Liebe Hundehalterinnen und Hundehalter,
dieses Bild wurde uns aus Kirberg zugesandt. Das Rehkitz musste auf Grund der schweren Verletzungen erlegt werden. Es handelt sich um eine offensichtliche Biss- bzw. Risswunde eines Hundes.
Immer wieder liegen uns Beschwerden und Anzeigen über freilaufende oder unbeaufsichtigte Hunde vor.
Vom 01. April bis 15. Juli sind alle Hunde im gesamten Gemeindegebiet an der Leine zu führen!
Darüber hinaus sind alle Hunde jederzeit so zu halten und zu führen, dass Menschen oder Tiere nicht belästigt oder gefährdet werden. Wir weisen in diesem Zusammenhang auch ausdrücklich auf die gesetzlichen Bestimmungen hin. Die Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Gemeinde Hünfelden vom 03.07.2020 regelt folgendes:
§ 9 Hunde
(1) Hunde sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass Menschen und Tiere nicht belästigt, gefährdet oder Sachen nicht beschädigt werden.
(2) Personen, die Hunde halten oder die tatsächliche Gewalt über sie ausüben, haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Hunde nicht unbeaufsichtigt im Gebiet der Gemeinde Hünfelden umherlaufen.
(3) Hundeführer haben die Hunden von öffentlichen Kinderspielplätzen und Friedhöfen fern zu halten.
(4) Hunde sind an der Leine zu führen
| a) | innerhalb der zusammenhängenden bebauten Ortsteile in der Gemeinde Hünfelden |
| b) | innerhalb aller öffentlichen Anlagen (§2 Abs.2) inkl. ausgewiesener Rad- und Wanderwege, soweit sie nicht bereits zu Buchstabe a) gehören. |
| c) | während der Brut- und Setzzeiten vom 01.04. bis 15.07. im gesamten Gemarkungsbereich. |
| Die Verpflichtung trifft den Hundehalter und denjenigen, der die tatsächliche Gewalt über den Hund ausübt. |
(5) Der Leinenzwang nach Abs. 4 gilt nicht für Diensthunde von Behörden, Hüte- und Jagdhunde oder ausgebildete Blindenhunde, wenn diese bestimmungsgemäß eingesetzt sind.
(6) Die Bestimmungen der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von gefährlichen Hunden in der jeweils geltenden Fassung und die bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen zum Schutz vor gefährlichen Hunden bleiben hiervon unberührt.
Alle Hundehalterinnen und Hundehalter sind zur konsequenten Einhaltung dieser Vorschriften aufgerufen. Bei Nichteinhaltung kann ein Bußgeld bis zu 500 € verhängt werden.