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Mitteilungsblatt für die Gemeinde Hünfelden
Ausgabe 34/2022
Amtliche Mitteilungen
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Bekanntmachung BPlan nördlich Neustraße in Nauheim

Bauleitplanung der Gemeinde Hünfelden

Bebauungsplan „nördlich Neustraße, Fl. 26, Flurstück 15" im Ortsteil Nauheim

Hier: Satzungsbeschluss und Bekanntmachung des Inkrafttretens

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hünfelden hat in Ihrer Sitzung am 14.07.2022 aufgrund des § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und den §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeverordnung (HGO) den Bebauungsplan „nördlich Neustraße, Fl. 26, Flur Stück. 15 als Satzung beschlossen und der Begründung zugestimmt.

Zugleich wurden örtliche Bauvorschriften nach § 91 Abs. 1 HBO als Satzung beschlossen, die als Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen sind (§ 91 Abs. 4 HBO; § 9 Abs. 4 BauGB).

Der Bebauungsplan wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung, die an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung tritt, wird der Bebauungsplan rechtsverbindlich.

Das Verfahren wurde gem. § 13 b BauGB nach den Vorschriften des § 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt.

Gem. § 13 Abs. 2 BauGB wurde von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 BauGB und § 4 Absatz 1 BauGB abgesehen.

Es wurde unter Anwendung des § 13 Absatz 3 BauGB von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der Zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Absatz 4 BauGB, abgesehen.

§ 4 c BauGB (Überwachung) ist nicht anzuwenden.

Bei der Beteiligung nach § 13 Absatz 2 Nr. 2 BauGB wurde darauf hingewiesen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

Gemäß § 13 a Absatz 2 Nr. 2 BauGB wird der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung angepasst.

Der betroffenen Öffentlichkeit wurde Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben. Den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurde Gelegenheit zur Stellungnahme zum Änderungsbereich innerhalb angemessener Frist gegeben.

Der Bebauungsplan, bestehend aus Planzeichnung einschließlich Begründung, wird ab sofort während der nachfolgenden allgemeinen Dienststunden im Rathaus der Gemeindeverwaltung Hünfelden, Le Thillay-Platz, 65597 Hünfelden-Kirberg, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

Die Dienststunden der Gemeindeverwaltung sind:

Bürgerbüro:

Montag von 07.00 Uhr bis 17.00 Uhr

Dienstag von 07.00 Uhr bis 13.00 Uhr

Mittwoch von 07.00 Uhr bis 18.30 Uhr

Donnerstag von 07.00 Uhr bis 17.00 Uhr

Freitag von 07.00 Uhr bis 13.00 Uhr

Übrige Verwaltung:

Montag bis Freitag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr

zusätzlich Mittwoch von 17.00 Uhr bis 18.30 Uhr

Hinweis:

Für den Besuch des Rathauses gilt die 3G-Regelung.

Eine FFP2-Schutzmaske ist mitzubringen und während des kompletten Aufenthaltes im Rathaus zu tragen.

Um Warteschlangen zu vermeiden, bitten wir möglichst um vorherige telefonische oder schriftliche Terminabsprache.

Kontaktdaten sind:

Telefon:

06438 - 838-23 (Herr Schmidt)

E-Mail:

dirk.schmidt@huenfelden.de

Homepage:

www.huenfelden.de

Bzw.:

https://bauleitplanung.hessen.de

Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB wird der Bebauungsplan auf der Internetseite der Gemeinde Hünfelden (www.huenfelden.de) eingestellt und über das zentrale Internetportal des Landes Hessen zugänglich gemacht.

Es wird gem. § 215 Abs. 2 BauGB darauf hingewiesen, dass:

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Kommune unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht wurden.

Es wird ferner gem. § 44 Abs. 5 BauGB darauf hingewiesen, dass, gemäß § 44 Abs. 3 BauGB ein Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen kann, wenn die in den Paragraphen 39 - 42 BauGB (Vertrauensschäden, Entschädigung in Geld oder durch Übernahme, Entschädigung bei Begründung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten, Entschädigung von Bindungen für Bepflanzungen, Entschädigung bei Änderungen oder Aufhebung einer zulässigen Nutzung) bezeichneten Vermögensanteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

Gemäß § 44 Abs. 4 erlischt ein Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren, nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

1.

Plangebietsabgrenzung für den Bebauungsplan „nördlich Neustraße, Fl. 26, Flurstück 15“ Ortsteil Nauheim (ohne Maßstab).

Die Lage der Abgrenzung hat keine Rechtsverbindlichkeit und kennzeichnet nur die Lage des Planungsbereiches.

2.

Ausschnitt aus der Topographischen Karte zum Überblick der Lage des Planbereiches, (ohne Maßstab)

Die Lage der Abgrenzung hat keine Rechtsverbindlichkeit und kennzeichnet nur die Lage des Planungsbereiches.

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem/den hierzu ergangenen Beschluss/Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „nördlich Neustraße, Fl. 26, Flurstück 15“ Ortsteil Nauheim in Kraft.

Hünfelden, den 15.08.2022  —  Silvia Scheu-Menzer
Der Gemeindevorstand  —  Bürgermeisterin