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Mitteilungsblatt für die Gemeinde Hünfelden
Ausgabe 42/2025
Amtliche Mitteilungen
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Flurbereinigungsverfahren Hünstetten - Ketternschwalbach Flurbereinigungsbeschluss

Amt für Bodenmanagement Limburg a. d. Lahn

- Flurbereinigungsbehörde -

Berner Str. 11, 65552 Limburg a. d. Lahn

Tel.-Nr.: +49 (611) 535-6000

E-Mail: info.afb-limburg@hvbg.hessen.de

Gz.: 2-LM-05-26-51-01-B-0001#002

Flurbereinigungsverfahren Hünstetten - Ketternschwalbach

Verfahrensnummer: VF 2651

Flurbereinigungsbeschluss

1.

Anordnung

Gemäß § 86 Abs. 2 Nr. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) in der derzeit geltenden Fassung wird für die im Flurbereinigungsgebiet liegenden Grundstücke in der Gemeinde Hünstetten, Gemarkung Ketternschwalbach, ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG angeordnet.

2.

Flurbereinigungsgebiet

Das Flurbereinigungsgebiet hat eine Größe von ca. 385ha. Es umfasst die im Flurstücksverzeichnis (Anlage 1) aufgeführten Grundstücke. Die Grenzen des Flurbereinigungsgebietes sind auf der Übersichtskarte (Anlage 2) und der Gebietskarte (Anlage 3) mit einer gestrichelten Linie kenntlich gemacht. Die Karten sind keine Bestandteile dieses Beschlusses.

3.

Teilnehmergemeinschaft

Die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die den Eigentümerinnen und Eigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke (Teilnehmerinnen und Teilnehmer) bilden die Teilnehmergemeinschaft. Sie führt den Namen:

„Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung

Hünstetten - Ketternschwalbach“

Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Hünstetten.

4.

Flurbereinigungsbehörde

Die für die Durchführung der Flurbereinigung zuständige Flurbereinigungsbehörde ist das Amt für Bodenmanagement Limburg a. d. Lahn, Berner Str. 11, 65552 Limburg a. d. Lahn.

5.

Beteiligte

Am Flurbereinigungsverfahren sind beteiligt (Beteiligte nach § 10 FlurbG):

1.

als Teilnehmerinnen und Teilnehmer die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die den Eigentümerinnen und Eigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke.

2.

als Nebenbeteiligte

a)

Gemeinden und Gemeindeverbände, in deren Bezirk Grundstücke vom Flurbereinigungsverfahren betroffen werden,

b)

andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Land für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen erhalten (§§ 39 und 40 FlurbG) oder deren Grenzen geändert werden (§ 58 Abs. 2 FlurbG),

c)

Wasser- und Bodenverbände, deren Gebiet mit dem Flurbereinigungsgebiet räumlich zusammenhängt und dieses beeinflusst oder von ihm beeinflusst wird,

d)

Inhaberinnen und Inhaber von Rechten an den zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken oder von Rechten an solchen Rechten oder von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder die Benutzung solcher Grundstücke beschränken,

e)

Empfängerinnen und Empfänger neuer Grundstücke nach den §§ 54 und 55 FlurbG bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes (§ 61 Satz 2 FlurbG) und

f)

Eigentümerinnen und Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, denen ein Beitrag zu den Unterhaltungskosten oder Ausführungskosten auferlegt wird (§ 42 Abs. 3 und § 106 FlurbG) oder die zur Errichtung fester Grenzzeichen an den Grenzen des Flurbereinigungsgebietes mitzuwirken haben (§ 56 FlurbG).

6.

Zeitweilige Einschränkung des Eigentums

Nach §§ 34 und 85 Nr. 5 FlurbG gelten von der Bekanntgabe dieses Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes bzw. bis zur Ausführungsanordnung, folgende Einschränkungen:

1.

An der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören.

2.

Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden.

3.

Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden. Andere gesetzliche Vorschriften über die Beseitigung von Rebstöcken und Hopfenstöcken bleiben unberührt.

4.

Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde. Die Zustimmung darf nur im Einvernehmen mit der Forstaufsichtsbehörde erteilt werden.

Sind entgegen den Vorschriften der Nummern 1 und 2 Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand gemäß § 137 FlurbG wiederherstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist.

Sind Eingriffe entgegen der Vorschrift der Nr. 3 vorgenommen worden, so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen.

Sind Holzeinschläge entgegen der Vorschrift der Nr. 4 vorgenommen worden, so kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass die Person, die das Holz gefällt hat, die abgeholzte oder verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat.

Entstehende Kosten bei Verstößen gegen die o. g. Einschränkungen werden der verursachenden Person zur Last gelegt.

Die Genehmigungsbedürftigkeit für die o.g. Maßnahmen aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften bleibt unberührt.

7.

Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte

Die Beteiligten werden nach § 14 FlurbG aufgefordert, Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei der Flurbereinigungsbehörde anzumelden. Werden Rechte nach Ablauf dieser Frist angemeldet, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen.

Die Inhaberin oder der Inhaber eines o.a. Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie die beteiligte Person, gegenüber der die Frist durch die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

8.

Betretungsrecht

Die Beauftragten der Flurbereinigungsbehörde sind nach § 35 FlurbG berechtigt, zur Vorbereitung und zur Durchführung der Flurbereinigung Grundstücke zu betreten und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten auf ihnen vorzunehmen.

9.

Bekanntmachung

Dieser Flurbereinigungsbeschluss inkl. des Flurstücksverzeichnisses (Anlage 1) und die Übersichtskarte (Anlage 2) werden in der Flurbereinigungsgemeinde Hünstetten und in den angrenzenden Städten / Gemeinden Hünfelden, Bad Camberg, Idstein, Taunusstein, Hohenstein und Aarbergen öffentlich bekannt gemacht.

