Titel Logo
Mitteilungsblatt für die Gemeinde Hünfelden
Ausgabe 48/2025
Amtliche Mitteilungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Gemeinde Hünfelden

Aufgrund der §§ 71, 74 und 77 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt

geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2024 (GVBl. 2024 Nr. 83) und § 9 Abs. 2 der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) vom 22. Januar 2003 (GVBl. I 2003 S. 54), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. November 2022 (GVBl. S. 686), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Hünfelden in ihrer Sitzung am 12.11.2025 folgende Gefahrenabwehrverordnung für das Gebiet der Gemeinde Hünfelden beschlossen:

§ 1

Gleichstellungsbestimmung

Die in dieser Satzung genannten Personenbezeichnungen umfassen alle geschlechtlichen Formen. Lediglich aus Gründen der Übersichtlichkeit wurde auf die ausdrückliche Nennung der einzelnen Formen verzichtet.

§ 2

Geltungsbereich

Diese Gefahrenabwehrverordnung gilt für alle öffentlichen Bereiche, das sind alle öffentlichen Straßen, öffentliche Anlagen sowie deren Einrichtungen, Gewässer und Wälder im Gebiet der Gemeinde Hünfelden.

§ 3

Begriffsbestimmung

(1) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Gefahrenabwehrverordnung sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder auf denen ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet, sowie Feld- und Wirtschaftswege mit Personen- und Fahrzeugverkehr. Dazu gehören insbesondere auch Fahrbahnen, Randstreifen, Haltestellen, Haltebuchten, Flächenbereiche der Wartehäuser, Durchgänge, Durchlässe, Brücken, Überwege, Tunnel, Passagen, Parkplätze,Gehwege, Gehflächen, Straßen, Straßenböschungen, Straßenbegleitgrün und Stützmauern.

(2) Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Gefahrenabwehrverordnung sind:

a)

gärtnerisch gestaltete Anlagen oder sonstige Grünanlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Orts- oder Landschaftsbildes dienen und der Öffentlichkeit zugänglich sind. Dazu gehören insbesondere Grünflächen, landschaftliche Freiflächen, Wanderwege, Gehölze, Parks, Baumreihen, Einzelbäume, Teiche, Brunnen und Verkehrsgrünanlagen;

b)

öffentlich zugängliche Kinderspielplätze, Ballspielplätze, Grillplätze, Sportplätze und sonstige Sportanlagen unter freiem Himmel;

(3) Öffentliche Einrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind Flächen und Gegenstände, die dem öffentlichen Nutzen dienen, insbesondere Verkehrseinrichtungen und Verkehrszeichen, Schallschutzwände, Bauzäune, Einfriedungen, Friedhöfe, Schutzhütten, Wände in Unterführungen, Wertstoff- und Abfallbehälter, Papierkörbe, Verteiler- und Schaltkästen, Parkplätze (einschl. dem Park & Ride – Pendlerparkplatz Kirberg), Geländer, Brüstungen, Ruhebänke, Denkmäler, Bäume, Licht- und Leitungsmasten, Haltestelleneinrichtungen, Briefkästen, Telefonzellen sowie Türen, Tore, Wände und Mauern von öffentlichen Bauwerken.

(4) Gewässer im Sinne dieser Verordnung sind alle Gewässer im Sinne des § 1, Hessisches Wassergesetz.

(5) Wald im Sinne dieser Verordnung ist jede Grundfläche im Sinne des § 1, Hessisches Forstgesetz.

§ 4

Schutz vor Verunreinigungen

(1) Öffentliche Straßen und Anlagen einschließlich deren Einrichtungen dürfen nicht unnötig verunreinigt werden. Insbesondere ist es nicht erlaubt, Obst und Lebensmittelreste, Papier, Einweggeschirr (Pappbecher und -teller, Plastikbecher und -teller, etc.), Flaschen, Dosen, Zigarettenkippen, Kaugummis, Schutt, Autoreifen, Laub, Verpackungsmaterialien und ähnliche Abfälle wegzuwerfen. Der Verursacher hat derartige Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen. Durch Tiere verursachte Verunreinigungen auf Straßen, Bürgersteigen, auf öffentlichen Wegen und in öffentlichen Anlagen (§ 3 Abs. 2) sind vom Halter oder Führer des Tieres unverzüglich zu beseitigen.

(2) Auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen sind die bereitgestellten Abfallbehälter bei der Entsorgung von Kleinabfällen aller Art bestimmungsgemäß zu benutzen. Sie dürfen nicht über den Gemeingebrauch hinaus genutzt werden, etwa für Haus- oder Gartenabfälle, gewerbliche Abfälle, medizinische Stoffe etc.

(3) Der Inhalt von Papierkörben sowie auf oder an Straßen aufgestellter Abfalltonnen oder Abfallsäcke darf nicht verstreut werden. Gleiches gilt für Sperrmüllstapel sowie Sammlungen bereitgestellter Sachen.

(4) Es ist verboten, auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen Kraftfahrzeuge, Maschinen oder sonstige Gegenstände abzustellen, die für den Gebrauch nicht mehr bestimmt bzw. nicht mehr zur Teilnahme im öffentlichen Straßenverkehr zugelassen sind.

(5) Es ist verboten, Werbeträger kommerziellen Inhalts wie z. B. Handzettel, kostenlose Anzeigenblätter abzulegen oder an Passanten zu verteilen, soweit eine Sondernutzungsgenehmigung dafür nicht erteilt ist. Wer gegen dieses Verbot verstößt, ist zur unverzüglichen Beseitigung der dadurch entstehenden Verschmutzung verpflichtet.

Die Beseitigungspflicht trifft ebenso denjenigen, der das Ablegen oder Verteilen veranlasst.

(6) Das Waschen und Reparieren von Kraftfahrzeugen und anderen motorbetriebenen Maschinen, das Ölwechseln und das Behandeln mit brennbaren, ölauflösenden oder schaumbildenden Flüssigkeiten ist auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen nicht erlaubt. Dieses Verbot gilt auch für das Ölwechseln und das Behandeln mit brennbaren, ölauflösenden oder schaumbildenden Flüssigkeiten auf befestigten Grundstücksflächen, die unmittelbar an die Straße angrenzen oder ohne Benzinabscheider zur Straße hin entwässert werden.

(7) Das Verbot gilt nicht für:

1.

Kleinreparaturen, von denen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere Gesundheitsbeeinträchtigung, Umweltgefährdung oder Lärmbeeinträchtigung ausgeht;

2.

