Aufgrund der §§ 25 ff, 26, 27ff des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBI. I S. 698), zuletzt am 09. Dezember 2022 (GVBl. S. 759) und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBI. I S.142), zuletzt geändert 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), der §§ 1 - 6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBI. S. 134), zuletzt geändert am 28. Mai 2018 (GVBI. S. 247) sowie der §§ 22, 22a, 74, 83, 86 und 90 ff des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – (SGB VIII) in der Fassung vom 11. September 2012 (BGBI. I S. 2022), zuletzt geändert am 21. Dezember 2022. (BGBl. I. S. 2824) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Hünfelden am 13. Juli 2023 die folgende Satzung beschlossen:
(1) Die Gemeinde Hünfelden unterhält Tageseinrichtungen für Kinder als öffentliche Einrichtungen in den Ortsteilen Kirberg, Heringen, Nauheim, Neesbach und Ohren.
Durch ihre Inanspruchnahme nach Maßgabe dieser Satzung entsteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis.
(2) In den Tageseinrichtungen für Kinder werden betreut:
| 1. | Kinder vom vollendeten 10. Lebensmonat bis zum vollendeten 3. Lebensjahr in Krippengruppen. |
| 2. | Kinder vom 2. Lebensjahr bis zum Schuleintritt in Kindergartengruppen oder altersgemischten Gruppen. |
(3) Das Betreuungsjahr beginnt am 01. August eines Jahres und endet am 31. Juli des Folgejahres.
(1) Die Tageseinrichtungen für Kinder haben gemäß § 26 HKJGB einen eigenständigen Bildungs- und Erziehungsauftrag zu erfüllen. Die Erziehung des Kindes in der Familie wird ergänzt und unterstützt und die Gesamtentwicklung des Kindes durch allgemeine und gezielte Bildungs- und Erziehungsangebote gefördert. Aufgabe der Tageseinrichtungen für Kinder ist insbesondere durch differenzierte Erziehungsarbeit die geistige, seelische und körperliche Entwicklung des Kindes anzuregen, seine Gemeinschaftsfähigkeit zu fördern und allen Kindern gleiche Entwicklungschancen zu geben.
(2) Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 26 HKJGB sollen die pädagogischen Fachkräfte mit den Erziehungsberechtigten und den anderen an der Bildung und Erziehung des Kindes beteiligten Institutionen und Tagespflegepersonen partnerschaftlich zusammenarbeiten.
(3) Jede Kindertageseinrichtung verfügt über ein schriftlich niedergelegtes pädagogisches Konzept, das bei Bedarf fortgeschrieben wird.
(1) Die Tageseinrichtungen für Kinder stehen grundsätzlich allen Kindern vom vollendeten 10. Lebensmonat bis zum Schuleintritt, die in der Gemeinde Hünfelden ihre Hauptwohnung i.S. des Melderechts haben, offen.
(2) Ein Rechtsanspruch gegen die Gemeinde Hünfelden auf Aufnahme eines Kindes insbesondere auf Aufnahme in einer bestimmten Kindertageseinrichtung besteht nicht.
(1) Die Entscheidung über die Aufnahme erfolgt auf Antrag der Erziehungsberechtigten durch die schriftliche Anmeldung bei der Leitung der Kindertagesstätte. Die Aufnahme wird gemäß der Satzung durch einen schriftlichen Bescheid durch die Gemeindeverwaltung oder der Kindertageseinrichtung bestätigt.
Mit der Anmeldung erkennen die Erziehungsberechtigten diese Satzung und die Kostenbeitragssatzung an.
(2) Beim Wechsel von einer Krippengruppe in eine altersübergreifende Gruppe bzw. eine Kindergartengruppe oder beim Wechsel in eine andere Kindertageseinrichtung ist eine gesonderte Anmeldung erforderlich.
Übergangsgespräche zwischen den verantwortlichen pädagogischen Fachkräften der bisherigen und künftigen Kindertagesstätte und den Erziehungsberechtigten sind bei einem Wechsel Standard.
(3) Eine Aufnahme kann nur erfolgen, wenn die Erziehungsberechtigten schriftlich bestätigen, dass sie die Belehrung nach § 34 Abs. 5 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes zur Kenntnis genommen haben.
§ 8 bleibt unberührt.
