Die Lage der Abgrenzung hat keine Rechtsverbindlichkeit und kennzeichnet nur die Lage des Planungsbereiches.
Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung gem. § 6 BauGB
Das Regierungspräsidium Gießen hat die, von der Gemeindevertretung der Gemeinde Hünfelden am 02.04.2025 in öffentlicher Sitzung festgestellte 39. Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich des Bebauungsplanes „Hinterm Kirchhof“ mit Schreiben vom 24.07.2025 gemäß § 6 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt.
Die Genehmigung wird hiermit gem. § 6 Abs. 5 BauGB bekannt gemacht.
Die Planunterlagen zur 39. Flächennutzungsplanänderung einschließlich der Begründung und dem Umweltbericht sowie der Zusammenfassenden Erklärung über die Art und Weise wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, werden während der nachfolgenden allgemeinen Dienststunden in der Gemeindeverwaltung Hünfelden Le Thillay-Platz, 65597 Hünfelden-Kirberg, 1. OG Raum 1.11, zu jedermanns Einsicht bereit gehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Die Gemeinde kann wie folgt kontaktiert werden:
| Hr. Schmidt | Telefon: 06438/838-301 |
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| E-Mail: alexander.schmidt@huenfelden.de |
| Homepage: | www.huenfelden.de |
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| bzw.: https://bauleitplanung.hessen.de |
| Die Dienststunden der Gemeindeverwaltung sind: | |
| Montag bis Freitag | von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
| zusätzlich Mittwoch | von 17.30 Uhr bis 18.30 Uhr |
Gemäß § 6a Abs. 2 BauGB wird die 39. Flächennutzungsplanänderung (Planzeichnungen nebst Begründung, Umweltbericht und Zusammenfassender Erklärung) auf der Internetseite der Gemeinde Hünfelden (www.huenfelden.de) eingestellt und über das zentrale Internetportal des Landes Hessen zugänglich gemacht.
| Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass | |
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Kommune unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht wurden. |
1. Plangebietsabgrenzung 39. Flächennutzungsplanänderung „Hinterm Kirchhof“ (ohne Maßstab).
Es wird bestätigt, dass der Inhalt der 39. Flächennutzungsplanänderungen mit dem/den hierzu ergangenen Beschluss/Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Die 39. Flächennutzungsplanänderung für den Bereich „Hinterm Kirchhof“ wird mit dieser Bekanntmachung gem. § 6 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) wirksam.