Aufgrund des § 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBI I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetz vom 01.04.2025 (GVBI. 2025 Nr. 24), hat die Gemeindevertretung in Hünfelden am 26.02.2026 folgende Hauptsatzung beschlossen,
Die in dieser Satzung genannten Personenbezeichnungen umfassen alle geschlechtlichen Formen. Lediglich aus Gründen der Übersichtlichkeit wurde auf die ausdrückliche Nennung der einzelnen Formen verzichtet.
(1) Die von den Bürgern gewählte Gemeindevertretung ist das oberste Organ der Gemeinde. Sie trifft die wichtigen Entscheidungen und überwacht die gesamte Verwaltung.
(2) Der Gemeindevorstand besorgt die laufende Verwaltung. Der Haushaltsplan ermächtigt ihn, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. Hiervon unberührt bleiben die Regelungen über die Zuständigkeiten der gemeindlichen Organe.
(3) Die Gemeindevertretung überträgt dem Gemeindevorstand gem. § 50 Abs. 1 HGO die Entscheidung über folgende Angelegenheiten:
| 1. | Verfahren zur vereinfachten Umlegung nach §§ 80 ff. Baugesetzbuch (BauGB), |
| 2. | Abschnittsbildung und Zusammenfassung mehrerer Erschließungsanlagen nach § 130 Abs. 2 BauGB, |
| 3.1 | Verkauf von Wohnbaugrundstücken, zu denen die Gemeindevertretung einen Verkaufspreis beschlossen hat (nach den dazu von der Gemeindevertretung beschlossenen Richtlinien), |
| 3.2 | Verkauf von Gewerbegrundstücken, zu denen die Gemeindevertretung einen Verkaufspreis beschlossen hat, |
| 3.3 | ansonsten Erwerb, Tausch, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken bzw. die Rückabwicklung von Grundstückskaufverträgen bis zu einem Betrag von 50.000 EUR (brutto) im Einzelfall, |
| 4. | Entscheidungen, ob ein bestehendes Vorkaufsrecht ausgeübt wird oder nicht bis zu einem Betrag von 50.000 EUR (brutto) im Einzelfall, |
| 5. | Entscheidungen über Verpachtungen und Vermietungen, soweit der jährliche Pacht und Mietzins den Betrag von 50.000 EUR (brutto) nicht übersteigt, |
| 6. | Vergabe von Planungsaufträgen an Architekten und Ingenieure, |
| 7. | Entscheidungen über den Abschluss von Werkverträgen und über gemeindliche Baumaßnahmen, |
| 8. | Entscheidungen über den Abschluss von sonstigen schuldrechtlichen Verträgen - mit Ausnahme von Erbbaurechtsangelegenheiten, |
| 9. | Entscheidungen über Stundung, Niederschlagung, Zahlungsaufschub, Ratenzahlung und Erlass von Ansprüchen im Einzelfall, |
| 10. | Verkauf von Nutz- und Brennholz, |
| 11. | Entscheidungen über die Annahme von Schenkungen, Spenden und die Durchführung von Sponsoring Maßnahmen bis zu einem Wert von 50.000 EUR (brutto) im Einzelfall. |
(4) Das Recht der Gemeindevertretung, gem. § 50 Abs. 1 HGO die Entscheidung über weitere Angelegenheiten durch Satzung oder Beschluss auf den Gemeindevorstand zu übertragen, bleibt von den Bestimmungen in Abs. 3 unberührt.
(5) Die Gemeindevertretung überträgt die Entscheidung über die Aufnahme von Krediten und Kreditbedingungen gem. § 103 Abs. 1 HGO auf den Gemeindevorstand.
Die Gemeindevertretung bildet zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse den Haupt- und Finanzausschuss.
Weitere Ausschüsse, deren Bezeichnung sowie die Anzahl der Mitglieder wird in der konstituierenden Sitzung der Gemeindevertretung per Beschluss festgelegt. Änderungen hieran sind per Beschluss durch die Gemeindevertretung möglich.
(1) Die Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung wird auf 31 festgelegt.