(1) Die Aufnahme erfolgt nach dem Eingang der schriftlichen Anmeldungen in der Reihenfolge des Alters des Kindes in der jeweiligen Altersgruppe nach § 1 Abs. 2.
Nach einem festgelegten und bekanntgemachten Anmeldetermin werden die Betreuungsplätze verbindlich für das kommende Kindergartenjahr vergeben. Dabei wird das ältere Kind vor dem jüngeren Kind der jeweiligen Altersgruppe berücksichtigt, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
Die Vergabe der danach noch freien Plätze erfolgt in der Reihenfolge der Anmeldungen.
Aufnahmen beschränken sich dann auf die Anzahl der Kinder, für deren Betreuung der gesetzliche personelle Mindestbedarf nach § 25 c HKJGB mit dem zur Verfügung stehenden Fachpersonal abgedeckt werden kann.
(2) Bevorzugt aufgenommen werden zunächst Kinder, die aus besonderen sozialen und pädagogischen Gründen der Förderung und Betreuung bedürfen.
Danach werden ferner entsprechend § 24 SGB VIII bevorzugt die Kinder berufstätiger und in beruflicher Aus-, Fort- und Weiterbildung befindlicher Erziehungsberechtigter bzw. Erziehungsberechtigter in der Schul- oder Hochschulausbildung etc. aufgenommen, die aus diesem Grund auf einen Betreuungsplatz angewiesen sind, wenn die Berufstätigkeit, das Ausbildungsverhältnis oder Studium durch entsprechende schriftliche Bescheinigung des Arbeitgebers, Ausbildungsträgers oder der Hochschule nachgewiesen wird.
(3) Geschwister von Kindern, die bereits in der Tagesstätte aufgenommen wurden, können bevorzugt in derselben Einrichtung aufgenommen werden, wenn die Plätze nicht von aus anderen Gründen bevorzugt aufzunehmenden Kindern (nach Abs. 2) beansprucht werden.
(4) Die Ganztagsplätze mit Mittagsversorgung werden vorrangig an Kinder vergeben, deren Erziehungsberechtigte berufstätig sind und die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllen, insbesondere wenn es sich dabei um Alleinerziehende handelt.
Die regelmäßige Berufstätigkeit oder Ausbildung über den Nachmittag ist auf Verlangen durch schriftliche Bestätigung nachzuweisen.
Bei Engpässen wird jährlich zu Beginn des Betreuungs- / Kindergartenjahres ein entsprechender Nachweis angefordert.
Beim Wegfall des Bedarfs einer Ganztagsbetreuung erlischt der Anspruch auf einen Platz mit Mittagsversorgung, es besteht die Möglichkeit der Kündigung des Ganztagsplatzes durch den Träger.
(5) Kinder, die an ansteckenden Krankheiten leiden, werden nicht aufgenommen.
Kinder, die wegen ihrer körperlichen oder geistigen Verfassung einer Sonderbetreuung bedürfen, können nur aufgenommen werden, wenn dem individuellen Förderbedarf des Kindes entsprochen werden kann und die organisatorischen, personellen und sachlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.
(6) Ortsfremde Kinder können grundsätzlich nur in den Tageseinrichtungen für Kinder aufgenommen werden, wenn und solange freie Kapazitäten vorhanden sind. Über die Aufnahme entscheidet im Einzelfall der Gemeindevorstand.
(7) Wenn die amtlich festgelegte Höchstbelegung der Tageseinrichtungen für Kinder erreicht ist, können weitere Aufnahmen erst nach Freiwerden von Plätzen erfolgen.
Aus diesem Grund wird von der Leitung eine Vormerkliste geführt.
In der Vormerkliste werden auch die Plätze für Kinder vorgehalten, die bereits eine Krippe besuchen und in der Einrichtung angemeldet sind.
Außerdem werden Plätze für Kinder des jeweiligen Ortsteils vorgehalten, die entsprechend ihrem Alter bis spätestens 01.01. des laufenden Kindergartenjahres aufgenommen werden sollen.
(8) Bei Bedarf legt der Gemeindevorstand weitergehende Aufnahmekriterien für die Vergabe der Betreuungsplätze fest.
(9) Die Aufnahme der Kinder ist zum 01. oder zum 15. eines Monats möglich.
