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Mitteilungsblatt für die Gemeinde Hünfelden
Ausgabe 30/2023
Amtliche Mitteilungen
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Satzung zu den Betreuungsangeboten der Gemeinde Hünfeldenan der Freiherr-vom-Stein-Schule

Aufgrund des § 31 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert am 09. Dezember 2022 (GVBl. S. 759), der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert am 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90,93), der §§ 1 bis 6, 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Hünfelden in ihrer Sitzung am 13. Juli 2023 nachstehende

Satzung zu den Betreuungsangeboten der Gemeinde Hünfelden

an der Freiherr-vom-Stein-Schule beschlossen:

§ 1 Betreuungsangebote

(1) Die Gemeinde Hünfelden unterhält als öffentlich, pädagogische Einrichtungen an der Freiherr-vom-Stein-Schule in Dauborn (nachfolgend Betreuungseinrichtung bzw. Einrichtung genannt)

die „Betreuende Grundschule“ und ergänzend zum Angebot der Betreuenden Grundschule die „Nachmittagsbetreuung“ mit Mittagessen.

Beide Betreuungsangebote richten sich an die Grundschulkinder der ersten und zweiten Klassen.

(2) Für die Grundschulkinder der Klassen drei und vier wird als Ergänzung des Angebotes der Freiherr-vom-Stein-Schule eine Betreuung vor Unterrichtsbeginn angeboten.

§ 2 Aufgaben

(1) Die Einrichtung hat die Aufgabe, eine regelmäßige pädagogische Betreuung der Kinder über die stundenplanmäßigen Unterrichtszeiten der Schule hinaus zu gewährleisten.

Die Betreuung bietet für Kinder Raum und Zeit, sich wohl zu fühlen und sinnvoll ihre Freizeit zu gestalten.

(2) Das Angebot stellt keinen zusätzlichen Unterricht dar und unterliegt nicht der allgemeinen Unterrichtsgeld- und Lernmittelfreiheit.

(3) Beim Angebot der ergänzenden Nachmittagsbetreuung liegt der Schwerpunkt der pädagogischen Arbeit auf der Betreuung der Kinder bei den Hausaufgaben.

Eine gezielte Nachhilfe für einzelne Kinder ist nicht leistbar.

§ 3 Aufnahme

(1) In der Einrichtung werden nur Kinder aufgenommen, die die Grundschule der Freiherr-vom-Stein-Schule in Hünfelden-Dauborn besuchen.

(2) Betreuende Grundschule

Eine bestimmte Höchstbelegungszahl der Einrichtung wird nicht festgelegt.

Um möglichst vielen Kindern ein Betreuungsangebot machen zu können, gibt die Leiterin / der Leiter der Einrichtung ggf. eine Stellungnahme zur Stundenplangestaltung der Schule ab.

Die Entscheidung, ob die Einrichtung ihre Höchstbelegung erreicht hat, liegt bei der Leitung.

(3) Nachmittagsbetreuung

In der Nachmittagsbetreuung können pro Tag maximal 45 Kinder aufgenommen werden.

Die Aufnahme ist für einen, zwei, drei oder vier Tage pro Woche möglich.

Bei freien Kapazitäten an einzelnen Wochentagen ist auch die flexible Nutzung, d. h. eine Anmeldung für einen einzelnen Tag, möglich.

(4) Die Kinder sind bei der Leiterin / dem Leiter der Einrichtung anzumelden. Die Aufnahme erfolgt in der Reihenfolge der Anmeldungen.

(5) Stehen in der Betreuungseinrichtung nicht für alle angemeldeten Kinder ausreichend Plätze oder nicht ausreichend Plätze für ein bestimmtes Betreuungsangebot (z.B. ergänzende Nachmittagsbetreuung) zur Verfügung, erfolgt die Aufnahme bzw. die Vergabe der Plätze entsprechend den vom Gemeindevorstand festgelegten Auswahlkriterien.

