann.

(4) Eingewiesene Personen, bei denen sich nach befristeter Überlassung einer Notunterkunft die Umstände, die zur Obdachlosigkeit führten, in der Weise geändert haben, dass sie über ausreichendes Einkommen oder Vermögen verfügen und sich – ggf. mithilfe Dritter – in angemessener Weise um eine andere Unterkunft (Wohnung) bemühen können, können vom Gemeindevorstand der Gemeinde Hünfelden aus der Obdachlosenunterkunft – auch unter Anwendung unmittelbaren Zwangs – entfernt werden.

(5) Übergebene Schlüssel und andere Gegenstände müssen dem Gemeindevorstand der Gemeinde Hünfelden mit Auszug aus der Obdachlosenunterkunft zurückgegeben werden.

§ 8

Art und Weise der Unterbringung

(1) Die Unterbringung mehrerer sich fremder Personen gleichen Geschlechts in einem Raum ist zulässig. Die obdachlose Person hat keinen Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Raumes bzw. einer bestimmten Unterkunft. Eine Familie soll nach Möglichkeit zusammen untergebracht werden.

(2) Ist in der Unterkunft nicht genügend Platz für die Möbel der obdachlosen Person, so hat diese selbst für eine anderweitige Unterbringung der Möbel zu sorgen.

(3) Die Unterbringung der obdachlosen Person erfolgt in Mehrbett-, Doppel- oder Einzelzimmern.

§ 9

Betreten der Unterkünfte

Das Betreten der Unterkünfte ist den Bediensteten der Gemeinde Hünfelden sowie den vom Gemeindevorstand der Gemeinde Hünfelden beauftragten Dritten jederzeit gestattet. In der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr besteht diese Verpflichtung nur dann, wenn im Interesse der Aufrechterhaltung der Ordnung Feststellungen zu treffen sind, die zu anderen Zeiten nicht getroffen werden können.

§ 10

Benutzungsordnung

(1) Die Benutzer der Obdachlosenunterkünfte sind verpflichtet, in den Unterkünften Ordnung und Sauberkeit zu halten.

(2) Alle Ausstattungsgegenstände und Versorgungsanlagen sind pfleglich zu behandeln. Bei Frostwetter sind Vorkehrungen gegen das Einfrieren der Wasserversorgungsanlagen zu treffen.

(3) In den Obdachlosenunterkünften dürfen sich nur die eingewiesenen Personen dauerhaft aufhalten. Besucher in der Zeit von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr müssen dem Gemeindevorstand der Gemeinde Hünfelden mindestens zwei Tage vor deren Besuch mitgeteilt werden. Besuche in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr sind nicht gestattet.

(4) In den Unterkünften sowie auf deren Grundstücken ist es verboten,

a)

ohne Erlaubnis Bauten und Anbauten zu errichten oder sonstige bauliche Veränderungen vorzunehmen,

b)

ohne Erlaubnis Fernseh- und Rundfunkhochantennen anzubringen oder aufzustellen,

c)

Tiere jeglicher Art zu halten,

d)

weitere, als die in der Einweisungsverfügung erlaubten Gegenstände aller Art und Möbel abzustellen,

e)

in den Unterkünften Wäsche zu waschen und zu trocknen,

f)

Asche, Abfälle, Dosen oder sonstigen Müll in die Aborte, Ausgüsse oder sonstigen Abflüssen zu werfen; sie gehören nur in die Müllgefäße,

g)

in einem Abstand von weniger als 50 cm von Feuerstätten, Schornsteinen und Rauchrohren leicht entzündliche Stoffe zu lagern oder aufzuhängen,

h)

Leitungswasser unbeaufsichtigt laufen zu lassen; der Wasserverbrauch ist auf den notwendigen Bedarf zu beschränken,

i)

Abwässer im Freien auszugießen,

j)

Lärm zu verursachen sowie Fernseh-, Rundfunk- oder Musikgeräte lauter als in Zimmerlautstärke zu betreiben; von 22:00 bis 07:00 Uhr hat sich jeder so zu verhalten, dass die Mitbenutzer und Nachbarn nicht gestört werden,

k)

an den elektrischen Leitungen Veränderungen vorzunehmen,

l)

ein Gewerbe zu betreiben,

m)

die Schließvorrichten auszutauschen.

(5) Den Anordnungen des Gemeindevorstandes der Gemeinde Hünfelden bzw. deren Beauftragten ist in jeder Weise Folge zu leisten.

(6) Auftretende Schäden sind unverzüglich dem Gemeindevorstand der Gemeinde Hünfelden zu melden.

§ 11

Haftung

Die Benutzer der Obdachlosenunterkunft haften für alle von ihnen vorsätzlich oder auch fahrlässig verursachten Schäden an der Unterkunft, der Einrichtung und gegenüber Dritten.

§ 12

Unterbringung von Gegenständen

Die Lagerung von Gegenständen in Obdachlosenunterkünften ist nur bei vorhandenem Platz und maximal für einen Zeitraum von 4 Wochen erlaubt. Die Gemeinde Hünfelden übernimmt keinerlei Haftung.

§ 13

Hausordnung

(1) Die obdachlosen Personen erhalten bei der Einweisung eine Ausfertigung der für die jeweilige Unterkunft einzuhaltenden und zugleich vor Ort aushängenden Hausordnung. Sie sind zur Wahrung des Hausfriedens und zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet.

(2) Bei schwerwiegenden, sich wiederholenden Verstößen gegen die Hausordnung oder sonstigen, durch das Verhalten einer obdachlosen Person in der Unterkunft verursachten unzumutbaren Belästigungen, können geeignete Maßnahmen gegen diese Person zur Wiederherstellung der Ordnung getroffen werden.

(3) Den Weisungen der Gemeindebediensteten ist stets Folge zu leisten.

§ 14

Verantwortlichkeit für andere Personen

Jede eingewiesene Person muss Tatsachen in der Person oder in dem Verhalten einer Person, die sich mit ihrem Willen in der Unterkunft aufhält, die das Benutzungsverhältnis berühren oder einen Ersatzanspruch begründen, für und gegen sich gelten lassen.

§ 15

Zwangsmaßnahmen

(1) Verfügungen nach dieser Satzung können nach den Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz, in der jeweils gültigen Fassung, durchgesetzt werden.

(2) Wird vertretbaren Handlungen nicht nachgekommen, können diese auf Kosten des Verpflichteten durch den Gemeindevorstand der Gemeinde oder die von ihm Beauftragten zwangsweise durchgesetzt werden (Ersatzvornahme).

(3) Räumen die Personen die ihnen zugewiesene Unterkunft nicht, obwohl gegen sie eine bestandskräftige oder sofort vollstreckbare Umsetzungs- oder Räumungsverfügung vorliegt, kann die Umsetzung bzw. Räumung durch Zwangsmaßnahmen vollzogen werden.

§ 16

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen des § 10 dieser Satzung handelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 17

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Hünfelden, 27.02.2026
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Hünfelden
(Silvia Scheu-Menzer)
Bürgermeisterin