Über das mögliche Aufnahmedatum entscheidet im Hinblick auf die notwendige und für die Kinder sehr wichtige Eingewöhnungszeit die Leitung der Einrichtung.
(1) Die Tageseinrichtungen für Kinder sind wie folgt geöffnet und es werden folgende Betreuungsmodule angeboten:
a) Betreuungsmodule der Kindertagesstätten Kirberg, Heringen, Nauheim, Neesbach und Ohren
| 1 | Basismodul „Vor- und Nachmittag“ | Std./Woche | |
| Montag bis Freitag 07.00 Uhr bis 12.30 Uhr | 35,5 | |
| Montag bis Donnerstag 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr |
| |
| 2 | Basismodul “Vor- und Nachmittag“ (Nr. 1) | Std./Woche | |
| und „Betreuung mit Mittagsversorgung“ |
| |
| Montag bis Freitag | 12.30 Uhr bis 14.00 Uhr |
|
|
| 1 Tag pro Woche | 37,0 |
|
| 2 Tage pro Woche | 38,5 |
|
| 3 Tage pro Woche | 40,0 |
|
| 4 Tage pro Woche | 41,5 |
|
| 5 Tage pro Woche | 43,0 |
| 3 | Modul „Erweiterte Betreuung I“ | Std./Woche | |
| Montag bis Donnerstag 16.00 Uhr bis 16.30 Uhr | 2,0 | |
| 4 | Basismodul „Langer Vormittag“ | Std./Woche | |
| Montag bis Freitag 07.00 Uhr bis 13.00 Uhr | 30,0 | |
| U3 | Basismodul „U3 Vormittag“ | Std./Woche | |
| Montag bis Freitag 07.00 Uhr bis 12.30 Uhr | 27,5 | |
| nur für Kinder unter 3 Jahren in altersgemischten Gruppen |
| |
Das Modul „Erweiterte Betreuung I“ von 16.00 Uhr bis 16.30 Uhr wird nur angeboten, wenn mindestens 10 Kinder in der Einrichtung für die Zeit bis
16.30 Uhr angemeldet sind - d.h. in den Kindertagesstätten Neesbach, Nauheim und Ohren insgesamt 10 Kinder aus den altersübergreifenden und Krippen-Gruppen.
b) Erweiterte Betreuungsmodule der Kindertagesstätte Kirberg
| 1 | Modul „Erweiterte Betreuung II“ Montag bis Donnerstag 16.00 Uhr bis 17.00 Uhr | Std./Woche 4,0 |
| 2 | Modul „Erweiterte Betreuung Freitag“ Freitag 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr | Std./Woche 2,0 |
Die Module „Erweiterte Betreuung II“ von 16.00 Uhr bis 17.00 Uhr und „Erweiterte Betreuung Freitag“ von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr werden nur angeboten, wenn mindestens 10 Kinder angemeldet sind.
c) Krippenbetreuung der Kindertagesstätten
Neesbach, Ohren und Nauheim
| 1 | Basismodul „Krippe Vormittag“ Montag bis Freitag 07.00 Uhr bis 12.30 Uhr | Std./Woche 27,5 |
| 2 | Basismodul „Krippe Ganztag““ Montag bis Donnerstag 07.00 Uhr bis 16.00 Uhr Freitag 07.00 bis 14.00 Uhr | Std./Woche 43,0 |
| 3 | Modul „Erweiterte Betreuung Krippe“ Montag bis Donnerstag 16.00 Uhr bis 16.30 Uhr | Std./Woche 2,0 |
Das Modul „Erweiterte Betreuung Krippe“ von 16.00 Uhr bis 16.30 Uhr wird nur angeboten, wenn mindestens 10 Kinder in der Einrichtung für die Zeit bis 16.30 Uhr angemeldet sind - d.h. insgesamt 10 Kinder aus den altersübergreifenden und Krippen-Gruppen.
(2) Ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Betreuungszeit besteht nicht.
(3) Die Anmeldung für die Module „Betreuung mit Mittagsversorgung“ ist tageweise (1 bis 5 Tage pro Woche) möglich.
(4) Die „Betreuung mit Mittagsversorgung“ ist bei den Betreuungsmodulen „Vormittag“ von 07.30 Uhr bis 12.30 Uhr für Kinder unter 3 Jahren und „Langer Vormittag“ von 07.00 bis 13.00 Uhr nicht möglich.
