Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.09.2016 (GVBl. S. 167), der §§ 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2015 (GVBl. S. 618) und des § 38 der Friedhofsordnung der Gemeinde Hünfelden vom 08.12.2008 hat die Gemeindevertretung in der Sitzung vom 13.12.2023 für die Friedhöfe der Gemeinde Hünfelden folgende
II. Nachtragssatzung zur Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Hünfelden
beschlossen:
Die Gleichbehandlung von Frau und Mann ist für die Gemeinde Hünfelden selbstverständlich. Diese Satzung ist zur besseren Lesbarkeit und Verkürzung in der männlichen Form abgefasst.
„§ 5 Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle und der Friedhofskapelle“
erhält folgende Fassung:
(1) Für die Benutzung der Leichenhalle/Friedhofskapelle werden folgende Gebühren erhoben:
| a) | Aufbewahrung einer Leiche länger als 6 Tagen 15 € |
| b) | Aufbewahrung einer Aschenurne bis zu 2 Wochen 25 € |
(2) Für die Benutzung der Trauerhalle (ohne Leichen- oder Urnenaufbewahrung) wird folgende Gebühr erhoben:
| a) | Benutzung der Trauerhalle offen 55 € |
| b) | Benutzung der Trauerhalle geschlossen 130 € |
„§ 6 Bestattungsgebühren“
erhält folgende Fassung:
(1) Sargbestattung
Für das Ausheben und Schließen eines Grabes, den Transport des Sarges von der Leichenhalle zum Grab sowie das Absenken des Sarges in das Grab werden folgende Gebühren erhoben:
| a) | Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr |
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| 1) in einer Reihengrabstätte 460 € |
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| 2) in einer Doppelgrabstätte |
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| aa) Erstbestattung 860 € |
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| bb) jede weitere Bestattung 455 € |
| b) | Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrab) in einer Reihengrabstätte 435 € |
| (2) Urnenbestattung | |
| a) | Bei der Beisetzung von Aschenresten werden für das Ausheben und Schließen eines Grabes, den Transport der Urne von der Leichenhalle zum Grab sowie das Absenken der Urne in das Grab folgende Gebühren erhoben: |
| 1) in einer Urnenreihengrabstätte 310 € |
| 2) in einer Urnenrasengrabstätte 310 € |
| 3) in einer Grabstätte für Erdbestattung 180 € |
| 4) in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen 180 € |
| b) | Bei der Beisetzung von Aschenresten in Urnenwänden wird für den Transport der Urne von der Leichenhalle zur Urnenwand sowie das Öffnen, Einstellen der Urne und das Schließen der Urnenkammer folgende Gebühr erhoben: 300 € |
(3) Für Bestattungen an Samstagen und werktags ab 18 Uhr wird ein Zuschlag in Höhe des tatsächlich erbrachten Aufwands berechnet.
(4) Für die Bestattung von totgeborenen Kindern, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats verstorben sind und Föten werden folgende Gebühren erhoben:
| a) | in einem anonymen Grabfeld 180 € |
| b) | in einem Grab eines Angehörigen 180 € |
„§ 8 Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte, Urnenreihengrabstätte und Urnenrasengrabstätte“
erhält folgende Fassung:
(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit gem. § 15 Abs. 1 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
| a) | Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis |
| zur Vollendung des 5. Lebensjahres (Kindergrab) 1.025 € |
| b) | Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab |
| Vollendung des 5. Lebensjahres 1.935 € |
(2) Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte und Urnenrasengrabstätte für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit gem. § 24 Nr. 1 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
| a) | Urnenreihengrabstätte 1.060 € |
| b) | Urnenrasengrabstätte 820 € |
„§ 9 Erwerb von Nutzungsrechten an Doppelgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten“
erhält folgende Fassung:
(1) Für die Überlassung einer Doppelgrabstätte für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit gem. § 21 Abs. 1 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben: 4.480 €
(2) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte (Urnenkammer in einer Urnenwand) für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit gem. § 24 Nr. 3 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden je Grabstelle folgende Gebühren erhoben: 1.370 €
(3) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Doppelgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte werden folgende Gebühren erhoben:
| a) | bei Doppelgrabstätten |
| je Jahr der Verlängerung 110€ |
| b) | bei Urnenwahlgrabstätten |
| je Jahr der Verlängerung 45 € |
(4) Für den Wiedererwerb einer Doppelgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte gelten Abs. 1 und 2 entsprechend.
„§ 10 Erwerb von Nutzungsrechten an weiteren Grabstätten“
erhält folgende Fassung:
(1) Für die Überlassung nachfolgender Grabstätten und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
Für eine Beisetzungsstelle in einem anonymen Urnengrabfeld 640 €
(2) Für den Wiedererwerb einer Urnenkammer gilt Abs. 1 entsprechend.
Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Urnenkammer werden folgende Gebühren erhoben:
je Jahr der Verlängerung 40 €
Dieser II. Nachtrag zu der ab 01.06.2015 in Kraft getretenen Gebührenordnung zur Friedhofsordnung vom 06.05.2015 tritt am 01.01.2024 in Kraft.
Die II. Nachtragssatzung zur Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Hünfelden wird hiermit ausgefertigt.
Ausfertigung: Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.