Aufgrund der §§ 25 ff, 26, 27ff des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBI. I S. 698), zuletzt am 09. Dezember 2022 (GVBl. S. 759) und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBI. I S.142), zuletzt geändert 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), der §§ 1 - 6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBI. S. 134), zuletzt geändert am 28. Mai 2018 (GVBI. S. 247) sowie der §§ 22, 22a, 74, 83, 86 und 90 ff des Achten Buchs Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - (SGB VIII) in der Fassung vom 11. September 2012 (BGBI. I S. 2022), zuletzt geändert am
21. Dezember 2022. (BGBl. I. S. 2824) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Hünfelden am 26.02.2026 die folgende Änderungssatzung zur Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder in der Gemeinde Hünfelden beschlossen:
Änderungssatzung zur Satzung über die Betreuung von Kindern
in den Tageseinrichtungen für Kinder in der Gemeinde Hünfelden
(Benutzungssatzung)
Der § 5 (1) Aufnahmekriterien erhält folgende Fassung:
(1) Die Aufnahme erfolgt nach Eingang der fristgerechten Anmeldung für das kommende Kindergartenjahr. Die Laufzeit erstreckt sich vom 01. August bis 31. Juli des Folgejahres.
Anmeldungen für die Kitas müssen grundsätzlich in der Wohnort-Kita erfolgen. Sollte dort keine Kapazität vorhanden sein, werden mögliche Alternativen in Absprache mit den Kindergartenleitungen (Unter Einhaltung der geltenden Datenschutz Grundverordnung DSGVO) angeboten.
Rückmeldungen - Zu- / Absagen und Zwischenmeldungen - erfolgen im Februar des laufenden Jahres für die Monate September bis März und im September des laufenden Jahres für die Monate April bis August des Folgejahres
Sollte bei der Vergabe der Betreuungsplätze schon absehbar sein, dass nicht ausreichend Personal für die angemeldeten Kinder in der Einrichtung zur Verfügung steht, werden nicht alle Plätze vergeben.
Aufnahmen beschränken sich dann auf die Anzahl der Kinder, für deren Betreuung der gesetzliche personelle Mindestbedarf nach § 25 c HKJGB mit dem zur Verfügung stehenden Fachpersonal abgedeckt werden kann.
Der § 5 (2) Aufnahmekriterien erhält folgende Fassung:
(2) Gemäß § 24 SGB VIII werden vorrangig Kinder berufstätiger und in beruflicher Aus-, Fort- und Weiterbildung befindlicher Erziehungsberechtigter bzw. Erziehungsberechtigter in der Schul- oder Hochschulausbildung etc. aufgenommen, die aus diesem Grund auf einen Betreuungsplatz angewiesen sind, wenn die Berufstätigkeit, das Ausbildungsverhältnis oder Studium durch entsprechende schriftliche Bescheinigung des Arbeitgebers, Ausbildungsträgers oder der Hochschule nachgewiesen wird. Darüber hinaus werden Kinder berücksichtigt, die aus besonderen sozialen oder pädagogischen Gründen einer gezielten Förderung und Betreuung bedürfen.
Die Änderungssatzung zur Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder in der Gemeinde Hünfelden (Benutzungssatzung) tritt am 13.03.2026 in Kraft.
Ausfertigung:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.