Aufgrund des § 31 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBI. I S. 698), zuletzt geändert am 09. Dezember 2022 (GVBl. S. 759), der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBI. I S.142), zuletzt geändert am 16. Februar 2023 (GVBI. S. 90, 93), der §§ 1 - 6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBI. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBI. S. 247) sowie der §§ 22, 22a, 90 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBI. I S. 2022), zuletzt am 21. Dezember 2022, (BGBI. I S. 2824) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Hünfelden am 13. Juli 2023 die folgende Satzung beschlossen:
(1) Für die Betreuung von nutzungsberechtigen Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Hünfelden haben die Erziehungsberechtigten der Kinder Kostenbeiträge zu entrichten.
(2) Der Kostenbeitrag ist grundsätzlich jeweils für einen vollen Monat zu zahlen.
Bei der Anmeldung zum 15. des Monats ist der Kostenbeitrag ausschließlich im Aufnahmemonat für einen halben Monat zu zahlen.
Bei der Abmeldung von Krippenkindern zum 15. des Monats ist ausschließlich im letzten Monat des Krippenbesuchs der Kostenbeitrag für einen halben Monat zu zahlen.
(3) Kostenbeitragspflichtig sind die Erziehungsberechtigten; bei getrenntlebenden Erziehungsberechtigten zunächst derjenige/diejenige Erziehungsberechtigte, bei dem/der das Kind mit Hauptwohnung gemeldet ist (Aufenthaltsbestimmungsrecht).
(4) Mehrere Kostenbeitragspflichtige sind Gesamtschuldner des Kostenbeitrags.
(5) Zu zahlen sind je nach Inanspruchnahme die sich aus §§ 2 - 4 ergebenden Kostenbeiträge für die Betreuung der Kinder und das Verpflegungsentgelt für die in der Tageseinrichtung für Kinder angebotenen Speisen und Getränke.
(1) Für die Betreuung der Kinder in Kindergartengruppen oder altersübergreifenden Gruppen der Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Hünfelden sind monatlich folgende Kostenbeiträge zu zahlen:
a) Kindertagesstätten Kirberg, Heringen, Nauheim, Neesbach und Ohren
b) Kindertagesstätte Kirberg
| Betreuungsmodule | Std. / Woche | Kostenbeitrag pro Monat | |
| 1 | Modul "Erweiterte Betreuung II" | 4,0 | 17,60 € |
| Mo - Do 16.00 - 17.00 Uhr |
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| 2 | Modul "Erweiterte Betreuung Freitag" | 2,0 | 8,80 € |
| Fr 14.00 - 16.00 Uhr |
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(2) Für die Betreuung der Kinder in Krippengruppen der Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Hünfelden sind monatlich folgende Kostenbeiträge zu zahlen:
| Betreuungsmodule - Krippe | Std. / Woche | Kostenbeitrag pro Monat | |
| 1 | Modul "Krippe Vormittag" | 27,5 | 220,00 € |
| Mo - Fr 07.00 - 12.30 Uhr |
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| 2 | Modul "Krippe Ganztag" | 43,0 | 344,00 € |
| Mo - Do 07.00 - 16.00 Uhr |
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| Fr 07.00 - 14.00 Uhr |
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| 3 | Modul "Erweiterte Betreuung Krippe" | 2,0 | 16,00 € |
| Mo - Do 16.00 - 16.30 Uhr |
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Soweit das Land Hessen der Gemeinde Hünfelden jährliche Zuweisungen für die Freistellung von Teilnahme- und Kostenbeiträgen für die Förderung in Tageseinrichtungen für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt gewährt, gilt für die Erhebung von Kostenbeiträgen folgendes:
(1) Für die Kinder in dieser Altersgruppe wird für die Betreuung in einer Kindergartengruppe oder altersübergreifenden Gruppe (§ 25 Abs. 2 Nm. 2 und 4 HKJGB) ein Kostenbeitrag nach § 2 Abs. 1 dieser Satzung anteilig für die über sechs Stunden hinausgehende Betreuungszeit erhoben.
(2) Der Kostenbeitrag nach § 2 Abs. 2 dieser Satzung vermindert sich für jeden vollen Monat um ein Zwölftel des im jeweiligen Kalenderjahr geltenden Zuweisungsbetrages nach § 32 c Abs. 1 Satz 1 HKJGB, soweit ein Kind vorgenannter Altersgruppe in einer Krippengruppe nach § 25 Abs. 2 Nr. 1 HKJGB betreut wird.
(3) Die anteilige Freistellung vom Kostenbeitrag erfolgt ab dem Monat in dem das Kind sein drittes Lebensjahr vollendet.
(1) Werden gleichzeitig mehrere Kinder einer Familie (im Sinne einer Haushalts-gemeinschaft, in der die Kinder gleichzeitig mit den Erziehungsberechtigen leben) in einer Kindertagesstätte der Gemeinde Hünfelden betreut, wird für das zweite betreute Kind der nach § 2 festgelegte Kostenbeitrag um 25 % ermäßigt.
(2) Für das dritte und jedes weitere Kind wird kein Kostenbeitrag erhoben.
(3) Diese Kostenermäßigung bzw. Kostenbefreiung gilt für den jeweils niedrigsten zu zahlenden Kostenbeitrag, der sich für ein Kind einer Familie nach §§ 2 ff ergibt.