(5) Das Betreuungsmodul „Vormittag“ von 07.00 Uhr bis 12.30 Uhr wird in den Tageseinrichtungen nur für Kinder bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres angeboten.
Spätestens ab dem Monat des dritten Geburtstages des Kindes muss die
Ummeldung für die Betreuung „Langer Vormittag“ oder „Vor- und Nachmittagsbetreuung“ erfolgen.
(6) Die Anmeldung bzw. Ummeldung für die jeweiligen Betreuungsmodule gilt grundsätzlich für das Kindergarten- / Betreuungsjahr.
Ummeldungen für die Betreuungsmodule innerhalb des Betreuungsjahres sind in begründeten Einzelfällen möglich, sofern die organisatorischen und personellen Voraussetzungen dafür erfüllt werden können; dafür wird ein Kostenbeitrag (Bearbeitungsgebühr) erhoben.
(7) Ganztagsplätze mit Mittagsverpflegung werden nur im Rahmen der vorhandenen Platzkapazitäten angeboten. Wenn keine freien Plätze mehr vorhanden sind, kann eine Vergabe erst nach dem Freiwerden von Plätzen erfolgen; § 5 Abs. 4 gilt entsprechend.
(8) Soweit freie Plätze für die Betreuung mit Mittagsversorgung zur Verfügung stehen, können diese Plätze auch tageweise flexibel von den Kindern, die in der Kindertagesstätte angemeldet sind, genutzt werden.
Nach Anmeldung vergibt die Leitung die verfügbaren Plätze.
Es wird eine Kostenpauschale pro Nutzung erhoben.
Im Bereich der Krippenbetreuung ist die flexible Nutzung der Betreuung mit Mittagsversorgung nicht möglich.
(9) Die Tageseinrichtungen für Kinder können aus folgenden Gründen und in folgenden Zeiträumen geschlossen werden:
| a) | während der gesetzlich festgesetzten Sommerferien in Hessen für 3 Wochen und der Brückentage in Anlehnung an die beweglichen Ferientage der Schulen in Hessen |
| b) | in der Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr und in der ersten Woche im neuen Kalenderjahr |
| c) | wegen Streiks, Fortbildungsmaßnahmen des Personals, Betriebsausflug, Personalausfällen, bei bestehenden Gesundheitsgefährdungen, höherer Gewalt und vergleichbaren Gründen. |
| (10) Die Kostenbeiträge sind während der Schließungszeiten weiter zu zahlen. | |
Es gibt auch für unerwartete Schließungen (z.B. wegen Personalausfällen, Streiks) keinen Rückerstattungsanspruch.
(11) Bekanntgaben bezüglich der jeweiligen Schließungszeiten erfolgen möglichst zeitnah durch Aushang und /oder schriftliche Informationen durch die Kindertageseinrichtungen, Veröffentlichungen auf der Homepage und im Mitteilungsblatt der Gemeinde Hünfelden.
(1) Während der Schließzeiten in den Sommerferien kann eine Notbetreuung für die Kinder angeboten werden, deren Erziehungsberechtigte nachweislich (in schriftlicher Form, z.B. durch Arbeitsbescheinigung) keinen Urlaub nehmen und für ihre Kinder keine Betreuung organisieren können.
Voraussetzung ist, dass eine ausreichende Anzahl von Fachkräften zur Verfügung steht.
Auf die Notbetreuung besteht kein Rechtsanspruch.
(2) Über das Angebot einer Ferienbetreuung in den Sommerferien oder die Einrichtung einer Notbetreuung bei einer kurzfristig erforderlichen Schließung der Kindertagesstätten, entscheidet der Gemeindevorstand nach pflichtgemäßem Ermessen.
(3) Für die Ferienbetreuung bzw. die Notbetreuung ist ein gesonderter zusätzlicher Kostenbeitrag zu entrichten.
Der Kostenbeitrag ist mit der Anmeldung fällig. Eine Rückerstattung der gezahlten Beiträge erfolgt nur in Ausnahmefällen (z.B. kurzfristige Erkrankung).
(4) Die Einzelheiten dieser Betreuungsangebote werden in den Tageseinrichtungen für Kinder durch Aushang und / oder schriftliche Information sowie auf der Homepage der Gemeinde Hünfelden bekannt gemacht.
