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Mitteilungsblatt für die Gemeinde Hünfelden
Ausgabe 49/2024
Aus dem Rathaus
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Winterdienst in der Gemeinde Hünfelden!

Der nächste Winter kommt bestimmt und aus der Vergangenheit wissen wir, dass es gerade beim Thema Winterdienst immer zu Unstimmigkeiten und Missverständnissen aufgrund fehlender Informationen kommen kann.

Um solche Situationen vorzubeugen, haben wir nachfolgend die wichtigsten Punkte der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Hünfelden aufgeführt und bildlich verdeutlicht.

Die Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Hünfelden in ihrer aktuellen Fassung besagt, dass alle Bürgerinnen und Bürger gesetzlich dazu verpflichtet sind, die öffentlichen Straßen zu reinigen.

1.

Zur Schneeräumung verpflichtet sind die Eigentümer und Besitzer der bebauten und unbebauten Grundstücke, die durch eine öffentliche Straße erschlossen werden.

2.

Gehwege und Überwege vor den Grundstücken müssen so breit von Schnee geräumt werden, dass keine Beeinträchtigung eintritt. Bei bebauten Grundstücken ist ein 1,25 m breiter Zugang zum Grundstück und zur Fahrbahn zu räumen. Soweit keine Ablagerung des Schnees außerhalb des Verkehrsraumes zugemutet werden kann, darf der Schnee auf Verkehrsflächen nur so abgelagert werden, dass keine Gefahren entstehen, d.h. u.a. der geräumte Schnee darf nicht, wie bei manchen üblich, auf die Fahrbahn geschoben werden.

3.

Bei Schneefall muss unverzüglich in der Zeit zwischen 07:00 Uhr und 20:00 Uhr geräumt werden.

4.

Bei Schnee- und Eisglätte müssen Gehwege, Überwege, Zugänge zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang gestreut werden. Speziell bei Eisglätte sind Bürgersteige in voller Breite und Tiefe, Überwege in einer Breite von 2,00 m abzustumpfen. Mögliches Streumaterial: Sand, Splitt u.a. abstumpfendes Material, Salz nur in geringer Menge zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schneerückstände.

5.

Bei Straßen mit nur einem Gehweg sind die Grundstückseigentümer oder Grundstücksbesitzer beider Straßenseiten zur Schneeräumung des Gehweges verpflichtet und zwar in Jahren mit gerader Endziffer die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, in Jahren mit ungerader Endziffer die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke.

6.

Mündet in eine Straße mit nur einem Gehweg auf der dem Gehweg gegenüberliegenden Seite eine Straße ein, so tritt die Winterdienstregelung wie im vorigen Abschnitt beschrieben ein. Zusätzlich muss jedoch der Einmündungsbereich der Straße von dem jeweiligen Eigentümer des Eckgrundstückes gereinigt werden.

7.

Die Pflicht zum Winterdienst in den verkehrsberuhigten Bereichen und Fußgängerzonen ohne Gehweg obliegt den anliegenden Eigentümern und Besitzern von bebauten und unbebauten Grundstücken. Hier gilt als regelmäßig zu reinigende Fläche ein Streifen von 1,50 m entlang der Grundstücksgrenze.

8.

Regelung bei Reihenhausbebauung

Werden hintereinanderliegende Grundstücke durch eine private Zuwegung erschlossen, so spricht man bei dem Grundstück, welches an die Erschließungsstraße angrenzt, von einem Kopfgrundstück. Die Grundstücke, die dahinter liegen, sind Hinterliegergrundstücke. Alle zusammen bilden eine Straßenreinigungseinheit. Hier sind die Eigentümer oder Besitzer der Grundstücke abwechselnd reinigungspflichtig. Die Reinigungspflicht wechselt von Woche zu Woche, jährlich neu beginnend mit dem ersten Sonntag im Jahr beim Eigentümer oder Besitzer des Kopfgrundstückes und fortlaufend in der Reihenfolge der Hinterlieger.

9.

Bei Straßen ohne Gehweg, die nicht unter Punkt 7 fallen, besteht keine Räumungspflicht für die Anlieger. Diese Straßen werden durch die Räumfahrzeuge je nach Prioritätseinstufung, Dringlichkeit und Leistungsfähigkeit geräumt und gestreut. Hier ist lediglich ein 1,25 m breiter Zugang zum Grundstück zu räumen.

Achtung! Wer, entgegen den Regelungen, abgetragenen Schnee und Eis vom Gehweg auf die öffentlichen Verkehrsflächen bringt, muss damit rechnen, dass der Räumdienst diesen wieder zurück auf den Gehweg schiebt.