(6) In begründeten Einzelfällen kann davon abgewichen und vom Gemeindevorstand im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung eine andere Entscheidung getroffen werden, insbesondere dann, wenn

a)

Kinder aus besonderen sozialen oder pädagogischen Gründen vorrangig der Förderung und Betreuung bedürfen;

b)

die Erziehenden für ihre Ausbildung oder berufliche Tätigkeit auf ein bestimmtes Betreuungsangebot angewiesen sind.

(7) Wenn die Höchstbelegung der Einrichtung erreicht ist, können weitere Aufnahmen erst nach Freiwerden von Plätzen erfolgen.

Aus diesem Grunde hat die Leitung eine Vormerkliste zu führen.

(8) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.

(9) Mit der Anmeldung erkennen die Erziehungsberechtigten diese Satzung und die Gebührenregelungen an.

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Betreuende Grundschule

Die Betreuende Grundschule ist an den Schultagen geöffnet in der Zeit von Montag bis Freitag von 7.30 Uhr bis 13.00 Uhr

(2) Nachmittagsbetreuung

Die ergänzende Nachmittagsbetreuung ist an den Schultagen geöffnet in der Zeit von Montag bis Donnerstag von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr

Die Betreuungszeiten schließen lückenlos an das Angebot der Betreuenden Grundschule an.

(3) Betreuung vor Unterrichtsbeginn

Die Betreuung findet an den Schultagen in der Zeit von 7.30 Uhr bis zum Unterrichtsbeginn statt.

(4) Während der Schulferien bleibt die Einrichtung geschlossen.

(5) Sollte es erforderlich sein, dass ein Schließungstag außerhalb der Schulferien erforderlich wird (z.B. Teilnahme des Personals an Arbeitsgemeinschaften und Fortbildungsveranstaltungen, Betriebsausflug), werden die Eltern hierüber mindestens eine Woche vorher schriftlich informiert.

§ 5 Verpflichtungen der Eltern

(1) Die Eltern sind verpflichtet, das Fehlen des Kindes mitzuteilen.

(2) Bei ansteckenden Krankheiten des Kindes oder bei Angehörigen der Wohngemeinschaft ist die Leitung der Einrichtung umgehend zu informieren (Infektionsschutzgesetz).

(3) Die Leitung der Einrichtung ist in Fällen ansteckender Krankheiten verpflichtet, falls dies noch nicht durch die Schule erfolgt ist, das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu unterrichten und hat dessen Weisungen zu befolgen.

(4) Das Kind darf während der Dauer der Ansteckungsgefahr die Einrichtung nicht besuchen.

Im Zweifelsfall kann eine entsprechende ärztliche Bescheinigung verlangt werden.

(5) Bei diesen Bestimmungen wird auch auf die Regelungen der Schule verwiesen.

§ 6 Zusammenarbeit zwischen Eltern, Leitung der Einrichtung, Schule, Schülervertretung, Förderverein und Träger

(1) Eltern, Schule, Elternbeirat, Schülervertretung, Personal und Träger der Einrichtung arbeiten eng zusammen.

(2) Für die Eltern besteht die Möglichkeit, Einzelgespräche mit der Leiterin / dem Leiter der Einrichtung zu führen.

(3) Bei Bedarf findet einmal jährlich eine Zusammenkunft der Vertreter/innen der Elternbeiräte (Ansprechpartner sind hier die gewählten Vertreter des Schulelternbeirates), der Leiterin / dem Leiter der Einrichtung, der Schulleitung, der Schülervertretung, dem Förderverein und dem Träger statt.

(4) Die ständige Zusammenarbeit mit den Eltern der Betreuungskinder findet durch regelmäßige Abstimmungsgespräche statt.

§ 7 Kostenbeiträge

Für die Benutzung der Betreuungseinrichtung werden monatlich folgende Kostenbeiträge erhoben.

(1) Betreuende Grundschule

Der Kostenbeitrag für die Nutzung der Einrichtung der Betreuenden Grundschule beträgt monatlich, auch für die Ferienzeit

für das erste Kind einer Familie 58,00 €

Besuchen gleichzeitig mehrere Kinder einer Familie die Einrichtung, beträgt der Kostenbeitrag monatlich - auch für die Ferienzeit -

für das zweite Kind 29,00 €

Für das dritte und jedes weitere Kind einer Familie werden keine Kostenbeiträge erhoben.

