Entsprechend § 22 der Kommunalwahlordnung (KWO) fordere ich zur Einreichung der Wahlvorschläge für die am 15. März 2026 stattfindenden Wahlen
Kirberg, Dauborn, Heringen, Neesbach, Mensfelden, Nauheim und Ohren auf.
Die Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge endet am Montag, den 5. Januar 2026, 18:00 Uhr.
Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) entsprechen müssen.
Wahlvorschlagsrecht
Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes und von Wählergruppen eingereicht werden. Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen. Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist unzulässig.
Inhalt und Form der Wahlvorschläge
Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese tragen. Der Name und die Kurzbezeichnung müssen sich von den Namen und Kurzbezeichnungen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden. Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten. Diese sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, Rufnamens, des Berufs oder Stands, des Tags der Geburt, des Geburtsorts und der Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen.
Ist für eine Bewerberin oder ein Bewerber ein Doktorgrad und/oder ein Ordens- oder Künstlername im Pass-, Personalausweis- oder Melderegister eingetragen, kann dieser ebenfalls angegeben werden. Diese Angabe wird dann auch auf dem Stimmzettel aufgenommen, § 16 Abs. 2 Satz 3 KWG.
Weist eine Bewerberin oder ein Bewerber bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge (5. Januar 2026) nach, dass im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 Bundesmeldegesetz eingetragen ist, so wird in den amtlichen Bekanntmachungen und auf dem Stimmzettel nur der Ort der sogenannten Erreichbarkeitsanschrift angegeben. Die Angabe eines Postfaches genügt nicht.
Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerberin oder als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer ihre / seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.
Bei der Gemeindevertreter- und Ortsbeiratswahl sind neben Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes auch die hier lebenden Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger) unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche wählbar. Sie müssen das aktive Wahlrecht besitzen, am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde Hünfelden wohnen. Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt.
Die Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einer Abgeordneten / einem Abgeordneten oder Vertreterin / Vertreter in der zu wählenden Vertretungskörperschaft (Gemeindevertretung oder Ortsbeirat) oder im Hessischen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie jeweils Vertreterinnen oder Vertreter zu wählen sind (§ 11 Abs. 4 KWG). Dies sind für die Wahl zur Gemeindevertretung der Gemeinde Hünfelden 62 Unterschriften und für die Ortsbeiträte 10 Unterschriften.
Die Wahlberechtigung der Unterzeichner von Wahlvorschlägen muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen. Eine Wahlberechtigte / ein Wahlberechtigter darf für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge für eine Wahl unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen für diese Wahl ungültig.
Muss ein Wahlvorschlag nach § 11 Abs. 4 KWG von Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein, so sind die weiteren Unterschriften gem. § 23 Abs. 2 KWO auf amtlichen Formblättern nach einem Vordruckmuster (Anlage KW Nr. 7 zur KWO) zu erbringen. Die Formblätter werden auf Anforderung von der Wahlleiterin kostenfrei geliefert; die Lieferung soll durch Bereitstellung einer Druckvorlage oder in elektronischer Form erfolgen. Bei der Anforderung der Formblätter ist der Name der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben. Der Träger des Wahlvorschlags hat ferner die Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung nach § 12 KWG zu bestätigen. Die Wahlvorschläge dürfen erst nach Aufstellung des Wahlvorschlags durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig (§ 23 Abs. 2 Nr. 5 KWO).
Aufstellen der Wahlvorschläge
Die Bewerberinnen und Bewerber für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis oder dem jeweiligen Ortsbezirk oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis oder dem jeweiligen Ortsbezirk aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen / Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt. Bei der Aufstellung sollen nach Möglichkeit Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden. Vorschlagsberechtigt ist auch jede Teilnehmerin / jeder Teilnehmer der Versammlung; den Bewerberinnen / Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Das Nähere über die Wahl der Vertreterinnen / Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen.
Bewerberinnen und Bewerber für die Wahl des Ortsbeirats können auch in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung der Partei oder Wählergruppe auf Gemeindeebene aufgestellt werden. In diesem Fall muss die Partei oder Wählergruppe die Wahlvorschläge für sämtliche Ortsbeiratswahlen in der Gemeinde Hünfelden in einer oder mehreren gemeinsamen Versammlungen aufstellen.
Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreterinnen / Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin / dem Versammlungsleiter, der Schriftführerin / dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertreterinnen / Vertretern zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber der Wahlleiterin an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist und die Anforderungen, dass jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war und dass den Bewerberinnen und Bewerbern Gelegenheit gegeben wurde, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen, beachtet wurden. Die Wahlleiterin ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig.
Einreichen, Ändern und Rücknahme von Wahlvorschlägen
Die Wahlvorschläge sind spätestens am Montag, dem 5. Januar 2026, bis 18:00 Uhr, bei der Wahlleiterin der Gemeinde Hünfelden, Annika Jäger, Rathaus, Zimmer E.12, Le Thillay-Platz, 65597 Hünfelden, Tel. 06438/838-500 schriftlich einzureichen. Es wird empfohlen zur Abgabe des Wahlvorschlages einen Termin zu vereinbaren.
Dem Wahlvorschlag sind beizufügen:
Die für die Aufstellung von Wahlvorschlägen erforderlichen Vordrucke sind im Internet unter https://wahlen.hessen.de/kommunalwahlen/allgemeine-kommunalwahlen/vordrucke-fuer-wahlvorschlagstraeger zu finden. Dies gilt nicht für das „Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift“, welches ausschließlich bei der Gemeindewahlleiterin angefordert werden kann. Bei der Anforderung ist der Name der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben.
Auf der Rückseite der Vordrucke „Zustimmungserklärung“ und „Bescheinigung der Wählbarkeit“ sind vor dem Ausdruck noch Angaben der Partei oder Wählergruppe und die Wahlleiterin einzutragen. Im Bedarfsfall sind die Vordrucke auf Anforderung aber auch über die Gemeindewahlleiterin in Papierform erhältlich.
Die Einreichungsfrist ist eine gesetzliche Ausschlussfrist; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist im Kommunalwahlgesetz nicht vorgesehen. Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 5. Januar 2026 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.
Ein Wahlvorschlag kann bis zur Zulassung am 16. Januar 2026 durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.
Maßgebliche Einwohnerzahl
Die für die Wahl der Gemeindevertretung maßgebliche Einwohnerzahl gemäß § 148 Abs. 1 Hessische Gemeindeordnung (HGO) beträgt 9.846 (= Stichtag 30. September 2024). Nach § 38 Abs. 1 HGO sind somit in Hünfelden 31 Gemeindevertreterinnen / Gemeindevertreter zu wählen.
Die Zahl der zu wählenden Ortsbeiratsmitglieder beträgt gemäß § 5 Abs. 3 der Hauptsatzung der Gemeinde Hünfelden vom 06. Oktober 2021 für alle sieben Ortsteile jeweils fünf Vertreterinnen/Vertreter.
Hinweise
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hünfelden hat nach § 16 Abs. 2 Satz 4 Nr. 4 KWG einen Beschluss gefasst hat, wonach auf dem Stimmzettel für die Wahl der Gemeindevertretung zusätzlich der Gemeindeteil mit aufgeführt wird.
Ich weise darauf hin, dass die Büros der Gemeindeverwaltung Hünfelden am 24. Dezember 2025 (Heiligabend), am 25. Dezember 2025 (1. Weihnachtsfeiertag), am 26. Dezember 2025 (2. Weihnachtsfeiertag), am 31. Dezember 2025 (Silvester) und am 1. Januar 2026 (Neujahr) geschlossen sind.
Bis einschließlich 23. Dezember 2025 ist das Büro der Wahlleiterin innerhalb der regulären Öffnungszeiten besetzt und erreichbar. Am 29. und 30. Dezember 2025 sowie am 2. Januar 2026 ist das Büro der Wahlleiterin jeweils von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und am 5. Januar 2026 von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr besetzt.
Hünfelden, den 23. Oktober 2025
Annika Jäger
Wahlleiterin der Gemeinde Hünfelden