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Mitteilungsblatt für die Gemeinde Hünfelden
Ausgabe 34/2022
Aus dem Rathaus
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Rückbau von sog. Bordsteinrampen

Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Hünfelden,

von Hessen Mobil, Straßen- und Verkehrsmanagement, Dillenburg wurde festgestellt, dass innerhalb vieler Ortsdurchfahrten an Bundes- und Landesstraßen, auch in der Gemeinde Hünfelden, von Straßenanliegern an Grundstückszufahrten sogenannte „Bordsteinrampen“ vor die Grundstückszufahrten gelegt oder sogar an der Straßenrinne befestigt wurden.

Diese Rampen aus unterschiedlichen Materialien sollen den Anliegern ein bequemeres Zufahren ermöglichen.

In den Fällen, in denen die Anwohner unerlaubt die Rampen mithilfe von Schrauben an der Straße (Rinne bzw. Bordstein) befestigt haben, wird darauf hingewiesen, dass es sich hierbei und der damit verbundenen Beschädigung, um eine strafbare Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB handelt.

Vorgenannter Sachverhalt gilt selbstverständlich auch für Ortsdurchfahrten an Kreisstraßen sowie an allen Gemeindestraßen.

Unabhängig davon, dass solche Rampen die Entwässerung der Straße und Nebenanlagen beeinträchtigen, stellen sie ein erhebliches Sicherheitsrisiko bei der Durchführung des Winterdienstes (Räumen), ferner eine Verunreinigung, ggf. sogar eine Beschädigung der Straße gemäß § 15 HStrG, dar. Sollte eine Rampe z. B. ungünstig mit dem Schneepflug erfasst werden, könnte sie unkontrolliert in den Verkehrsraum gelangen. Hierbei können sowohl Sach- als auch Personenschäden entstehen.

Das Auslegen solcher Bordsteinrampen stellt eine erlaubnispflichtige Sondernutzung nach § 8 Abs. 1 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) bzw. § 16 Abs. 1 Hessisches Straßengesetz (HStrG) dar.

Wird eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis nach § 8 FStrG bzw. § 16 HStrG benutzt oder kommt ein Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde, hier die Gemeinde als Erlaubnisbehörde, die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen.

Sind solche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend, so kann sie den verbotswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen.

Die Ausübung einer Sondernutzung ohne die erforderliche Erlaubnis ist gemäß § 23 FStrG bzw. § 51 HStrG eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

An Grundstückszufahrten werden grundsätzlich Rundbordsteine mit einer Höhe zur Fahrbahn bzw. Rinne von 3 bis max. 6 cm versetzt.

Gemäß einem Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie sowie VdTÜV Merkblatt 751 ist eine Bodenfreiheit von 110 mm (bei flexiblen Anbauteilen 80 bis 100 mm) vorgeschrieben.

Somit müssten die verwendeten Bordsteine von allen TÜV-zugelassenen Fahrzeugen ohne Hilfsmittel (Bordsteinrampen) überfahren werden können.

Aufgrund des zuvor dargestellten Sachverhaltes bitten wir alle betroffenen Anlieger, diese Bordsteinrampen unverzüglich zu entfernen bzw. abzubauen.

Sollten nach dem 30. September 2022 noch solche, ohne Erlaubnis verlegten bzw. besfestigten Überfahrungshilfen vor Ort festgestellt werden, so müssen die Anwohner mit einem entsprechenden Ordnungswidrigkeitsverfahren oder sogar einem Strafantragsverfahren wegen Sachbeschädigung rechnen.

Hünfelden, den 15.08.2022 —  Silvia Scheu-Menzer
Bürgermeisterin