(2) Ergänzende Nachmittagsbetreuung

Der Kostenbeitrag für die Nutzung der ergänzenden Nachmittagsbetreuung beträgt monatlich, auch für die Ferienzeit, bei

(3) Betreuung vor Unterrichtsbeginn

Der Kostenbeitrag für die Nutzung der Betreuung vor Unterrichtsbeginn beträgt monatlich, auch für die Ferienzeit —  20,00 €

(4) Verpflegungsentgelt

Der Kostenbeitrag für das in der Einrichtung angebotene Mittagessen beträgt monatlich; auch für die Ferienzeit bei einer Inanspruchnahme an

Ein Anspruch auf Erstattung des Verpflegungsentgeltes besteht nicht.

(5) Getränkegeld

Der Kostenbeitrag für die in der Einrichtung angebotenen Getränke beträgt monatlich, auch für die Ferienzeit 1,00 €.

(6) Soweit freie Plätze in der Nachmittagsbetreuung zur Verfügung stehen, können diese Plätze auch tageweise flexibel genutzt werden. Nach Anmeldung vergibt die Leitung der Einrichtung die verfügbaren Plätze.

Die Pauschale für die flexible Nutzung der Nachmittagsbetreuung (einschließlich Mittagessen) beträgt pro Tag 15,00 €

Die Pauschale wird sofort fällig und direkt mit der Leitung der Einrichtung durch Barzahlung abgerechnet.

(7) In wirtschaftlichen oder erzieherischen Notfällen kann die Übernahme des Kostenbeitrages beim zuständigen Jugendamt beantragt werden.

(8) Der Kostenbeitrag ist jeweils zum 15. des laufenden Monats an die Gemeindekasse zu entrichten. Bei der Überweisung sind der Name des Kindes sowie der Beitragsmonat anzugeben.

(9) Die Pflicht zur Zahlung des Kostenbeitrages entsteht mit der Aufnahme und erlischt nur durch ordnungsgemäße Abmeldung.

(10) Wird das Kind nicht abgemeldet, so ist der Kostenbeitrag auch dann zu zahlen, wenn es der Betreuungseinrichtung fernbleibt. Der Kostenbeitrag ist auch bei Ausscheiden vor dem Monatsende bis zum Schluss des Monats zu zahlen.

(11) Alle Kostenbeiträge sind auch bei Fehlen des Kindes und vorübergehender Schließung der Einrichtung zu zahlen (Jahresmischkalkulation).

(12) Kann ein Kind wegen Erkrankung, die vom Arzt bescheinigt ist, über einen Zeitraum von mehr als 4 Wochen die Einrichtung nicht besuchen, so entfällt die Entrichtung des Beitrages für die nach dem Eintritt der Erkrankung folgenden Monate.

(13) Werden die Beiträge mehrmals nicht pünktlich und ordnungsgemäß entrichtet, so erlischt das Anrecht auf den Platz.

(14) Kinder sind grundsätzlich pünktlich bis zum Ende der Öffnungszeit des jeweils vereinbarten Betreuungsangebotes aus der Kindertageseinrichtung abzuholen.

Bei verspäteter Abholung der Kinder, die über fünf Minuten hinausgeht, wird pro angefangene Viertelstunde ein zusätzlicher Kostenbeitrag für die Betreuung in Höhe von 10,00 € erhoben.

§ 8 Ferienbetreuung bzw. Feriennot-Betreuung

(1) Sofern ein allgemeiner Bedarf besteht, wird eine Ferienbetreuung in den Sommerferien angeboten.

Voraussetzung ist, dass eine ausreichende Anzahl von Fachkräften zur Verfügung steht. Auf die Notbetreuung besteht kein Rechtsanspruch.

(2) Über das Angebot einer Ferienbetreuung in den Sommerferien oder die Einrichtung einer Notbetreuung bei einer kurzfristig erforderlichen Schließung der Einrichtung, entscheidet der Gemeindevorstand nach pflichtgemäßem Ermessen.

(3) Bei der Ferienbetreuung handelt es sich um ein zusätzliches Betreuungsangebot.