(2) Die Gemeindevertretung wählt in der ersten Sitzung nach der Wahl aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und seine Stellvertreter. Die Zahl der Stellvertreter wird auf drei festgelegt.
(3) Die Sitzungen der Gemeindevertretung finden in Präsenz statt. Die Mitglieder der Gemeindevertretung- mit Ausnahme des Vorsitzenden der Gemeindevertretung- sowie die Mitglieder des Gemeindevorstands können auch ohne Anwesenheit am Sitzungsort per Bild-Ton-Übertragung an den Sitzungen teilnehmen, wenn eine digitale Sitzungsteilnahme in der Einladung vorgesehen ist. Ob eine Sitzung per Bild-Ton-Übertragung erfolgt, wird von dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung im Benehmen mit dem Gemeindevorstand festgesetzt. Die digitale Sitzungsteilnahme soll spätestens einen Tag vor der Sitzung dem Bürgermeister mitgeteilt werden. Zugeschaltete Mitglieder der Gemeindevertretung gelten als anwesend im Sinne von § 53 Abs. 1 S. 1 HGO. Die Gemeinde hat dafür Sorge zu tragen, dass in ihrem Verantwortungsbereich die technischen Voraussetzungen für eine Zuschaltung mittels Bild-Ton-Übertragung während der Sitzung durchgehend bestehen. Dies gilt auch für nichtöffentliche Sitzungen. Hier haben die zugeschalteten Mitglieder der Gemeindevertretung und des Gemeindevorstands sicherzustellen, dass keine weiteren Personen die Sitzungen verfolgen können.
Eine digitale Sitzungsteilnahme ist nicht möglich:
| 1. | In der ersten Sitzung der Gemeindevertretung (konstituierende Sitzung) |
| 2. | Bei Wahlen nach § 55 HGO |
| 3. | Bei Beschlussfassungen nach § 39 a Abs. 3 S. 2 HGO, § 57 Abs. 2 HGO, § 76 Abs. 1 und Abs. 4 S. 3, § 76 a HGO |
| 4. | Bei der Beschlussfassung über die Haushaltssatzung |
Der Vorsitzende der Gemeindevertretung und die Mitglieder der Gemeindevertretung müssen sich in der Sitzung optisch und akustisch wahrnehmen können. In öffentlichen Sitzungen muss gewährleistet sein, dass per Bild-Ton-Übertragung teilnehmende Gemeindevertreterin oder Gemeindevertreter auch für die im Sitzungssaal anwesende Öffentlichkeit in Bild und Ton wahrnehmbar sind.
Technisch bedingte Störungen, die nicht im Verantwortungsbereich der Gemeinde liegen, sind unbeachtlich und haben keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der in der Sitzung gefassten Beschlüsse.
Die Regelung gilt entsprechend für Sitzungen der Ausschüsse, sowie der Ortsbeiräte.
(1) Der Gemeindevorstand besteht aus dem hauptamtlichen Bürgermeister und den Beigeordneten.
(2) Die Zahl der Beigeordneten beträgt sieben.
(1) Die Gemeinde kann Personen, die sich um sie besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen.
(2) Personen, die als Mitglieder der Gemeindevertretung, eines Ortsbeirates, des Ausländerbeirates, Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte, hauptamtliche Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamte insgesamt mindestens zwanzig Jahre ein Mandat oder Amt ausgeübt haben, können folgende Ehrenbezeichnungen erhalten:
Vorsitzende oder Vorsitzender der Gemeindevertretung = Ehrenvorsitzende oder Ehrenvorsitzender der Gemeindevertretung
Gemeindevertreterin oder Gemeindevertreter = Ehrengemeindevertreterin oder Ehrengemeindevertreter
Bürgermeisterin oder Bürgermeister = Ehrenbürgermeisterin oder Ehrenbürgermeister
Beigeordnete oder Beigeordneter = Ehrenbeigeordnete oder Ehrenbeigeordneter
Mitglied des Ortsbeirates = Ehrenmitglied des Ortsbeirates
Ortsvorsteherin oder Ortsvorsteher = Ehrenortsvorsteherin oder Ehrenortsvorsteher
Mitglied des Ausländerbeirates = Ehrenmitglied des Ausländerbeirates
Sonstige Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte = eine die ausgeübte ehrenamtliche Tätigkeit kennzeichnende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „Ehren-“
Ehrenbezeichnung richtet sich nach der zuletzt oder überwiegend ausgeübten Funktion.