(1) Zum Schutz des aufzunehmenden Kindes ist zu belegen, dass gegen die Aufnahme in der Tageseinrichtung keine gesundheitlichen Bedenken bestehen. Dies kann insbesondere durch Vorlage des Impfausweises und des Vorsorgeuntersuchungsheftes geschehen, wenn aus diesem hervorgeht, dass die Früherkennungsuntersuchungen altersgemäß erfolgt sind, oder durch Vorlage eines ärztlichen Attestes, für dessen Kosten die Erziehungsberechtigten aufzukommen haben.
(2) Die Impfbescheinigung oder der Impfausweis ist zum Nachweis der gesetzlich vorgeschriebenen Impfungen vor der Aufnahme in die Tageseinrichtung für Kinder vorzulegen.
(3) Kinder aus Familien, in denen ansteckende Krankheiten vorkommen, dürfen die Tageseinrichtungen für Kinder nur besuchen, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegt wird.
(1) Die Kinder sollen die Tageseinrichtung für Kinder regelmäßig und pünktlich innerhalb der vereinbarten Betreuungszeit besuchen.
(2) Die Erziehungsberechtigten übergeben die Kinder zu Beginn der Betreuungszeit dem Personal der Tageseinrichtung für Kinder und holen sie bis zur Beendigung der vereinbarten Betreuungszeit beim Personal in der Tageseinrichtung pünktlich wieder ab.
(3) Bei verspäteter Abholung, die über fünf Minuten hinausgeht, wird ein zusätzlicher Kostenbeitrag erhoben.
Diese Regelung gilt auch bei einer Unterbrechung in der Vor- und Nachmittagsbetreuung.
(4) Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit der Übernahme der Kinder im Gebäude der Tageseinrichtung für Kinder und endet mit der Übernahme der Kinder durch die Erziehungsberechtigten oder abholberechtigte Personen.
(5) Die Erziehungsberechtigten erklären bei der Aufnahme des Kindes in der Tageseinrichtung für Kinder schriftlich, wer außer ihnen zur Abholung des Kindes berechtigt ist. Diese Erklärung kann widerrufen werden.
Es besteht keine Verpflichtung, die Kinder durch das Betreuungspersonal nach Hause zu bringen.
(6) Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, im Interesse des Kindes bei der Aufnahme eine angemessene Eingewöhnungszeit in Abstimmung mit der Einrichtung zu gewährleisten. Während der gesamten Eingewöhnungszeit muss für das Kind eine feste Bezugsperson erreichbar sein.
(7) Zum Wohle des Kindes wird erwartet, dass die Erziehungsberechtigen eng mit der Tageseinrichtung zusammenarbeiten und an Veranstaltungen teilnehmen.
(8) Bei Verdacht oder Auftreten bestimmter ansteckender Krankheiten beim Kind oder in der Familie des Kindes (§ 34 Infektionsschutzgesetz) sind die Erziehungsberechtigten zu unverzüglicher Mitteilung an die Tageseinrichtung für Kinder verpflichtet. Die entsprechenden Krankheiten sowie daraus folgende Verpflichtungen ergeben sich aus dem Merkblatt nach § 4 Abs. 3.
Das Kind darf während der Dauer der Ansteckungsgefahr die Kindertagesstätte nicht besuchen. Im Zweifelsfall ist eine entsprechende ärztliche Bescheinigung vorzulegen, für dessen Kosten die Erziehungsberechtigten aufzukommen haben.
(9) Wenn Kinder aus krankheitsbedingten oder sonstigen Gründen die Tageseinrichtung für Kinder nicht besuchen können, sind sie von den Erziehungsberechtigten umgehend, jedoch spätestens bis 09.00 Uhr am gleichen Tag unter Angabe der vermutlichen Fehlzeit bei der Leitung als abwesend zu melden.
(10) Wird von Mitarbeiter/innen der Tageseinrichtung für Kinder eine Erkrankung oder Verletzung eines Kindes festgestellt, sind die Erziehungsberechtigten nach entsprechender Benachrichtigung verpflichtet, das Kind unverzüglich abzuholen.
(1) Die Leitung der Tageseinrichtung für Kinder gibt den Erziehungsberechtigten der Kinder bei Bedarf Gelegenheit zu einer Aussprache.