Reparaturarbeiten wegen plötzlich aufgetretener Störungen zur Wiederherstellung der sofortigen Betriebsbereitschaft bei Kraftfahrzeugen, sofern ein Abschleppen nicht zumutbar ist.

(8) Die Vorschriften des Hessischen Feiertagsgesetzes, des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, des Kreislaufwirtschaftsgesetz, des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz, die Abfall- und Gebührensatzung des Landkreises Limburg-Weilburg sowie die Bestimmungen des Hessischen Straßengesetzes sowie der Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Hünfelden (Straßenreinigungssatzung) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

§ 5

Werben, Plakatieren, Beschriften und Bemalen

(1) Es ist verboten, in öffentlichen Bereichen Plakate, Anschläge, Beschriftungen, Bemalungen, Aufkleber, Besprühungen und Werbemittel jeder Art außerhalb der dafür bestimmten Stellen (z.B. Plakatsäulen, Anschlagtafeln, bereitgestellte Flächen etc.) anzubringen oder anbringen zu lassen.

(2) Das Verbot gilt ferner für die Anbringung von Plakaten, Anschlägen, Beschriftungen und Bemalungen, Aufkleber, Besprühungen und Werbemittel jeder Art an baulichen Anlagen, Einfriedungen, Bauzäunen, Bäumen und dergleichen, sofern sie von der Straße oder Anlage eingesehen werden können und sofern sie ohne oder gegen den Willen des Eigentümers oder sonstigen Verfügungsberechtigten angebracht werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf rechtmäßig errichtete Anlagen der Außenwerbung (§ 10 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018; GVBl. S. 198).

(4) Wer Plakate, Anschläge, Beschriftungen, Bemalungen, Aufkleber, Besprühungen und Werbemittel im Gebiet der Gemeinde Hünfelden anderen Personen überlässt, hat diese Personen zu belehren und sich die Vornahme der Belehrung unverzüglich schriftlich bestätigen zu lassen.

(5) Wer gegen die Verbote der Absätze 1 oder 2 verstößt oder einen solchen Verstoß veranlasst, ist zur unverzüglichen Beseitigung verpflichtet. Die Beseitigungspflicht trifft in gleichem Maße auf den auf dem Plakat oder Anschlag aufgeführten Veranstalter zu.

(6) Die Gemeinde Hünfelden kann von den Verboten der Absätze 1 und 2 Ausnahmen zulassen. Die Ausnahmen können mit Auflagen versehen werden. Die Vorschriften der Hessischen Bauordnung und des Hessischen Straßengesetzes bleiben unberührt.

§ 6

Grob störendes Verhalten

(1) Auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen ist jedes grob störende

Verhalten untersagt, das geeignet ist, andere mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu behindern oder zu belästigen.

Als grob störendes Verhalten im Sinne des Satzes 1 gilt insbesondere:

1.

das aggressive Betteln durch nachdrückliches oder hartnäckiges Ansprechen von Personen, das Betteln durch das Vorschicken von Kindern, das Vortäuschen nicht vorhandenen körperlichen Behinderungen oder das Zurschaustellen von Tieren sowie das organisierte Betteln;

2.

die Belästigung von Passanten, insbesondere nach übermäßigem Alkoholgenuss;

3.

das Verrichten der Notdurft außerhalb von Toilettenanlagen;

4.

das Lagern und Nächtigen;

5.

die Verursachung von Lärm, der geeignet ist, die Allgemeinheit, die Nachbarschaft oder Einzelne zu belästigen, vor allem durch den Gebrauch von Lärmquellen (z.B. Tonwiedergabegeräte), aber auch durch Schreien, Grölen oder lautstarkes Singen.

(2) Auf Kinderspielplätzen und Ballspielplätzen ist es nicht erlaubt, zu rauchen, alkoholische Getränke zu verzehren oder andere Rauschmittel (z.B. auch (E-) Zigaretten) zu konsumieren oder anderen zum Verzehr oder Konsum zu überlassen.

(3) Das Lagern oder dauerhafte Verweilen von Personen im Geltungsbereich dieser Verordnung, in einer für Dritte beeinträchtigten Art, zum Zwecke des Konsums von Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes, ist verboten.

(4) Das Wohnen, sei es auch nur vorübergehend in Zelten, Kraftfahrzeugen, Wohnwagen oder ähnlichen transportablen Unterkünften ist im Gebiet der Gemeinde Hünfelden außerhalb von dafür ausgewiesenen Plätzen verboten. Eine einzelne Übernachtung als notwendige Ruhepause zum Zwecke der Erhaltung oder der Wiederherstellung der Verkehrstauglichkeit wird von dem Verbot nicht berührt. Von dem Verbot können Ausnahmen zugelassen werden, die Ausnahmegenehmigungen können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.

§ 7

Nutzung und Schutz öffentlicher Bereiche

(1) Rasenflächen, Wege, Bäume und deren Wurzelbereiche, Pflanzungen, Baulichkeiten, Brunnen, Weiher, Kinderspielplätze einschließlich ihrer Spielgeräte und -anlagen, Ruhebänke sowie sonstige ähnliche Einrichtungen in öffentlichen Anlagen (§ 3 Abs. 2) dürfen nicht beschädigt, entfernt, verunreinigt oder in sonstiger Weise missbräuchlich genutzt werden. Ebenfalls untersagt ist die Beschädigung, Entfernung und missbräuchliche Nutzung von Papierkörben, Aschenbechern und ähnlichen Behältnissen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Blumenschalen, Pflanzkübel, Blumenbeete und straßenbegleitende Pflanzungen auf öffentlichen Straßen (§ 3 Abs. 1).

(3) Jedes Verhalten, das die bestimmungs-mäßige Benutzung der öffentlichen

Bereiche (§ 2) beeinträchtigt, ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen sind nur auf Antrag möglich.