(3) Das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung sollen in feierlicher Form, in der Regel in einer Sitzung der Gemeindevertretung, verliehen werden. Den Geehrten ist eine Urkunde über die Verleihung des Ehrenbürgerrechtes oder der Ehrenbezeichnung auszuhändigen.
(4) Die Gemeinde kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens entziehen.
(1) Für die Ortsteile Kirberg, Dauborn, Heringen, Neesbach, Mensfelden, Nauheim und Ohren werden Ortsbezirke nach Maßgabe der §§ 81 und 82 HGO und des Kommunalwahlgesetzes in der jeweils gültigen Fassung errichtet.
(2) Die Ortsbezirke sind wie folgt abgegrenzt:
Der Ortsbezirk Kirberg umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Kirberg.
Der Ortsbezirk Dauborn umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Dauborn mit Gnadenthal.
Der Ortsbezirk Heringen umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Heringen.
Der Ortsbezirk Neesbach umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Neesbach.
Der Ortsbezirk Mensfelden umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Mensfelden.
Der Ortsbezirk Nauheim umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Nauheim.
Der Ortsbezirk Ohren umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Ohren.
(3) Der Ortsbeirat kann seine Sitzung auch per Bild-Ton-Übertragung durchführen. § 3 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) In öffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung, Ausschüsse, Ortsbeiräte sind Film- und Tonaufnahmen durch die Medien mit dem Ziel der Veröffentlichung oder der Übertragung im Internet zulässig. Die Film- und Tonaufnahmen sind dem Vorsitzenden vor Beginn der Sitzung anzuzeigen. Der Medienvertreter hat auf Verlangen des Vorsitzenden einen Nachweis über ihre oder seine Berechtigung zu führen.
(2) Die öffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung werden in Echtzeit übertragen. Die Gemeindevertretung kann zu Beginn jeder Sitzung entscheiden, ob die gesamte Sitzung oder einzelne Tagesordnungspunkte ohne Echtzeitübertragung erfolgen. Technische bedingte Störungen sind unbeachtlich und haben keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der in der Sitzung gefassten Beschlüsse.
Bei der Echtzeitübertragung werden lediglich die Mitglieder von Organen und Gremien, die Schriftführerin oder der Schriftführer aufgenommen. Weitere Personen – auch Bedienstete – können nur mit deren Zustimmung aufgenommen werden. Die Echtzeitübertragung wird für einen Zeitraum von 12 Monaten Im Internet zum Abruf bereitgestellt.
(1) Satzungen, Verordnungen, öffentliche Bekanntmachungen nach dem Kommunalwahlgesetz und den aufgrund des Kommunalwahlgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen sowie anderer Gegenstände, deren öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist,
werden durch die Bereitstellung auf der Internetseite im Sinne von § 5 BekanntmachungsVO der Gemeinde Hünfelden (Homepage der Gemeinde Hünfelden) unter Angaben des Bereitstellungstages öffentlich bekannt gemacht. Über die Bekanntmachung wird in der Heimat- und Bürgerzeitung „Mitteilungsblatt für die Gemeinde Hünfelden“ informiert. Jede Person hat das Recht, im Internet bekannt gemachte Satzungen und Verordnungen der Gemeinde während der öffentlichen Sprechzeiten der Verwaltung in Papierform einzusehen und sich gegen Kostenerstattung entsprechende Ausdrucke fertigen zu lassen. Auf dieses Recht wird auch auf der Internetseite der Gemeinde hingewiesen. Satzungen sind mit ihrem vollen Wortlaut bekannt zu machen. Gesetzlich vorgeschriebene Genehmigungen sind zugleich mit der Satzung öffentlich bekannt zu machen.
Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des Bereitstellungstages im Internet vollendet.