Gleichzeitig werden der Flurbereinigungsbeschluss mit Begründung inkl. des Flurstücksverzeichnisses (Anlage 1) und die Gebietskarte (Anlage 3) gem. § 6 Abs. 3 FlurbG für die Dauer von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung zur Einsichtnahme für die Beteiligten ausgelegt.

Die Auslegung erfolgt bei der Gemeinde Hünstetten, Im Lagersboden 5, 65510 Hünstetten, während der Dienstzeiten.

Darüber hinaus sind die zur Einsichtnahme ausgelegten Unterlagen auch bei der Flurbereinigungsbehörde einsehbar oder über die Internetadresse https://hvbg.hessen.de/VF2651 abrufbar.

Begründung

Mit Beschluss der Gemeindevertretung hat die Gemeinde Hünstetten am 01.08.2023 Antrag auf die Durchführung eines vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren nach § 86 FlurbG gestellt.

Die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer vereinfachten Flurbereinigung in der Gemarkung Ketternschwalbach wurde im Rahmen einer Entwicklungskonzeption untersucht und festgestellt.

Folgende Zielsetzungen sollen mit dem Flurbereinigungsverfahren erreicht werden:

  • Verbesserung des lokalen Hochwasserschutzes, insbesondere für die Ortslage, durch dezentrale Maßnahmen und zielführende Gewässerentwicklung
  • Maßnahmen der Neuordnung des ländlichen Grundbesitzes und der Agrarstrukturverbesserung z.B. durch Arrondierung des ländlichen Grundbesitzes unter Einbeziehung der Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Bodenschutzes
  • Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes, insbesondere Schaffung eines den modernen landwirtschaftlichen Strukturen gerecht werdenden Wege- und Gewässernetzes
  • Biotopvernetzung in der Feldlage
  • Auflösung von Landnutzungskonflikten

Lokale Starkregenereignisse in der Vergangenheit haben gezeigt, dass die vorhandenen Strukturen in der Feldlage keinen ausreichenden Hochwasserschutz für die Ortslage von Ketternschwalbach bieten. Der Aufbau dieser Strukturen soll durch die Flurbereinigung entscheidend unterstützt werden. Entsprechende Maßnahmenkataloge wurden durch Planungsbüros im Auftrag der Gemeinde erarbeitet.

Die am Verfahren voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer wurden von der Flurbereinigungsbehörde am 02.09.2025 in einer Aufklärungsversammlung gemäß § 5 Abs. 1 FlurbG über das geplante Verfahren einschließlich der voraussichtlich entstehenden Kosten informiert.

Die nach § 5 Abs. 2 FlurbG zu hörenden Stellen haben der Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens zugestimmt bzw. keine Bedenken oder Einwände erhoben.

Die übrigen Behörden, Verbände und Stellen sind gemäß § 5 Abs. 3 FlurbG unterrichtet worden.

Damit liegen die materiellen und formellen Voraussetzungen für die Durchführung eines vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens nach § 86 FlurbG vor.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Flurbereinigungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden beim

Amt für Bodenmanagement Limburg a. d. Lahn

- Flurbereinigungsbehörde -

Berner Str. 11, 65552 Limburg a. d. Lahn

oder beim

Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation

- Obere Flurbereinigungsbehörde -

Schaperstraße 16, 65195 Wiesbaden.

Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Der Lauf der Widerspruchsfrist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung.

Datenschutz

Die Datenschutzerklärung für das Flurbereinigungsverfahren kann im Internet unter der Internetadresse https://hvbg.hessen.de/datenschutz eingesehen werden.

Limburg a. d. Lahn, den 11.09.2025
Amt für Bodenmanagement Limburg a. d. Lahn
- Flurbereinigungsbehörde -
Im Auftrag
(LS)
(gez. Balzer, Verfahrensleitung)
Anlage 1 zum Flurbereinigungsbeschluss

Flurstücke im Flurbereinigungsgebiet

VF 2651 Hünstetten - Ketternschwalbach

Gemeinde Hünstetten

Gemarkung Ketternschwalbach

Flur 16

1/2, 4/2, 4/3, 6/4, 6/7, 6/8, 7/1, 7/3

Flur 17

1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39/1, 39/2, 40, 41, 42, 43, 45, 46, 47, 48, 53

Flur 18

gesamte Flur

Flur 19

1, 2, 3, 4, 5/1, 5/2, 6, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17/2, 18, 19, 20/2, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37

Flur 20

gesamte Flur

Flur 21

gesamte Flur

Flur 22

2/1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14/1, 15/1, 15/2, 16, 17, 18/1, 19/2

Flur 23

gesamte Flur

Flur 24

gesamte Flur

Flur 25

gesamte Flur

Flur 26

gesamte Flur

Flur 27

gesamte Flur

Flur 28

gesamte Flur

Flur 29

1, 2, 3, 4, 5/1, 5/2, 6, 7, 8, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 36, 37, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52/2, 52/3, 52/4, 52/5, 53, 54/1, 55/1, 56, 57/2, 58/2, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66, 67, 68, 69, 70, 71, 72

Flur 30

51, 53/2, 53/3, 53/4, 70/2, 70/3, 71, 72/1, 79/1, 93/7, 93/8, 93/9, 99/1, 100/1, 100/2, 100/3, 108/1, 111

Flur 31

76

Flur 32

1, 2, 7/1, 9/1, 11/1, 20/2, 85, 86, 91, 92/1, 95, 102/3