Insbesondere ist dort verboten:

a)

Unerlaubt zu feiern;

b)

Musik zu hören;

c)

Alkohol oder Drogen zu konsumieren;

d)

unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigung, insbesondere Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und unnützes Hin- und Herfahren, wenn andere dadurch belästigt werden;

e)

Beete, Pflanzenflächen und gekennzeichnete Rasenflächen zu betreten;

f)

das Fahren, Schieben, Parken und Abstellen von Kraftfahrzeugen sowie Wohnwagen oder sonstigen Anhängern. Dies gilt nicht für Einsatzfahrzeuge der Polizei und Gefahrenabwehrbehörden, der Feuerwehr und der Rettungsdienste im Einsatz sowie Fahrzeuge, deren Einsatz der Unterhaltung der Grünanlagen dient;

g)

in Anlagen zu nächtigen oder überdachte oder durch Außenwände begrenzte Räume (Hallen, Lauben, u. ä.) als Schlaf- oder Lagerplatz zu nutzen;

h)

Fahrzeuge aller Art in Anlagen zu reinigen;

i)

Einfriedungen oder Absperrungen eigenmächtig zu verändern oder wegzuräumen;

j)

Bäume, Brunnen und Denkmäler zu besteigen;

k)

zu grillen.

(4) Es ist verboten, auf öffentlichen Straßen, in Abflussrinnen, Einlaufschächte oder Durchlässe Kehricht, Schlamm, Unrat, Schnee, Eisplatten, Sand, Kies und andere wasserablaufende Gegenstände zu verbringen.

(5) Mörtel, Beton und ähnliches Material darf nicht auf der Fahrbahn oder dem

Bürgersteig aufbereitet werden, es sei denn, es liegt eine Erlaubnis vor.

(6) In öffentlichen Bereichen dürfen gewerbliche Feilbietungen von Waren oder

Leistungen aller Art ohne besondere Erlaubnis der Gemeinde Hünfelden nicht durchgeführt werden.

(7) Es ist verboten auf den vorhandenen Blindenleitsystemen (Leitlinien aus Rippen-/Noppensteinen) jegliche Gegenstände wie z. B. Papierkörbe, Bestuhlung, Fahrzeuge etc. abzustellen oder näher als 0,60 m von beiden Seiten an diese Leitlinien heranzustellen, da die Funktionsfähigkeit der Blindenleitsysteme jederzeit sichergestellt sein muss.

§ 8

Benutzung der Kinderspielplätze und Ballspielplätze

(1) Öffentlich zugängliche Kinderspiel- und Ballspielplätze dürfen nur entsprechend ihrem Zweck genutzt werden. Die jeweils angebrachten Hinweisschilder sind zu beachten.

Insbesondere ist dort verboten:

a)

unerlaubt zu feiern;

b)

Musik zu hören;

c)

Alkohol oder Drogen zu konsumieren sowie das Rauchen.

(2) Die auf Kinderspielplätzen aufgestellten Spielgeräte dürfen nur dann von Personen genutzt werden, die älter als 14 Jahre sind, wenn diese Personen ansonsten daran gehindert sind, ihrer Aufsichts- und Erziehungsfunktion nachzukommen.

(3) Hunde dürfen auf Kinder- und Ballspielplätze nicht mitgenommen werden.

(4) Das Befahren mit Zweirädern oder Kraftfahrzeugen ist nicht gestattet.

(5) Kinderspielplätze und Ballspielplätze dürfen nur von 08:00 Uhr bis 21:00 Uhr und entsprechend ihrem Zweck genutzt werden. Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse kann vom Gemeindevorstand für einzelne Plätze eine abweichende Regelung getroffen werden.

(6) Auf Kinderspielplätzen und Ballspielplätze ist das Mitführen von Waffen, waffenähnlichen oder anderen gefährlichen Gegenständen verboten. Gefährliche Gegenstände im Sinne dieser Verordnung sind insbesondere solche, die geeignet sind, Verletzungen herbeizuführen, wie z.B. Messer, Schlagwerkzeuge, Reizstoffe oder Pyrotechnik. Das Verbot gilt nicht für Personen, welche durch den Gemeindevorstand beauftragt wurden, Werkzeuge oder gefährliche Gegenstände im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit (z. B. Instandhaltungsmaßnahmen auf Kinderspielplätzen) mitzuführen.

§ 8a

Grillplätze

Die Nutzung der gemeindlichen Grillplätze ist ohne Mietvertrag verboten. Das Verbot umfasst das Verweilen auf dem Grundstück, auch ohne Nutzung der Grillstelle.

§ 9

Betrieb von akustischen Signal- und Alarmgeräten

(1) Werksirenen sowie akustische Signal- und Alarmgeräte dürfen nur mit einer

solchen Lautstärke betrieben werden, dass sie außerhalb des Geländes, auf dem sie sich befinden, nicht unnötig störend wahrgenommen werden. Dies gilt nicht für Geräte, die nach anderen Vorschriften genehmigt sind. Die örtliche Ordnungsbehörde kann den Betrieb von Alarmgeräten untersagen, wenn die Zahl der Fehlalarme zu unverhältnismäßigen Lärmstörungen geführt hat.

(2) Druckgasbetriebene Lärmfanfaren dürfen, über den Regelungsbereich des § 3 der 18. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung – 18. BImSCHV) vom 18. Juli 1991 (BGBl. I S. 1588, 1790), in der aktuellen Fassung hinausgehend, auch außerhalb von Sportanlagen nicht benutzt werden.

(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Feueralarmsirenen sowie für die Abgabe von Warn- und Alarmzeichen bei Gefahren für Menschen, wenn optische Zeichen nicht ausreichen.

(4) Der Betrieb von akustischen Alarmgeräten zur Fernhaltung von Tieren in gefährdeten landwirtschaftlichen Anbaugebieten, der Dritte stören kann, bedarf der Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde, auch wenn es sich um eine genehmigungsfreie Anlage handelt. Die Erlaubnis soll nur erteilt werden, wenn die Fernhaltung mit anderen verhältnismäßigen Mitteln nicht erreicht werden kann und andere nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt werden. Die örtliche Ordnungsbehörde kann akustische Alarmgeräte ohne Einhaltung von Fristen entfernen.

§ 10

Hunde

(1) Hunde sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass Menschen und Tiere nicht belästigt, gefährdet oder Sachen nicht beschädigt werden.

(2) Personen, die Hunde halten oder die tatsächliche Gewalt über sie ausüben, haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Hunde nicht unbeaufsichtigt im Gebiet der Gemeinde Hünfelden umherlaufen.

(3) Hundeführer haben die Hunde von öffentlichen Kinderspielplätzen und Friedhöfen fern zu halten.