Die Möglichkeit der öffentlichen Bekanntmachung auf der Internetseite gilt nicht im Bauleitplanverfahren. Hier erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung mit Abdruck in der Heimat- und Bürgerzeitung, Mitteilungsblatt für die Gemeinde Hünfelden“ im Sinne von § 1 Abs. 1 der Verordnung über öffentliche Bekanntmachungen.
Die Bekanntmachung ist hier mit Ablauf des Erscheinungstages vollendet, an dem die Heimat- und Bürgerzeitung, Mitteilungsblatt für die Gemeinde Hünfelden den bekannt zu machenden Text enthält.
(2) Satzungen, Verordnungen und sonstige öffentliche Bekanntmachungen treten am Tage nach Vollendung der Bekanntmachung in Kraft, sofern sie selbst keinen anderen Zeitpunkt bestimmen
(3) Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen bekannt zu machen, so werden sie abweichend von Abs. 1 für die Dauer von 7 Arbeitstagen, wenn gesetzlich nicht ein anderer Zeitraum vorgeschrieben ist, während der Dienststunden der Gemeindeverwaltung in Hünfelden, Ortsteil Kirberg, Le Thillay Platz (Rathaus) zur Einsicht für jede Person ausgelegt.
Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Tageszeit und Dauer der Auslegung werden spätestens am Tage vor deren Beginn nach Abs. 1 öffentlich bekannt gemacht. Gleiches gilt, wenn eine Rechtsvorschrift öffentliche Auslegung vorschreibt und keine besonderen Bestimmungen enthält.
Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages vollendet, an dem der Auslegungszeitraum endet.
(4) Die öffentliche Auslegung der Entwürfe der Bauleitpläne (Bebauungspläne oder Flächennutzungspläne) nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) ist unter Angabe von Ort (Gebäude und Raum) und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vorher öffentlich bekannt zu machen.
Diese Bekanntmachung muss darüber hinaus den Gegenstand (genaue Bezeichnung des Entwurfs) sowie die Tageszeit der Auslegung benennen.
Die Dauer der Auslegung bestimmt sich nach § 3 Abs. 2 S.1 BauGB.
Daneben sind nach Maßgabe des § 4 a Abs. 4 BauGB der Inhalt dieser Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen zusätzlich in das Internet einzustellen und über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich zu machen.
(5) Soll ein Bauleitplan (Bebauungsplan oder Flächennutzungsplan) in Kraft gesetzt werden, macht die Gemeinde nach Abs. 1 bekannt, dass der Bauleitplan beschlossen bzw. die Genehmigung erteilt wurde.
Der Bauleitplan kann während der Dienststunden in der Gemeindeverwaltung in Hünfelden, Ortsteil Kirberg, Le Thillay-Platz (Rathaus) eingesehen werden, worauf in der öffentlichen Bekanntmachung unter Angabe der Dienststunden (Tageszeit) und des Auslegungsortes (Gebäude und Raum) hinzuweisen ist.
In der Bekanntmachung ist auch darauf hinzuweisen, dass die Dauer der Auslegung zeitlich nicht begrenzt ist.
Die Gemeinde hält Bauleitplan, Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a bzw. § 10a Baugesetzbuch (BauGB) mit Wirksamwerden der Bekanntmachung zur Einsicht für jede Person bereit und gibt über ihren Inhalt auf Verlangen Auskunft.
Mit der Bekanntmachung tritt der Bauleitplan in Kraft.
Wirksame Bauleitpläne sollen mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung ergänzend auch in das Internet eingestellt und über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht werden.
Gleiches gilt für die Ersatzverkündung von Satzungen, deren Rechtsgrundlage auf § 10 Abs. 3 BauGB verweist.
(6) Kann die Bekanntmachungsform nach Abs. 1 wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Zufälle nicht angewandt werden, so genügt jede andere Art der Bekanntgabe, insbesondere durch Anschlag oder öffentlichen Ausruf.
In diesen Fällen wird die Bekanntmachung, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, in der Form des Abs. 1 unverzüglich nachgeholt.
Die Satzung tritt mit dem 01.03.2026 in Kraft.
Ausfertigungsvermerk:
„Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.