Ein radikaler Rückschnitt von Bäumen, Hecken und Gehölzen ist in der Zeitspanne von 1. Oktober bis 28. Februar erlaubt (§ 39 Abs. 5 BNatSchG). In der Zeit vom 1. März bis Ende September ist nur noch ein Form- und Pflegeschnitt zur Gesunderhaltung erlaubt. Diese Regelung, auf die die Stadt Limburg hinweist, trägt zum Tier- und Pflanzenschutz bei.
Ausnahmen bilden Rückschnitte, die der Verkehrssicherheit dienen, und nicht bis zum 28. Februar durchgeführt werden können. Unter diesen Voraussetzungen ist das Freischneiden von öffentlichem Verkehrsraum wie Straßen, Gehwegen, Radwegen und Verkehrszeichen möglich. Hierzu sind die Grundstückseigentümer verpflichtet. Sie sollten regelmäßig Gehölze, Hecken und Bäume, die in den Straßenraum hineinragen, bis zur Grundstücksgrenze zurückschneiden. Somit ist eine vollumfängliche Nutzung der öffentlichen Wege und Straßen für jedermann gewährleistet. Auch die Ausleuchtung durch Straßenlaternen und die Lesbarkeit von Beschilderungen wird dadurch ermöglicht.