(4) Hunde sind an der Leine zu führen:

a)

innerhalb der zusammenhängenden bebauten Ortsteile in der Gemeinde Hünfelden; hierzu gehören auch Gnadenthal und das ehemalige Wochenendgebiet „Auf der Widdersbach“ zum Ortsteil Dauborn;

b)

innerhalb aller öffentlichen Anlagen (§ 3 Abs. 2) inkl. ausgewiesener Rad- und Wanderwege, soweit sie nicht bereits zu Buchstabe a) gehören;

c)

während der Brut- und Setzzeiten vom 01.04. bis 15.07. im gesamten Gemarkungsbereich;

d)

bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten, Märkten, Messen und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen sowie in Gaststätten.

Die Verpflichtung trifft den Hundehalter und denjenigen, der die tatsächliche Gewalt über den Hund ausübt.

(5) Der Leinenzwang nach Abs. 4 gilt nicht für Diensthunde von Behörden, Hüte- und Jagdhunde oder ausgebildete Blindenhunde, während diese bestimmungsgemäß eingesetzt werden.

(6) Die Bestimmungen der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von gefährlichen Hunden in der jeweils geltenden Fassung und die bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen zum Schutz vor gefährlichen Hunden bleiben hiervon unberührt.

§ 11

Tiere

(1) Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gestört, beeinträchtigt, belästigt, gefährdet oder geschädigt werden.

(2) Personen, die Tiere halten oder die tatsächliche Gewalt über sie ausüben, haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Tiere nicht unbeaufsichtigt im Gebiet der Gemeinde Hünfelden umherlaufen.

(3) Im Gebiet der Gemeinde Hünfelden ist es verboten, verwilderte Tauben, Wildtauben, verwilderte Tiere und Wildtiere zu füttern. Ebenso ist es im gesamten Gemeindegebiet verboten, Futter, das üblicherweise auch von den o.g. Tieren aufgenommen wird, auszulegen.

(4) In öffentlichen Anlagen und an Gewässern ist es verboten, Wasservögel und Fische zu füttern oder Futter auszulegen.

(5) Die in öffentlichen Anlagen, Gewässern oder Wäldern lebenden Tiere dürfen nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört werden.

§ 12

Abbrennen offener Feuer / Zulässiges Brenngut

(1) Für das Abbrennen offener Feuer ist die Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde erforderlich. Der Antrag ist spätestens drei Werktage zuvor zu stellen. Die Erlaubnis ist kostenpflichtig.

Keiner Erlaubnis bedürfen:

a)

Koch- und Grillfeuer mit trockenem unbehandeltem Holz oder handelsüblichen Grillmaterialien (z.B. Holzkohle oder Grillbrikett) in handelsüblichen Grillgeräten auf eingerichteten Grillplätzen oder Feuerstellen.

b)

Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen, die auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken im Sinne des § 2 der Hessischen Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallverbrennungsanlagen anfallen. Hier ist eine Anzeige bei der Örtliche Ordnungsbehörde notwendig.

(2) Das Abbrennen ist untersagt oder kann mit Auflagen verbunden werden, wenn Umstände bestehen, die ein gefahrloses Abbrennen nicht ermöglichen. Solche Umstände können z.B. extreme Trockenheit sein.

(3) Die Anzeige ist rechtzeitig (mindestens drei Werktage) vor dem Abbrennen eines offenen Feuers schriftlich bei der Gemeinde Hünfelden, Ordnungsamt, einzureichen und muss folgende Mindestangaben enthalten:

  • Name, Anschrift und Telefonnummer des Antragstellers,
  • Zeit und Ort, an dem das Abbrennen eines offenen Feuers vorgesehen ist,
  • Anlass bzw. Grund für das Abbrennen eines offenen Feuers,
  • Genaue Angaben zum Verbrennungsort,
  • Name, Anschrift und Telefonnummer der Aufsichtspersonen.

(4) Soweit im Bundes- oder Landesrecht nicht geregelt, darf offenes Feuer im Freien nur entzündet und unterhalten werden, wenn es unter ständiger Beaufsichtigung volljähriger Personen steht. Die Feuerstelle darf erst verlassen werden, wenn das Feuer und die Glut restlos gelöscht sind. Die Abbrennstelle ist noch mindestens 30 Minuten nach Beendigung des Feuers nachzukontrollieren.

(5) Für das Abbrennen von offenem Feuer sind folgende Mindestabstände einzuhalten:

100 Meter von Gebäuden, Zelt- oder Lagerplätze

5 Meter zur Grundstücksgrenze

100 Meter von

-

Bundesautobahnen und autobahnmäßig ausgebauten Fernverkehrsstraßen

-

zu Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder mit Druckgasen

-

zu Betrieben, in denen explosionsgefährliche Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden

50 Meter von sonstigen öffentlichen Verkehrswegen

100 Meter von Naturschutzgebieten, Wäldern, Mooren und Heiden

20 Meter von Baumalleen, Baumgruppen, Einzelbäumen, Schutzpflanzungen, Naturdenkmälern und nicht abgeernteten Getreidefeldern.

Im Umkreis von

4 km um den Startbahnbezugspunkt von Verkehrsflughäfen und

3 km um den Startbahnbezugspunkt von Verkehrslandeplätzen, Sonderlandeplätzen und Segelfluggeländen ist das Verbrennen nur mit Zustimmung der örtlichen Luftaufsichtsstellen oder Flugleitungen zulässig.

(6) Das Abbrennen von kontaminiertem Holz ist unzulässig. Stark ruß- oder rauchentwickelnde Stoffe, wie Dachpappe, Bitumen, Asphalt oder Gummi, dürfen weder allein noch mit anderen Materialien verbrannt werden. Ferner ist es nicht gestattet, zum Entzünden des Feuers Benzin, Petroleum oder andere leicht entzündliche oder explosionsgefährliche Stoffe oder Flüssigkeiten zu verwenden.

(7) Das Verbrennen ist montags bis freitags von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr und samstags von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr erlaubt.

(8) Die Örtliche Ordnungsbehörde unterrichtet die Leitstelle des Landkreises Limburg-Weilburg sowie die Freiwillige Feuerwehr Hünfelden über die Anzeige/Erlaubnis von Verbrennungen. Kommt es aufgrund fehlender Anzeige/Erlaubnis zu einem Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr, kann die Aufsichtsperson für die entstehenden Einsatzkosten herangezogen werden.

(9) Die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, der Hessischen Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen sowie des Bundes-Immissionsschutzgesetzes werden von dieser Regelung nicht berührt.