Die Termine werden gemeinsam abgestimmt und verbindlich vereinbart.
(2) Die Leitung der Tageseinrichtung für Kinder erfüllt die Pflichten nach § 34 Abs. 6 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes.
(1) Die Tageseinrichtung für Kinder hat nach § 26 HKJGB einen eigenständigen Erziehungsauftrag. Die Umsetzung dieses Bildungs- und Erziehungsauftrages erfolgt unter Mitwirkung der Erziehungsberechtigten der Kinder, die die Einrichtung besuchen.
Die Erziehungsberechtigten der Kinder und die pädagogischen Fachkräfte der Tageseinrichtung für Kinder bilden gemäß § 27 HKJGB eine Bildungs- und Erziehungspartnerschaft.
Die Zusammenarbeit zwischen den Eltern / Erziehungsberechtigten und den pädagogischen Fachkräften der Kindertagesstätte ist eine ständige Aufgabe.
Es wird auf einen regelmäßigen und umfassenden Austausch über Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder hingewirkt.
(2) Die Erziehungsberechtigten der Kinder, die die Tageseinrichtung besuchen, bilden die Elternversammlung.
Die Leitung der Kindertagesstätte muss mindestens einmal jährlich - zu Beginn des Kindergartenjahres - die Elternversammlung einberufen. Unabhängig davon ist eine Elternversammlung einzuberufen, wenn dies mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Erziehungsberechtigten oder der Elternbeirat fordert.
Die Abstimmungen erfolgen offen, auf Verlangen eines anwesenden wahlberechtigten Erziehungsberechtigten jedoch geheim.
Die Beschlussfähigkeit der Elternversammlung und des Elternbeirates ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen wahlberechtigten und stimmberechtigten Erziehungsberechtigten.
(3) Die Elternversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer eines Jahres einen Elternbeirat.
Für die Wahl und Zusammensetzung des Elternbeirates gilt:
| a) | Die Wahl kann in offener oder geheimer Wahl stattfinden. |
| b) | Wählbar ist jeweils nur ein/e Erziehungsberechtigte/r auch wenn zwei oder mehr Kinder einer Familie die Tageseinrichtung für Kinder besuchen. |
| Nicht Anwesende sind nur wählbar, wenn sie sich vorher schriftlich zur Annahme der Wahl bereit erklärt haben. |
| c) | Die Erziehungsberechtigten haben für jedes ihrer Kinder eine Stimme. |
| d) | Die Zahl der zu wählenden Elternvertreter/innen sollte im Verhältnis zur Anzahl der Gruppen der Kindertagesstätte stehen. |
| Gewählt werden sollten mindestens aber drei Vertreter/innen pro Einrichtung und höchstens drei Vertreter/innen pro Gruppe. |
| e) | Der Elternbeirat wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in. |
(4) Der Elternbeirat ist für die Vertretung der Belange der Erziehungsberechtigten der Kinder, die die Einrichtungen besuchen, zuständig.
Der Elternbeirat fördert und unterstützt die vertrauensvolle Zusammenarbeit der Elternschaft mit den pädagogischen Fachkräften und dem Träger der Einrichtung zum Wohle des Kindes.
An den Sitzungen des Elternbeirates nehmen deshalb außer den gewählten Vertretern des Elternbeirates auch die Leiterin / der Leiter der Kindertagesstätte und / oder eine Vertretung teil.
(5) Entsprechend § 27 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches (HKJGB) wird dem Elternbeirat für seine Arbeit und vor Entscheidungen in wesentlichen Angelegenheiten der Bildung, Erziehung und Betreuung ein Informations-, Beratungs-, Anhörungs- und Vorschlagsrecht eingeräumt, soweit dem übergeordnete Rechte einzelner Beteiligter nicht entgegenstehen.
Die Mitglieder des Elternbeirates haben über die ihnen bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten auch nach Beendigung ihrer Amtszeit Verschwiegenheit zu bewahren.
Ausgenommen sind Angelegenheiten, die schon allgemein bekannt sind und ihrer Bedeutung nach keiner vertraulichen Behandlung bedürfen. Persönlichkeitsrecht und Datenschutz sind stets zu beachten.
