Allgemeinverfügung
zur Beschränkung des Gemeingebrauchs und des Eigentümer- und Anliegergebrauchs im Hinblick auf die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern
Auf der Grundlage des § 100 Abs. 1 des Gesetzes über die Ordnung des
Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) erlässt der Kreisausschuss des Landkreises Limburg-Weilburg als zuständige untere Wasserbehörde folgende Allgemeinverfügung
| 1. | Die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern (Bäche, Flüsse, Seen) im Landkreis Limburg-Weilburg wird mit Wirkung vom 21. Juli 2026 bis auf Weiteres im gesamten Kreisgebiet untersagt. |
| 2. | Die Untersagung gilt auch für die Entnahme durch die Eigentümer der an oberirdische Gewässer angrenzenden Grundstücke und die zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten (Anlieger). |
| 3. | Die Allgemeinverfügung gilt bis auf Weiteres - längstens jedoch bis zum 15. November 2026 sofern sie nicht vorab durch die untere Wasserbehörde des Landkreises Limburg-Weilburg aufgehoben wird. |
| 4. | Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet. |
| 5. | Die untere Wasserbehörde kann auf schriftlichen Antrag eine widerrufliche Ausnahme erteilen, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern oder das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führt. |
II. Begründung
Aufgrund der anhaltenden Trockenheit und den seit Wochen bzw. Monaten fehlenden abflussrelevanten Niederschlägen haben sich in den Gewässern sehr niedrige
Wasserstände eingestellt. Einige Fließgewässer im Landkreis sind bereits trocken gefallen. Eine Änderung dieser Situation ist derzeit nicht absehbar. Die
gefallenen Niederschlagsmengen in den vergangenen Monaten liegen weit unter dem Durchschnitt. Es besteht die Gefahr, dass der Naturhaushalt nachhaltig gestört
wird. Die Entnahme von Wasser aus den oberirdischen Gewässern verstärkt diese Gefahr erheblich.
Rechtsgrundlage für die in Ziff. 1 und 2 getroffenen Anordnungen ist § 100 Abs. 1 WHG i.V.m. § 65 Abs.1 Hessisches Wassergesetz (HWG) sowie den §§ 33, 25, 26 WHG und 19 Abs. 3, 21 Abs. 1 HWG.
Danach können der Gemeingebrauch und der Eigentümer- und Anliegergebrauch durch die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen zum Wohl der
Allgemeinheit, insbesondere zum Schutz des Naturhaushalts, beschränkt oder
ausgeschlossen werden. Die für ein oberirdisches Gewässer erforderliche Mindestwasserführung (§ 33 WHG) ist auch dann zu beachten und einzuhalten, wenn die Wasserentnahme keinem Genehmigungserfordernis unterliegt und somit keiner Zulassung durch die zuständige Behörde bedarf. Widerspricht die Benutzung den Anforderungen der Mindestwasserführung, so können Maßnahmen angeordnet werden, die zur Durchsetzung dieser Anforderungen notwendig sind.
Die angeordnete Untersagung des Gemeingebrauchs und des Eigentümer- und Anliegergebrauchs ist geeignet, die Gewässer vor Beeinträchtigungen durch eine weitere Verringerung der Wasserführung zu schützen und eine Verschlechterung der durch die langanhaltende, extreme Trockenheit kritischen Gewässerzustände zu vermeiden und damit die Tier- und Pflanzenwelt in den Gewässern vor weiterem Schaden zu bewahren.
Die Untersagung bezweckt ferner, vorsorglich die Lebensgrundlage Wasser, wasserökologische Belange sowie das Wohl der Allgemeinheit zu schützen und zu erhalten. Sie ist ein geeignetes Mittel zur Absicherung der ökologischen, wassermengen- und wassergütewirtschaftlichen Anforderungen.
Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet. Sie liegt im besonderen öffentlichen Interesse (§ 80 Abs. 3 VwGO), weil es nicht vertretbar ist,
Wasserentnahmen durch Einlegung von Rechtsmitteln fortzusetzen und dadurch die Ordnung des Wasserhaushalts weiter zu beeinträchtigen. Durch weitere Entnahmen wäre der zur Aufrechterhaltung der wasserbiologischen Vorgänge zu erhaltende Mindestabfluss nicht mehr gewährleistet.
III. Hinweise
Das Entnahmeverbot gilt nicht für zugelassene Benutzungen (Erlaubnisse, Bewilligungen, alte Rechte). Sofern die Einschränkung von Befugnissen und Rechten erforderlich wird, ergeht eine gesonderte Anordnung durch die zuständige Behörde.
Die Einhaltung des Entnahmeverbots wird überwacht. Auf die Bußgeldvorschrift des § 73 Abs. 1 Nr. 1 HWG wird hingewiesen. Bei einer Zuwiderhandlung gegen diese Allgemeinverfügung können nach § 73 Abs. 2 HWG Bußgelder bis zu einer Höhe von 100.000 Euro verhängt werden.
Die vorstehende Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs und gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben (§ 41 Abs. 4 Satz 4 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz).
IV. Zuständigkeit
Der Kreisausschuss des Landkreises Limburg-Weilburg ist als untere Wasserbehörde gemäß §§ 64 (3), 65 (1) Hessisches Wassergesetz für den Erlass dieser Allgemeinverfügung zuständige Behörde.
V. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Kreisausschuss des Landkreises Limburg-Weilburg, Amt für den Ländlichen Raum, Umwelt, Veterinärwesen und Verbraucherschutz, Schiede 43, 65549 Limburg, Widerspruch erhoben werden.
Die Schriftform kann unter den Voraussetzungen des § 3a Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) durch die elektronische Form ersetzt werden. Für den Landkreis Limburg-Weilburg ist im SAFE-Verzeichnis (sichere Verzeichnisdienste) ein besonderes Behördenpostfach eingerichtet.