§ 13

Verkehrsgefährdung

(1) Auf Balkonen, Simsen, Fensterbrettern, Mauervorsprüngen u. ä. abgestellte Gegenstände, wie z. B. Blumentöpfe und -kästen, sind gegen das Herabfallen auf öffentliche Flächen zu sichern, wenn im Falle des Herabfallens auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Gewichtes Verletzungsgefahr für Personen oder Sachen besteht.

(2) Gerüste, Ablagerungen oder das Aufstellen von Gegenständen auf einer Straße dürfen nur so beschaffen sein oder erfolgen, dass niemand verletzt oder gefährdet wird oder Sachen beschädigt werden können.

(3) Gerüste, abgelagerte oder aufgestellte Gegenstände auf den Straßen und Gehwegen müssen gemäß § 45, Abs. 1 StVO bei der Straßenverkehrsbehörde

angemeldet werden und haben zur Nachtzeit, bei Nebel oder starkem Schneefall eine auffällige Warnbeleuchtung aufzuweisen. Als Nachtzeit gilt die Zeit von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang.

(4) Unbeschadet anderer Vorschriften sind Bäume und Sträucher, die in öffentliche Straßen, öffentliche Anlagen oder öffentliche Einrichtungen hineinragen so zu schneiden, dass Beeinträchtigungen ausgeschlossen sind. Über Geh- und Radwegen muss eine lichte Höhe von 2,50 m über Straßen und Wirtschaftswegen von 4,50 m frei bleiben. Sträucher und sonstige Anpflanzungen sind so zu beschneiden, dass sie nicht in öffentliche Straßen, öffentliche Anlagen oder öffentliche Einrichtungen hineinragen.

§ 14

Fahnen, Überspannungen

(1) Fahnen, Spruchbänder, Dekorationen u.ä. dürfen nur so angebracht werden, dass sie mit elektrischen Freileitungen, Fernsprechfreileitungen oder Straßenbeleuchtungskörpern nicht in Berührung kommen und Personen oder Sachen nicht gefährden oder beschädigen können.

(2) Die Überspannung einer Straße mit elektrischen Freileitungen, Antennen, Spruchbändern u.Ä. bedarf der Erlaubnis.

(3) Das aufsteigen lassen von Drachen, Windvögeln u.ä. in der Nähe von elektrischen Freileitungen ist nicht gestattet.

§ 15

Schutz der Nacht-, Sonn- und Feiertagsruhe

(1) Die nachfolgenden Regelungen finden auf Lärmquellen Anwendung, die nicht von anderen Rechtsvorschriften abschließend erfasst werden. Sie finden keine Anwendung auf genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des Bundes-

Immissionsschutzgesetzes.

(2) Soweit sich nicht aus den nachfolgenden Absätzen weitergehende Gebote oder Verbote ergeben, hat sich jede Person so zu verhalten, dass andere nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar durch Lärm beeinträchtigt werden.

(3) In der Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr ist es verboten, Lärm zu verursachen, durch den andere beeinträchtigt werden. Ausgenommen sind Lärmimmissionen, die in Ausübung eines zugelassenen Gewerbes entstehen.

(4) An Sonn- und Feiertagen ist es verboten, Lärm zu verursachen, durch den andere beeinträchtigt werden.

(5) Die Verbote der Absätze 3 und 4 gelten nicht:

1.

für Maßnahmen zur Verhütung oder Beseitigung von Notständen;

2.

für Gewerbetreibende innerhalb von Baugebieten, die nach dem Bauplanungsrecht ausschließlich für Betriebe dieser Art vorgesehen sind;

3.

für sonstige Gewebetreibende und für landwirtschaftliche Betriebe, soweit Arbeiten dieser Art zu den vorgenannten Verbotszeiten nicht aufschiebbar sind

und der Grundsatz des Absatzes 2 beachtet wird.

(6) Für private Baumaßnahmen (ausschl. Eigenleistungen) kann auf Antrag eine zeitlich befristete Ausnahme von den Ruhezeiten genehmigt werden, sofern keine übergeordneten Gesetze und Verordnungen dadurch verletzt werden. Der Antrag ist bei dem Ordnungsamt der Gemeinde Hünfelden unter Angabe von Gründen zu stellen.

(7) Die Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, des Hessischen Feiertagsgesetzes sowie der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV) bleiben von dieser Regelung unberührt.

§ 16

Betrieb von Rasenmähern und anderen lärmerzeugenden Geräten im Freien

(1) Rasenmäher jeder Art dürfen, über den Regelungsbereich der 32. VO zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV) vom 29.08.2002 (BGBl. I S. 3478) i.d. jeweils geltenden Fassung, hinausgehend, an Werktagen in den Zeiten von 20 bis 7 Uhr nicht benutzt werden. Ausgenommen hiervon sind Gewerbetreibende sowie Betriebe, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Für Freischneider, Gras- und Rasentrimmer, Laubbläser und -sammler können weitere Einschränkungen für die Zeit von 7 – 9 Uhr, 13 – 15 Uhr sowie 17 – 20 Uhr gemäß Geräte- und Maschinenlärmverordnung gelten.

(2) Das Verbot des Abs. 1 gilt auch für den Betrieb anderer lärmerzeugender Arbeitsgeräte durch Privatpersonen im Freien.

(3) Lärmerzeugende Geräte und Maschinen dürfen durch Privatpersonen und

Gewerbetreibende in den Zeiten von 22 bis 7 Uhr nur benutzt werden, wenn dies im Einzelfall zur Abwendung einer Gefahr bei Unwetter oder Schneefall oder zur Abwendung einer sonstigen Gefahr für Mensch, Umwelt oder Sachgüter erforderlich ist.

(4) Die örtliche Ordnungsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen über die Betriebszeiten zulassen.

(5) Die Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV), des Hessischen Feiertagsgesetzes sowie weitergehende landesrechtliche oder allgemeine Vorschriften zum Lärmschutz bleiben unberührt.

§ 17

Benutzung von Wertstoffcontainern

(1) Das Einwerfen von Wertstoffen in die vorgesehenen Behälter (Wertstoffcontainer) ist an Werktagen in der Zeit von 20:00 bis 7:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht gestattet.

(2) Es ist untersagt, Abfälle, Wertstoffe, gelbe Säcke oder andere Gegenstände auf oder neben die Wertstoffcontainer zu legen oder zu stellen. Dies gilt auch bei Überfüllung der Wertstoffcontainer.