Für die Betreuung in der Tageseinrichtung für Kinder wird von den Erziehungsberechtigten bzw. den gesetzlichen Vertretern der Kinder ein Kostenbeitrag nach Maßgabe der jeweils gültigen Kostenbeitragssatzung zu dieser Satzung erhoben.
(1) Abmeldungen der Kinder, die in altersübergreifenden Gruppen oder Kindergartengruppen betreut werden, sind schriftlich bis zum 15. eines Monats zum Monatsende bei der Leitung der Tageseinrichtung für Kinder oder bei der Gemeindeverwaltung Hünfelden vorzunehmen; gehen sie erst nach dem 15. dort ein, werden sie erst zum Ablauf des übernächsten Monats wirksam.
Eine Abmeldung ist nicht erforderlich, wenn ein schulpflichtiges Kind zum Ende des Betreuungsjahres die Einrichtung verlässt.
Das Betreuungsverhältnis endet automatisch am 31.07. zum Ende des Betreuungsjahres.
(2) Abmeldungen von Krippenkindern, sind schriftlich drei Monate zum Monatsende bei der Leitung der Tageseinrichtung für Kinder oder bei der Gemeindeverwaltung Hünfelden vorzunehmen.
Die Abmeldung von Krippenkindern ist auch mit einer drei Monatsfrist zum 15. eines Monats möglich, wenn dadurch direkt im Anschluss die Aufnahme in einer altersübergreifenden Gruppe oder Kindergartengruppe möglich ist.
(3) Bei Fristversäumnis ist der Kostenbeitrag für einen weiteren Monat zu zahlen.
(4) Wird die Satzung nicht eingehalten oder entsteht durch das Verhalten des Kindes eine für den Betrieb der Tageseinrichtung für Kinder unzumutbare Belastung, so kann das Kind vom weiteren Besuch der Tageseinrichtung für Kinder ausgeschlossen werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Gemeindevorstand auf Antrag der Leitung und nachgewiesener Anhörung oder bei fehlender Mitwirkung der Erziehungsberechtigten. Der Ausschluss gilt als Abmeldung.
(5) Sofern Kinder mehrere Male oder ununterbrochen mehr als zwei Wochen ohne Begründung vom Besuch der Kindertagesstätte fernbleiben, können sie nach einer schriftlichen Mahnung durch Bescheid gegenüber den Erziehungsberechtigten vom weiteren Besuch ausgeschlossen werden.
Für eine Neuanmeldung gilt § 3 Abs. 2 dieser Satzung.
(6) Werden die Kostenbeiträge zweimal nicht ordnungsgemäß bezahlt, so erlischt das Anrecht auf den bisher eingenommen Platz mit der Bekanntgabe durch Bescheid gegenüber den Erziehungsberechtigten.
(1) Für die Bearbeitung des Antrages auf Aufnahme in die Tageseinrichtung für Kinder sowie für die Erhebung der Kostenbeiträge für die Inanspruchnahme der Tageseinrichtung für Kinder werden folgende personenbezogene Daten in automatisierten Dateien gespeichert:
| a) | Allgemeine Daten: |
| Name und Anschrift der Erziehungsberechtigten und Kinder, |
| Geburtsdaten aller Kinder sowie weitere zur Kassenabwicklung |
| erforderliche Daten, |
| b) | Kostenbeitrag: |
| Berechnungsgrundlagen, Daten für Ermäßigungen |
| c) | Rechtsgrundlagen: |
| Hessische Gemeindeordnung (HGO), |
| Hessisches Kommunalabgabengesetz (KAG) |
| Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) |
| EU-Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) |
| Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) |
| Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) |
| Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG) |
| diese Satzung |
(2) Die Löschung der Daten erfolgt zwei Jahre nach dem Verlassen der Tageseinrichtung für Kinder durch das Kind.
(3) Durch die Bekanntmachung dieser Satzung werden die betroffenen Erziehungsberechtigten über die Aufnahme der in Abs. 1 genannten Daten in automatisierte Dateien unterrichtet.
Diese Satzung tritt zum 01. August 2023 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung über die Betreuung von Kindern
in den Tageseinrichtungen für Kinder in der Gemeinde Hünfelden (Benutzungssatzung) vom 07.September 2018 in der Fassung der zweiten Satzung zur Änderung der Benutzungssatzung vom 25. Mai 2022 außer Kraft.
Ausfertigung:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.