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Mitteilungsblatt für die Gemeinde Hünfelden
Ausgabe 34/2022
Aus dem Rathaus
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Halten und Führen von Hunden

Sehr geehrte Hundehalter,

immer wieder erreichen uns Beschwerden und Anzeigen über freilaufende, unbeaufsichtigte und andauernd bellende Hunde.

Daher möchten wir nochmals ausdrücklich auf die gesetzlichen Bestimmungen hinweisen:

In der Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Gemeinde Hünfelden vom 03.07.2020 ist Folgendes geregelt:

§ 9 Hunde

(1) Hunde sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass Menschen und Tiere nicht belästigt, gefährdet oder Sachen nicht beschädigt werden.

(2) Personen, die Hunde halten oder die tatsächliche Gewalt über sie ausüben, haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Hunde nicht unbeaufsichtigt im Gebiet der Gemeinde Hünfelden umherlaufen.

(3) Hundeführer haben die Hunden von öffentlichen Kinderspielplätzen und Friedhöfen fern zu halten.

(4) Hunde sind an der Leine zu führen

a)

innerhalb der zusammenhängenden bebauten Ortsteile in der Gemeinde Hünfelden

b)

innerhalb aller öffentlichen Anlagen (§2 Abs.2) inkl. ausgewiesener Rad- und Wanderwege, soweit sie nicht bereits zu Buchstabe a) gehören.

c)

während der Brut- und Setzzeiten im gesamten Gemarkungsbereich. (01.04. bis 15.07.)

Die Verpflichtung trifft den Hundehalter und denjenigen, der die tatsächliche Gewalt über den Hund ausübt.

(5) Der Leinenzwang nach Abs. 4 gilt nicht für Diensthunde von Behörden, Hüte- und Jagdhunde oder ausgebildete Blindenhunde, wenn diese bestimmungsgemäß eingesetzt sind.

(6) Die Bestimmungen der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von gefährlichen Hunden in der jeweils geltenden Fassung und die bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen zum Schutz vor gefährlichen Hunden bleiben hiervon unberührt.

§ 10 Tiere

(1) Tiere sind so zu halten, dass Dritte nicht durch anhaltende tierische Laute mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört oder beeinträchtigt werden.

Wir bitten alle Hundehalter um die konsequente Einhaltung dieser Vorschrift. Der Bußgeldkatalog zur Gefahrenabwehrverordnung schreibt ein Bußgeld bis zu 500 € bei Nichteinhaltung der Vorschriften vor.

Mit freundlichen Grüßen
Silvia Scheu-Menzer
Bürgermeisterin