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Mitteilungsblatt für die Gemeinde Hünfelden
Ausgabe 46/2025
Amtliche Mitteilungen
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Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung zum Schutz vor der hochpathogenen aviären Influenza (HPAI)

Im Landkreis Limburg-Weilburg wurde die hochpathogene aviäre Influenza (HPAI) amtlich festgestellt. Der Landrat des Landkreises Limburg-Weilburg, Fachdienst Veterinärwesen und Verbraucherschutz im Amt für den ländlichen Raum, Umwelt, Veterinärwesen und Verbraucherschutz erlässt daher folgende

Allgemeinverfügung

A. Verfügungen

I. Gebietsfestlegungen

Zum Schutz vor der hochpathogenen aviären Influenza (HPAI) gelten die nachfolgend aufgeführten Anordnungspunkte für den gesamten Landkreis LimburgWeilburg.

II. Regelungen für das gesamte Kreisgebiet Landkreis Limburg-Weilburg

1. Aufstallungspflicht

Wer Geflügel oder sonstige in Gefangenschaft gehaltene Vögel der für aviäre Influenza empfänglichen Arten (im Sinne des Art. 4 Nr. 9 oder Art. 4 Nr.10 der Verordnung (EU) 2016/429), mit Ausnahme von Tauben, hält, hat dieses Geflügel oder diese in Gefangenschaft gehaltenen Vögel wie folgt zu halten:

a.

in geschlossenen Ställen oder

b.

unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenabgrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung),

Die Aufstallungspflicht gilt mit Wirkung vom Tag, der auf die öffentliche Bekanntmachung dieser Allgemeinverfügung folgt.

2. Verbot des Verbringens von Geflügel oder sonstigen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln empfänglicher Arten aus Risikogebieten zu Veranstaltungen

Geflügel und gemeinsam mit Geflügel gehaltene Vögel anderer Arten darf/dürfen zum Zwecke der Teilnahme an Börsen, Märkten sowie Veranstaltungen ähnlicher Art aus dem Landkreis Limburg-Weilburg nicht verbracht werden.

3. Verbot von Veranstaltungen

Börsen und Märkte sowie Veranstaltungen ähnlicher Art, bei denen Geflügel oder sonstige in Gefangenschaft gehaltene Vögel empfänglicher Arten gehandelt oder zur Schau gestellt wird/werden, sind im Landkreis Limburg-Weilburg verboten.

4. Abgabe von Geflügel im Reisegewerbe

Wer im Landkreis Limburg-Weilburg mit Geflügel im Sinne des § 14a Abs. 1 der Geflügelpestverordnung in Form eines Reisegewerbes (außerhalb oder ohne feste gewerbliche Niederlassung) handelt, darf Geflügel gewerbsmäßig nur abgeben, soweit es längstens vier Tage vor der Abgabe

a.

klinisch tierärztlich oder,

b.

im Fall von Enten und Gänsen, virologisch

mit negativem Ergebnis auf das aviäre Influenzavirus untersucht worden ist. Derjenige, der das Geflügel abgibt, hat eine tierärztliche Bescheinigung über das Ergebnis der Untersuchung mitzuführen. Die Bescheinigung ist meiner Behörde auf Verlangen vorzulegen.

5. Anordnung von Biosicherheitsmaßnahmen

Wer Geflügel im Sinne des Artikel 4 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2016/429 bzw. in Gefangenschaft gehaltene Vögel im Sinne des Artikel 4 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2016/429 hält, hat sicherzustellen, dass die nachstehenden Biosicherheitsvorgaben eingehalten werden:

a.

Die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder den sonstigen Standorten sind gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren zu sichern.

b.

Die Ställe oder die sonstigen Standorte dürfen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung, einschließlich gereinigtem Schuhwerk oder Einmal-Überschuhen betreten werden, Desinfektionsmatten sind zu empfehlen. Die Schutz- oder Einwegschutzkleidung ist nach Verlassen des Stalles oder des sonstigen Standorts unverzüglich abzulegen. Dies gilt sowohl für betriebseigene Personen, wie auch für betriebsfremde Personen.

c.

Die Schutzkleidung ist nach Gebrauch unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren, Einwegschutzkleidung ist nach Gebrauch unverzüglich unschädlich zu beseitigen.

d.

Eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zum Wechseln und Ablegen der Kleidung und zum Wechseln und zur Desinfektion der Schuhe ist vorzuhalten.

e.

Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Geflügelhaltung/Vogelhaltung eingesetzt und in mehreren Ställen benutzt werden, sind jeweils vor der Benutzung in einem anderen Stall zu reinigen und zu desinfizieren.

f.

Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Geflügelhaltung/Vogelhaltung eingesetzt und von mehreren Betrieben gemeinsam benutzt werden, müssen im abgebenden Betrieb vor der Abgabe gereinigt und desinfiziert werden.

g.

Futter, Einstreu, Gegenstände und Gerätschaften, die für das Geflügel/ die Vögel vorgesehen sind und genutzt werden, sind gegen Kontakt mit Wildvögeln und Schadnager zu sichern. Eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung ist in regelmäßigen Abständen durchzuführen und zu dokumentieren. Die Aufzeichnungen hierüber sind auf Verlangen vorzulegen.

h.

Der Raum, die Behälter oder die sonstigen Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeten Geflügels sind nach jeder Abholung, mindestens jedoch einmal im Monat, zu reinigen und zu desinfizieren.

i.

Nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel sind die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz zu reinigen und zu desinfizieren. Nach jeder Ausstallung sind die frei gewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände zu reinigen und zu desinfizieren.

j.

Betriebseigene Fahrzeuge sind unmittelbar nach Abschluss eines Geflügeltransports auf einem befestigten Platz zu reinigen und zu desinfizieren bzw. im Falle mehrerer Transporte lebenden Geflügels an einem Tag von demselben Herkunftsbetrieb in denselben Bestimmungsbetrieb unmittelbar nach Abschluss des letzten Transportes.

6. Meldeverpflichtung

Geflügelhalter und Halter sonstiger in Gefangenschaft gehaltener Vögel empfänglicher Arten haben anormale Mortalität (gehäufte Todesfälle), auffälligen Rückgang der Legeleistung oder sonstige Anzeichen für eine mögliche Infektion im Bestand dem Fachdienst Veterinärwesen und Verbraucherschutz des Landkreises Limburg-Weilburg unverzüglich zu melden.

7. Sofortige Vollziehung

Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im überwiegend öffentlichen Interesse angeordnet, soweit sie nicht bereits nach § 37 Satz 1 Tiergesundheitsgesetz sofort vollziehbar ist.

III. Befristung

Die unter Ziffer A. II. getroffenen Anordnungen sind solange gültig, bis eine neue Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung zum Schutz vor der hochpathogenen aviären Influenza (HPAI) in Kraft tritt, längstens jedoch für einen Geltungszeitraum von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung.

IV. Weitere Anordnungen

1.

Die Verfügung gilt an dem auf die ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.

2.

Die Verfügung wird auch auf der Internetseite des Landkreises Limburg-Weilburg (www.landkreis-limburg-weilburg.de) öffentlich bekannt gegeben.

3.

Diese Verfügung und ihre Begründung kann beim Landrat des Landkreises Limburg-Weilburg, Amt für den Ländlichen Raum, Umwelt, Veterinärwesen und Verbraucherschutz, Fachdienst Veterinärwesen und Verbraucherschutz, Gymnasiumstr. 4, 65589 Hadamar während der Dienstzeiten (mit vorheriger telefonischer Anmeldung unter 06431 296-5869) und auf der Internetseite des Landkreises Limburg-Weilburg unter www.landkreis-limburg-weilburg.de eingesehen werden.

Hadamar, 30. Oktober 2025
Der Landrat des Landkreises Limburg-Weilburg
Jörg Sauer, Erster Kreisbeigeordneter