(3) Es ist nicht gestattet, größere Abfallmengen in die zur allgemeinen Benutzung aufgestellten gemeindlichen Abfallbehälter (Papierkörbe) einzubringen. Insbesondere das Einbringen von in Haushalten und Gewerbebetrieben angefallenen Abfällen ist untersagt.

(4) Die Vorschriften des Hessischen Feiertagsgesetzes, des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz sowie der Abfallgebührensatzung des Landkreises Limburg- Weilburg bleiben unberührt.

§ 18

Fahrzeuge

(1) Öffentliche Anlagen dürfen nicht mit Motorfahrzeugen oder anderen Fahrzeugen – ausgenommen Kinderwagen, Kinderspielgeräten (z. B. Kinderfahrräder, Roller, etc.), Krankenfahrstühlen und Fahrzeugen zur Pflege und Unterhaltung öffentlicher Anlagen - befahren werden. Die Gemeinde Hünfelden kann für bestimmte Teile öffentlicher Anlagen generell das Befahren mit Fahrrädern, Pedelecs und E-Roller (E-Scooter) gestatten.

(2) Anhänger und sonstige Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen und Wegen nicht abgestellt werden, soweit sie dort im Wesentlichen als Werbeträger dienen sollen oder zum Zwecke der Plakatierung verwendet werden.

§ 19

Hausnummern

(1) Jeder Grundstückseigentümer oder der ihm gleichgestellte Rechtsinhaber (z. B. Erbbauberechtigte) hat auf eigene Kosten dafür zu sorgen, dass sein Grundstück, sofern es baulich oder gewerblich genutzt wird, ohne Rücksicht auf den Stand der Erschließung mit der von der Gemeinde Hünfelden festgesetzten Hausnummer von der Straße aus, zu der das Grundstück zugeordnet ist, gut sichtbar und lesbar versehen wird. Die Nummer muss stets in ordnungsgemäßem Zustand erhalten werden.

(2) Der Gemeindevorstand kann im Einzelfall anordnen, wo, wie und in welcher Ausführung das Grundstücksnummernschild anzubringen ist, soweit dies im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung geboten ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für den Fall der Änderung in der Nummerierung eines Grundstücks.

§ 20

Genehmigung von Ausnahmen

Von den Vorschriften dieser Verordnung kann der Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde Ausnahmen zulassen, wenn diese im berechtigten Interesse einzelner oder im öffentlichen Interesse geboten sind.

Die Ausnahmegenehmigungen können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.

§ 21

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 77 Abs. 1 HSOG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 öffentliche Straßen, Anlagen oder deren Einrichtungen unnötig verunreinigt, insbesondere dadurch, dass er Obst, Lebensmittelreste, Papier, Einweggeschirr (Pappbecher und -teller), Plastikbecher und - teller etc.), Flaschen, Dosen, Zigarettenkippen, Kaugummis, Schutt, Autoreifen, Laub, Verpackungsmaterialien oder ähnliche Abfälle wegwirft,

2.

entgegen § 4 Abs. 1 Satz 3 Verunreinigungen im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht unverzüglich beseitigt,

3.

entgegen § 4 Abs. 1 Satz 4 als Halter oder Führer eines Tieres den Tierkot

nicht unverzüglich beseitigt,

4.

entgegen § 4 Abs. 2 die bereitgestellten Abfallbehälter bei der Entsorgung von Kleinabfällen aller Art nicht oder nicht bestimmungsgemäß benutzt,

5.

entgegen § 4 Abs. 3 den Inhalt von Papierkörben sowie auf oder an Straßen aufgestellter Abfalltonnen, Abfallsäcken Sperrmüllstapel und Sammlungen bereitgestellter Sachen verstreut oder entnimmt,

6.

entgegen § 4 Abs. 4 Kraftfahrzeuge, Maschinen oder sonstige Gegenstände auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen abstellt, die für den Gebrauch nicht mehr bestimmt bzw. nicht mehr zur Teilnahme im öffentlichen Straßenverkehr zugelassen sind,

7.

entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1 Werbeträger kommerziellen Inhalts wie z. B. Handzettel, kostenlose Anzeigenblätter ohne Sondernutzungsgenehmigung ablegt oder verteilt,

8.

entgegen § 4 Abs. 5 Satz 2 die dadurch entstandene Verschmutzung nicht unverzüglich beseitigt,

9.

entgegen § 4 Abs. 5 Satz 3 als Veranlasser die entstandene Verschmutzung nicht unverzüglich beseitigt,

10.

entgegen § 4 Abs. 6 Satz 1 auf öffentlichen Straßen, in öffentlichen Anlagen oder auf befestigten Flächen im Sinne von Satz 2, Kraftfahrzeuge oder andere motorbetriebene Maschinen wäscht oder repariert, mit brennbaren, ölauflösenden oder schaumbildenden Flüssigkeiten behandelt oder Öl wechselt,

11.

entgegen § 5 Abs. 1 in öffentlichen Bereichen oder deren Einrichtungen Plakate, Anschläge, Beschriftungen, Bemalungen, Aufkleber, Besprühungen oder Werbemittel jeder Art außerhalb der dafür bestimmten Stellen anbringt oder anbringen lässt,

12.

entgegen § 5 Abs. 2 Plakate, Anschläge, Beschriftungen, Bemalungen, Aufkleber, Besprühungen oder Werbemittel jeder Art an baulichen Anlagen, Einfriedungen, Bauzäunen, Bäume oder dergleichen anbringen lässt, sofern sie von der Straße oder Anlage eingesehen werden können und sofern sie ohne oder gegen den Willen des Eigentümers oder sonstigen Verfügungsberechtigten angebracht werden,

13.

entgegen § 5 Abs. 4 Plakate, Anschläge, Beschriftungen, Bemalungen, Aufkleber, Besprühungen oder Werbemittel jeder Art anderen Personen überlässt und diese nicht belehrt,

14.

entgegen § 5 Abs. 5 Satz 1 bei einem Verstoß gegen die Verbote nach § 5 Abs. 1, 2 oder 4, Anschläge, Beschriftungen, Bemalungen, Aufkleber, Besprühungen oder Werbemittel jeder Art nicht unverzüglich beseitigt,

15.

entgegen § 5 Abs. 5 Satz 2 bei einem Verstoß gegen die Verbote nach § 5 Abs. 1, 2 oder 4 als der auf dem Plakat oder Anschlag angeführte Veranstalter Plakate, Anschläge, Beschriftungen, Bemalungen, Aufkleber, Besprühungen oder Werbemittel jeder Art nicht unverzüglich beseitigt,

16.

entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 aggressiv durch nachdrückliches oder hartnäckiges Ansprechen von Personen oder durch Vorschicken von Kindern, das Vortäuschen nicht vorhandenen körperlichen Behinderungen, das Zurschaustellen von Tieren oder organisiert bettelt,

17.

entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 2 Passanten belästigt,

18.

entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 3 seine Notdurft außerhalb von Toilettenanlagen verrichtet,

19.

entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 4 auf öffentlichen Straßen oder in öffentlichen Anlagen lagert oder nächtigt,

20.

entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 5 Lärm verursacht, der geeignet ist, die Allgemeinheit, die Nachbarschaft oder Einzelne zu belästigen,

21.

entgegen § 6 Abs. 2 auf Kinderspielplätzen und Ballspielplätzen raucht, alkoholische Getränke oder andere Rauschmittel konsumiert oder anderen zum Verzehr oder Konsum überlässt,

22.

entgegen § 6 Abs. 3 in einer für Dritte beeinträchtigenden Art zum Zwecke des Konsums von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes lagert oder dauerhaft verweilt,

23.

entgegen § 6 Abs. 4 in Zelten, Kraftfahrzeugen, Wohnwagen oder ähnlichen transportablen Unterkünften außerhalb von Camping- oder sonstigen dafür ausgewiesenen Plätzen, sei es auch nur vorübergehend, wohnt,

24.

entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 in öffentlichen Anlagen Rasenflächen, Wege, Bäume und deren Wurzelbereiche, Pflanzungen, Baulichkeiten, Brunnen, Weiher, Kinderspielplätze einschließlich ihrer Spielgeräte und -anlagen, Ruhebänke sowie sonstige ähnliche Einrichtungen in öffentlichen Anlagen beschädigt, entfernt, verunreinigt oder in sonstiger Weise missbräuchlich nutzt,

25.

entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2 Papierkörbe, Aschenbecher oder ähnliche Behältnisse beschädigt, entfernt oder missbräuchlich nutzt,

26.

entgegen § 7 Abs.2 Blumenschalen, Pflanzkübel, Blumenbeete und straßenbegleitende Pflanzungen beschädigt, entfernt oder missbräuchlich nutzt,

27.

entgegen § 7 Abs. 3 Buchstabe a) bis k) die bestimmungsgemäße Benutzung von öffentlichen Bereichen ohne Ausnahmegenehmigung beeinträchtigt,

28.

entgegen § 7 Abs. 4 auf öffentlichen Straßen, in Abflussrinnen, Einlaufschächte oder Durchlässe Kehricht, Schlamm, Unrat, Schnee, Eisplatten, Sand, Kies und andere wasserablaufende Gegenstände verbringt,

29.

entgegen § 7 Abs. 5 Mörtel, Beton und ähnliches Material auf der Fahrbahn oder dem Bürgersteig ohne die Erlaubnis des Gemeindevorstandes aufbereitet, 30. entgegen § 7 Abs. 6 gewerbliche Feilbietungen ohne Erlaubnis der Gemeinde Hünfelden durchführt,

31.

entgegen § 7 Abs. 7 auf den vorhandenen Blindenleitsystemen (Leitlinien aus Rippen-/Noppensteinen) jegliche Gegenstände wie z. B. Papierkörbe, Bestuhlung, Fahrzeuge etc. abstellt oder näher als 0,60 m von beiden Seiten heranstellt,

32.

entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 öffentlich zugängliche Kinderspiel- und Ballspielplätze nicht entsprechend ihrem Zweck nutzt,

33.

entgegen § 8 Abs. 2 auf Kinderspielplätzen aufgestellte Spielgeräte nutzt, obwohl er älter als 14 Jahre ist, ohne dabei einer Aufsichts- oder Erziehungsfunktion nachzukommen,

34.

entgegen § 8 Abs. 3 Hunde auf Kinderspielplätze oder Ballspielplätze mitnimmt,

35.

entgegen § 8 Abs. 4 Kinderspielplätze oder Ballspielplätze mit Zweirädern oder Kraftfahrzeugen befährt,

36.

entgegen § 8 Abs. 5 Kinderspielplätze oder Ballspielplätze außerhalb der zugelassenen Zeiten von 08:00 Uhr bis 21:00 Uhr nutzt oder sie zweckwidrig nutzt,

37.

entgegen § 8 Abs. 6 Waffen, waffenähnlichen oder anderen gefährlichen Gegenständen mitführt,

38.

entgegen § 8a die Grillplätze widerrechtlich nutzt,

39.

entgegen § 9 Abs. 1 Werksirenen oder andere akustische Signal- und Alarmgeräte mit einer solchen Lautstärke betreibt, dass sie unnötig störend wahrgenommen werden,

40.

entgegen § 9 Abs. 2 druckgasbetriebene Lärmfanfaren benutzt,

41.

entgegen § 9 Abs. 4 die dort genannten Alarmgeräte betreibt,

42.

entgegen § 10 Abs. 1 Hunde so hält oder beaufsichtigt, dass Menschen und Tiere belästigt und gefährdet oder Sachen geschädigt werden,

43.

entgegen § 10 Abs. 2 als derjenige, der einen Hund hält oder die tatsächliche Gewalt über den Hund ausübt, das Tier unbeaufsichtigt im Gebiet der Gemeinde Hünfelden umherlaufen lässt,

44.

entgegen § 10 Abs. 3 Hunde nicht von Kinderspielplätzen oder Friedhöfen fernhält,

45.

entgegen § 10 Abs. 4 Hunde nicht an der Leine führt,

46.

entgegen § 10 Abs. 5 einen Hund außerhalb der bestimmungsgemäßen Ausnahmeregelung ohne Leine laufen lässt,

47.

entgegen § 11 Abs. 1 Tiere so hält oder beaufsichtigt, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar, gestört,

beeinträchtigt, belästigt, gefährdet oder geschädigt werden,

48.

entgegen § 11 Abs. 2 als derjenige, der Tiere hält oder die tatsächliche Gewalt über sie ausübt, das Tier unbeaufsichtigt im Gebiet der Gemeinde Hünfelden umherlaufen lässt,

49.

entgegen § 11 Abs. 3 verwilderte Haustauben, Wildtauben, verwilderte Tiere oder Wildtiere füttert oder Futter auslegt oder ausstreut, soweit das Futter üblicherweise von diesen Tieren aufgenommen wird,