Für die Nutzung der Ferienbetreuung werden gesonderte zusätzliche Kostenbeiträge erhoben.

(4) Der Kostenbeitrag für die Nutzung Ferienbetreuung bzw. Feriennotbetreuung beträgt

Der Kostenbeitrag setzt sich zusammen aus 16,-- € für die Betreuung und 4,00 € für das Mittagessen.

Der Kostenbeitrag wird mit der Anmeldung fällig. Eine Rückerstattung der gezahlten Beiträge erfolgt nur in Ausnahmefällen (z.B. kurzfristige Erkrankung).

§ 9 Abmeldung und Ausschluss

(1) Die Abmeldung des Kindes ist schriftlich an die Leiterin / den Leiter der Einrichtung zu richten.

(2) In Ausnahmefällen (z.B. Schulwechsel nach Umzug) reicht als Abmeldung die Mitteilung der Schule aus.

(3) Abmeldungen können nur zum Ende eines Monats erfolgen.

(4) Kinder, die mehrmals ohne hinreichende Begründung fehlen, können von dem weiteren Besuch der Einrichtung ausgeschlossen werden. Der Platz steht dann für die Aufnahme eines anderen Kindes zur Verfügung.

(5) Wird diese Satzung von den Eltern nicht eingehalten, so kann das Kind von dem weiteren Besuch der Einrichtung ausgeschlossen werden; dasselbe gilt, wenn durch das Verhalten des Kindes für die Betreuungseinrichtung unzumutbare Belastungen entstehen.

§ 10 Unfall- und Haftpflicht

(1) Die Kinder, die an dem Betreuungsangebot teilnehmen, sind über die Schule bei der Unfallkasse Hessen gesetzlich unfallversichert

(2) Die Aufsichtspflicht durch die Betreuungskräfte beginnt erst mit dem Eintreffen der Kinder in der Einrichtung und endet, wenn die Kinder die Räume der Betreuungseinrichtung verlassen haben.

Der Weg zum und vom Betreuungsangebot fällt nicht unter die Aufsicht der Betreuungskräfte.

Für Kinder, die sich unerlaubt aus der Einrichtung entfernen, übernimmt der Träger keine Haftung.

Bei dieser Bestimmung wird auch auf die Regelungen der Schule verwiesen.

(3) Für Verlust, Beschädigung und Verwechselung von Schülergarderobe und anderer persönlicher Gegenstände der Schüler, wird keine Haftung übernommen.

(4) Für Schäden, die durch Unfolgsamkeit des Kindes oder willkürlich von diesem verursacht werden, können die Eltern haftbar gemacht werden.

§ 11 Gespeicherte Daten

(1) Für die Bearbeitung des Antrages auf Aufnahme in Betreuungseinrichtung sowie für die Erhebung der Kostenbeiträge für die Inanspruchnahme der Tageseinrichtung für Kinder werden folgende personenbezogene Daten digital erfasst und archiviert:

a)

Name und Anschrift der Erziehungsberechtigten und Kinder, Geburtsdaten aller Kinder sowie weitere zur Kassenabwicklung erforderliche Daten,

b)

Kostenbeitrag: Berechnungsgrundlagen, Daten für Ermäßigungen

c)

Rechtsgrundlagen:

Hessische Gemeindeordnung (HGO),

Hessisches Kommunalabgabengesetz (KAG)

Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB)

EU-Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO)

Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG)

diese Satzung

(2) Durch die Bekanntmachung dieser Satzung werden die betroffenen Erziehungsberechtigten über die Aufnahme der in Abs. 1 genannten Daten über die digitale Erfassung und Archivierung unterrichtet.

§ 12 Inkrafttreten

Die Satzung tritt zum 01. September 2023 in Kraft.

Zum 31. August 2023 tritt die bisher gültige Satzung der Gemeinde Hünfelden zu den Betreuungsangeboten an der Freiherr-vom-Stein-Schule vom 03.September 2020, in der Fassung der zweiten Änderungssatzung vom 25. Mai 2022 außer Kraft.

Ausfertigung:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Hünfelden, den 14. Juli 2023 Siegel
Silvia Scheu-Menzer
Bürgermeisterin