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"tip" Heidenroder Nachrichten
Ausgabe 1/2025
Mitteilungen aus dem Rathaus
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Mitteilungen aus dem Rathaus

Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes „Rechts vom Berndrother Weg“ im Ortsteil Laufenselden

Die Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung am 24.11.2023 unter dem Tagesordnungspunkt TOP 5 den Bebauungsplan „Rechts vom Berndrother Weg“ als Satzung beschlossen. Dem Satzungsbeschluss ging der Wertungsbeschluss voraus, den die Gemeindevertretung ebenfalls in dieser Sitzung unter TOP 4 gefasst hat.

Der Satzungsbeschluss wird nach § 10 Abs. 3 BauGB hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

Der Bebauungsplan mit Begründung, einschließlich Umweltbericht kann von jedermann eingesehen werden.

Nach § 10a BauGB wurde eine zusammenfassende Erklärung zum Bebauungsplan erstellt und den Verfahrensunterlagen beigefügt. Über die Art und Weise wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeit- und Behördenbeteiligung in dem Bauleitplanverfahren berücksichtigt wurden, kann Auskunft gegeben werden.

Der in Kraft getretene Bebauungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung sind ergänzend auch auf der Homepage der Gemeinde Heidenrod einsehbar.

Der Bebauungsplan nebst allen Unterlagen, kann während der nachstehend aufgeführten Dienstzeiten

Montag

08.00 – 12.00 Uhr

Mittwoch

09.00 – 12.00 Uhr u. 14.00 – 18.30 Uhr

Freitag

07.00 – 12.00 Uhr

sowie nach telefonischer Vereinbarung im Bauamt der Gemeinde Heidenrod, