Geltungsbereich ohne Maßstab
„Die Gemeinde Hünfelden betreibt zurzeit das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Feuerwehr und Rettungswache“, Ortsteil Kirberg.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Feuerwehr und Rettungswache“ befindet sich am nordwestlichen Ortsrand des Ortsteils Kirberg, westlich der Bundesstraße 417 und der Limburger Straße sowie südlich der Straße Hünfelder Höhe. Der Geltungsbereich umfasst in der Gemarkung Kirberg, Flur 7, zahlreiche Flurstücke mit einer Größe von 12.980 m². Betroffene Flurstücke sind: 10/1 teilweise, 11 teilweise, 12 teilweise, 13, 14, 15, 9/4 teilweise, 23/2.
Der Entwurf des Bebauungsplanes hat in der Zeit vom 10.06.2024 bis 12.07.2024 gemäß § 3 (2) BauGB öffentlich ausgelegen. Nach dieser öffentlichen Auslegung wurde der Entwurf wie folgt geändert:
| - | Anpassung der Baugrenze im Osten an die Bauverbotszone |
| - | Änderung der Straßenführung und Erschließung des Plangebietes (Anbindung im Norden, Ergänzung Wendehammer im Südwesten) |
| - | Herausnahme der südlich gelegenen Wegeparzelle aus dem Geltungsbereich |
Gemäß § 4a (3) BauGB liegt der Entwurf des Bebauungsplanes in der Zeit vom 29.11.2024 bis 13.12.2024 erneut bei der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Hünfelden, Le Thillay-Platz, 65597 Hünfelden-Kirberg, Fachbereich III Bauen und Wohnen, 1. OG, Zimmer 1.11öffentlich aus und kann während der Dienststunden (montags bis freitags von 08:00 Uhr bis 12 Uhr und mittwochs von 17:00 Uhr bis 18:30 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Die Planunterlagen werden zusätzlich in das Internet eingestellt und können auf der Homepage www.huenfelden.de unter der Rubrik Bauleitplanung | Gemeinde Hünfelden (huenfelden.de) eingesehen und heruntergeladen werden.
Während der Auslegungsfrist können erneut Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen des Entwurfs abgegeben werden.
Da keine grundsätzlichen Änderungen am Vorhaben vorgenommen werden und hauptsächlich die verkehrliche Erschließung geändert wird, wird eine verkürzte Auslegungsdauer von 2 Wochen festgelegt.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen von jedermann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können gemäß § 4 a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Die zur Bebauungsplanaufstellung abgegebenen Stellungnahmen werden in öffentlichen Sitzungen beraten und somit personenbezogene Daten, soweit sie für das Verfahren der Bebauungsplanaufstellung erforderlich sind, der Gemeindevertretung und mithin der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. Die einschlägigen personenbezogenen Daten werden gesondert verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt von der übrigen Verwaltung der Gemeinde Hünfelden personell und organisatorisch getrennt. Es erfolgt keine Nutzung dieser personenbezogenen Daten durch eine andere Stelle für andere Verwaltungszwecke oder eine Übermittlung an eine andere Stelle bis auf das beauftragte Planungsbüro.
Die Gemeinde Hünfelden hat gemäß § 4b BauGB für die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten nach den §§ 2a bis 4a BauGB das Planungsbüro Koch aus Aßlar beauftragt.“