50.

entgegen § 11 Abs. 4 für Wasservögel oder Fische, die in öffentlichen Anlagen oder an oder in stehenden Gewässern leben, Futter auslegt oder ausstreut,

51.

entgegen § 11 Abs. 5 die in öffentlichen Anlagen, Gewässern oder Wäldern lebenden Tiere mehr als nach den Umständen unvermeidbar stört,

52.

entgegen § 12 Abs. 1 offene Feuer ohne vorherige Anzeige bei der örtlichen Ordnungsbehörde abbrennt oder Auflagen nach Abs. 2 nicht einhält,

53.

entgegen § 12 Abs. 3 die Anzeige nicht rechtzeitig vor dem Abbrennen schriftlich bei der Gemeinde Hünfelden einreicht,

54.

entgegen § 12 Abs. 4 offenes Feuer im Freien unbeaufsichtigt lässt oder die Abbrennstelle verlässt, ohne die Glut restlos zu löschen,

55.

entgegen § 12 Abs. 5 die Mindestabstände für offenes Feuer nicht einhält,

56.

entgegen § 12 Abs. 6 kontaminiertes Holz oder stark ruß- oder rauchentwickelnde Stoffe verbrennt oder unzulässige Brandbeschleuniger verwendet,

57.

entgegen § 12 Abs. 7 die zugelassenen Zeiten, montags- bis freitags von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr und samstags von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr nicht einhält,

58.

entgegen § 13 Abs. 1 Gegenstände nicht durch geeignete Schutzvorrichtungen gegen Herabfallen sichert,

59.

entgegen § 13 Abs. 2 Gerüste verwendet oder als Verantwortlicher verwenden lässt, deren Beschaffenheit nicht den Anforderungen entspricht, oder Ablagerungen oder das Aufstellen von Gegenständen nicht ordnungsgemäß vornimmt oder als Verantwortlicher vornehmen lässt,

60.

entgegen § 13 Abs. 3 Gerüste, abgelagerte oder aufgestellte Gegenstände nicht mit auffälliger Warnbeleuchtung versieht oder als Verantwortlicher vorsehen lässt,

61.

entgegen § 13 Abs. 4 Bäume, Sträucher und sonstige Anpflanzungen in öffentliche Straßen, öffentliche Anlagen oder öffentliche Einrichtungen hineinragen lässt,

62.

entgegen § 14 Abs. 1 Fahnen, Spruchbänder, Dekorationen u. ä. anbringt oder als Verantwortlicher anbringen lässt,

63.

entgegen § 14 Abs. 2 Überspannungen einer Straße ohne die erforderliche Erlaubnis vornimmt oder als Verantwortlicher vornehmen lässt,

64.

entgegen § 14 Abs. 3 Drachen, Windvögel u. ä. in der Nähe von elektrischen Freileitungen auflässt,

65.

entgegen § 15 Abs. 2 und 3 Handlungen vornimmt, die andere mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigen,

66.

entgegen § 15 Abs. 3 in der Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr Lärm verursacht, durch den andere beeinträchtigt werden,

67.

entgegen § 15 Abs. 4 an Sonn- und Feiertagen Lärm verursacht, der andere beeinträchtigt,

68.

entgegen § 15 Abs. 6 die Auflagen und Bedingungen der Ausnahmegenehmigung nicht einhält,

69.

entgegen § 16 Abs. 1, 2 und 3, über den Regelungsbereich der BImSchV hinaus, Lärm durch lärmerzeugende Arbeitsgeräte und Maschinen im Freien verursacht,

70.

entgegen § 17 Abs. 1 Wertstoffe außerhalb der zugelassenen Zeiten (werktags von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr) in die dafür vorgesehenen Behälter (Wertstoffcontainer) einwirft,

71.

entgegen § 17 Abs. 2 Abfälle, Wertstoffe, gelbe Säcke oder andere Gegenstände auf oder neben die Wertstoffcontainer legt oder stellt,

72.

entgegen § 17 Abs. 3 größere Abfallmengen oder Abfälle, die in Haushalten oder Gewerbebetrieben anfallen, in die zur allgemeinen Benutzung aufgestellten gemeindlichen Abfallbehälter (Papierkörbe) einbringt,

73.

entgegen § 18 Abs. 1 öffentliche Anlagen mit Motorfahrzeugen oder anderen Fahrzeugen befährt,

74.

entgegen § 18 Abs. 2 Anhänger oder sonstige Fahrzeuge als Werbeträger oder zum Zwecke der Plakatierung auf öffentlichen Straßen und Wegen abstellt,

75.

entgegen § 19 Abs. 1 sein Grundstück nicht mit der von der Gemeinde festgesetzten Hausnummer von der Straße aus, zu der das Grundstück zugeordnet ist, gut sichtbar und lesbar versieht oder die vorbezeichnete Hausnummer nicht stets in ordnungsgemäßen Zustand erhält.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 77 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in Verbindung mit § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) sowie § 25 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden. Die Höhe der Verwarnungs- oder Bußgelder sind dem Anhang zu dieser Gefahrenabwehrverordnung zu entnehmen.

(3) Der anliegende Bußgeldkatalog ist Bestandteil dieser Gefahrenabwehrverordnung.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG und § 77 Abs. 3 HSOG ist der Bürgermeister der Gemeinde Hünfelden als örtliche Ordnungsbehörde.

§ 22

Sicherstellung von Sachen, Platzverweis, sonstige Eingriffsmaßnahmen

Die Befugnis zur Sicherstellung von Sachen, zum Platzverweis sowie zur Durchführung sonstiger Eingriffsmaßnahmen ergibt sich aus den jeweils einschlägigen Bestimmungen des HSOG.

§ 23

Vorrang anderer Rechtsvorschriften

Diese Gefahrenabwehrverordnung gilt nicht für Tatbestände, die durch Bundes- oder Landesrecht abschließend geregelt sind.

§ 24

Inkrafttreten

(1) Diese Gefahrenabwehrverordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt spätestens nach 30 Jahren außer Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Gemeinde Hünfelden vom 23.06.2020 außer Kraft.

Hünfelden, den 26.11.2025
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Hünfelden
(Siegel)
(Silvia Scheu-Menzer)
Bürgermeisterin

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Gemeinde Hünfelden mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Hünfelden, den 27.11.2025
(Silvia Scheu-Menzer)
Bürgermeisterin