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Mitteilungsblatt für die Gemeinde Hünfelden
Ausgabe 31/2023
Amtliche Mitteilungen
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Aufstellung eines Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gem. § 13 a Baugesetzbuch (BauGB; Bebauungsplan der Innenentwicklung) für den Bereich „Auf dem Fuchsschwanz - Vogelsbergstraße, Flurstück Nr. 26/1 (Plangebiet) Flur 17 und das Flurstück Nr. 1 tlw. (Vogelsbergstraße) in der Flur 47 im Ortsteil Dauborn

gem. § 13 a Baugesetzbuch (BauGB; Bebauungsplan der Innenentwicklung) für den Bereich „Auf dem Fuchsschwanz - Vogelsbergstraße, Flurstück Nr. 26/1 (Plangebiet) Flur 17 und das Flurstück Nr. 1 tlw. (Vogelsbergstraße) in der Flur 47 im Ortsteil Dauborn

hier: - Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 13 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)

- Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 BauGB

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hünfelden hat gem. § 2 Abs. 1 BauGB in ihrer Sitzung vom 13.07.2023 die Aufstellung eines Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für den Bereich „Auf dem Fuchsschwanz - Vogelsbergstraße“ im Ortsteil Dauborn gemäß BauGB beschlossen.

Der Aufstellungsbeschluss wird gem. § 2 Abs. 1 BauGB hiermit bekannt gemacht.

Das Verfahren wird gem. § 13 a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung) im beschleunigten Verfahren durchgeführt.

Es soll durch die bauleitplanerische Regelung das Grundstück als Wohnbaufläche ausgewiesen werden. Neben Einzelhäusern soll auch ein Bereich für Mehrfamilienhausbebauung ausgewiesen werden, um hier einer Nachfrage nach bezahlbarem Wohnraum Rechnung zu tragen.

Immissionsschutzrechtlich sind durch diese Art der Nutzung keine Konflikte zu erwarten, da ein westlich gelegenes gewerblich genutztes Teilstück durch ein bestehendes Mischgebiet vom vorliegenden Plangebiet getrennt ist.

Da eine gewerbliche Nutzung wie sie derzeit im Sinn des § 8 BauNVO für das Plangebiet festgesetzt ist, für das Grundstück nicht nachgefragt wurde ergibt sich hier die Möglichkeit im Sinne der Innenentwicklung Flächen zu schaffen, die der baulichen Inanspruchnahme durch Wohnbebauung und nicht störende Handwerks- und/oder nicht störende gewerbliche Nutzungen im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauGB zur Verfügung stehen und damit aktuelle Nachfragen abdecken können. Im Weiteren wird durch die Planung der Entstehung einer Baulandbrache entgegen gewirkt.

Anhand der Bauleitplanung soll also erreicht werden die hier bestehenden Flächenpotenziale und Ressourcen effizient und nachhaltig zu nutzen. Es soll gem. § 13 a Abs. 2 Nr. 3 BauGB „…einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum.....in der Abwägung... in angemessener Weise Rechnung getragen werden“.

Der wirksame Flächennutzungsplan der Gemeinde Hünfelden stellt im Planbereich gewerbliche Baufläche (G) dar. Gemäß § 13 a Abs. 2, Nr. 2 BauGB ist der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung anzupassen.

Der betroffenen Öffentlichkeit wird Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Fristen gegeben.

Dazu liegt der Entwurf des Bebauungsplanes mit der Begründung, die Angaben über die allgemeinen Ziele, Zwecke und Auswirkungen der Planung enthält, in der Zeit vom 21. August 2023 bis einschließlich 23. September 2023 über einen Zeitraum von 33 Tagen während der allgemeinen Dienststunden im Bauamt der Gemeinde Hünfelden, Le Thillay-Platz, 65597 Hünfelden-Kirberg, zu jedermanns Einsicht gem. § 3 Abs.2 BauGB öffentlich aus.

Die Dienststunden der Gemeindeverwaltung sind:

Montag bis Freitag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr

zusätzlich Mittwoch von 17.00 Uhr bis 18.30 Uhr

Die Planunterlagen sind ebenso einsehbar innerhalb der angegebenen Fristen über das Internetportal der Gemeinde Hünfelden:

https://huenfelden.de/rathausverwaltung/bauamt/aktuelle-offenlagen-bauleitplanung-ua.html

sowie im zentralen Internetportal für die Bauleitplanung Hessen:

https://bauleitplanung.hessen.de

Die amtliche Bekanntmachung ist vom Tag ihres Erscheinens bis Ende der Beteiligungsfrist: unter folgendem Link einsehbar:

https://huenfelden.de/rathausverwaltung/bauamt/aktuelle-offenlagen-bauleitplanung-ua.html

Es besteht prinzipiell an allen Werktagen in den Dienstzeiten die Möglichkeit zur telefonischen Termin-Vereinbarung, um im Rahmen der Auslegung die Planunterlagen stets zur Einsicht zur Verfügung zu stellen. Die ggf. aktuell geltenden Hygienemaßnahmen sind zu beachten.

Kontaktdaten sind: Telefon: 06438 - 838-68, 838-95 (Frau Königstein, Frau Ruff)

E-Mail: michaela.koenigstein@huenfelden.de,

sabrina.ruff@huenfelden.de

Homepage: www.huenfelden.de;

Bzw.: https://bauleitplanung.hessen.de

Zum Bebauungsplan können während der oben genannten Auslegungsfrist Anregungen mündlich, zur Niederschrift oder schriftlich vorgebracht werden. Über vorgebrachte Anregungen und Hinweise werden die politischen Gremien der Kommune entscheiden.

Es wird das beschleunigte Verfahren nach den Vorschriften des § 13 a BauGB angewendet. Im beschleunigten Verfahren gelten die Vorschriften nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 entsprechend. Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB wird abgesehen.

Es wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung abgesehen, da durch die Planung kein Vorhaben vorbereitet oder begründet wird,

-

dass einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegt; und weil anzuhalten ist

-

dass keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nummer 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter bestehen;

-

dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind,

-

und dass der Schwellenwert von 20.000 m² Grundfläche unter Beachtung vom Kumulation durch die Änderung nicht überschritten wird.

Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Die nach § 4 Abs. 2 BauGB Beteiligten werden von der Auslegung benachrichtigt.

Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen. Das Ergebnis ist mitzuteilen.

Es wird ferner darauf hingewiesen, dass ein Planungsbüro (Ingenieurbüro SLE Schönherr) mit der Durchführung des Verfahrens nach § 4b BauGB beauftragt worden ist.

1. Plangebietsabgrenzung für den Bebauungsplan „Auf dem Fuchsschwanz - Vogelsbergstraße“ Ortsteil Dauborn (ohne Maßstab)

Die Lage der Abgrenzung hat keine Rechtsverbindlichkeit und kennzeichnet nur die Lage des Planungsbereiches.

2. Ausschnitt aus der Topographischen Karte zum Überblick der Lage des Planbereiches, (ohne Maßstab)

Die Lage der Abgrenzung hat keine Rechtsverbindlichkeit und kennzeichnet nur die Lage des Planungsbereiches.

Hünfelden, den 01.08.2023
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Hünfelden
Silvia Scheu-Menzer, Bürgermeisterin