Der jeweils höchste Kostenbeitrag nach dieser Satzung ist einmal in voller Höhe zu zahlen.
(1) Der Kostenbeitrag für das in den Tageseinrichtungen für Kinder angebotene Mittagessen beträgt monatlich bei einer Inanspruchnahme an
| 1 Tag pro Woche | 2 Tage pro Woche | 3 Tage pro Woche | 4 Tage pro Woche | 5 Tage pro Woche |
| 15,50 € | 31,00 € | 46,50 € | 62,00 € | 77,50 € |
(2) Der Kostenbeitrag für die in den Tageseinrichtungen für Kinder angebotenen Getränke beträgt monatlich 3,00 €.
(3) Das Verpflegungsentgelt und das Getränkegeld sind für jedes Kind in voller Höhe zu zahlen.
(4) Ein Anspruch auf Erstattung des Verpflegungsentgeltes besteht nicht.
Der Kostenbeitrag ist im Rahmen einer Jahreskalkulation berechnet und pauschal auf die Monate verteilt worden.
Flexible Nutzung der Ganztagsbetreuung, Ferien-/ Notbetreuung
Kostenbeitrag bei Überschreitung der Betreuungszeiten
Bearbeitungsgebühr bei Ummeldungen innerhalb der Jahresfrist
(1) Der Kostenbeitrag für die flexible Nutzung der Betreuung mit Mittagsversorgung beträgt
| pro Tag | 10,00 € |
(2) Der Kostenbeitrag für die Ferienbetreuung bzw. Feriennotbetreuung beträgt
| bei Betreuung nur am Vormittag | pro Tag | 11,00 € |
| bei Ganztagsbetreuung mit Mittagessen | pro Tag | 20,00 €. |
(3) Bei verspäteter Abholung der Kinder, die über fünf Minuten hinausgeht, wird pro angefangener Viertelstunde ein zusätzlicher Kostenbeitrag für die Betreuung in Höhe von 10,00 € erhoben.
(4) Ab der dritten Ummeldung für andere Betreuungsmodule im laufenden Kindergartenjahr wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10,00 € erhoben.
(1) Die Kostenbeitragspflicht entsteht mit der Aufnahme des Kindes in der Tageseinrichtung und endet durch Abmeldung oder Ausschluss des Kindes von der weiteren Betreuung des Kindes in der Tageseinrichtung.
Wird das Kind nicht abgemeldet, so ist der Kostenbeitrag auch zu zahlen, wenn das Kind der Kindertagesstätte fernbleibt.
Beim Ausscheiden vor dem Monatsende ist der Kostenbeitrag bis zum Ende des Monats zu zahlen. Ausnahme bildet nur die Abmeldung von der Krippenbetreuung zum 15. Monats (§ 1 Abs. 2).
(2) Der Kostenbeitrag und das Verpflegungsentgelt sind am 15. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und an die Gemeindekasse zu zahlen.
(3) Der Kostenbeitrag und das Verpflegungsentgelt sind auch bei Fehlen des Kindes und bei vorübergehender Schließung der Tageseinrichtung (z.B. wegen Ferien, gesetzlichen Feiertagen, Betriebsausflug, Personalausfall, Streik) weiter zuzahlen.
(4) Kann ein Kind aufgrund ärztlich nachgewiesener Erkrankung die Tageseinrichtung über einen Zeitraum von mehr als 4 Wochen nicht besuchen, entfällt die Kostenbeitragspflicht für die nach dem Eintritt der Erkrankung folgende Zeit, bis zum Zeitpunkt, ab dem das Kind die Einrichtung wieder besucht.
(5) Sofern der Kostenbeitrag aufgrund finanzieller Engpässe nicht gezahlt werden kann, kann nach § 90 Abs. 2 SGB VIII beim zuständigen Jugendamt ein Antrag auf ganze oder teilweise Übernahme des Kostenbeitrags gestellt werden.
Die Erziehungsberechtigen sind verpflichtet einen solchen Antrag zu stellen, um den Ausschluss ihres Kindes von der weiteren Betreuung zu vermeiden.
(1) Personenbezogene Daten werden bei der Anmeldung und Aufnahme in der Tageseinrichtung für Kinder von den Betroffenen erhoben über
| 1. | Name, Vorname(n) des Kindes und der Erziehungsberechtigten |
| 2. | Anschrift |
| 3. | Geburtsdatum des Kindes |
| 4. | Namen und Alter weiterer Kinder der Kostenbeitragspflichtigen, die gleichzeitig eine Tageseinrichtung der Gemeinde Hünfelden besuchen |
| 5. | bei Erteilung eines Sepa-Lastschriftmandates die Kontodaten der zahlungspflichtigen Person |
(2) Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Festsetzung und Erhebung der Kostenbeiträge weiterverarbeitet und gespeichert werden.
Diese Satzung tritt zum 01. August 2023 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die bisherige Kostenbeitragssatzung zur Satzung der Gemeinde Hünfelden über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder in der Gemeinde Hünfelden vom 07.September 2018 in der Fassung der dritten Satzung zur Änderung Kostenbeitragssatzung vom 24. Mai 2022 außer Kraft.
Ausfertigung:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.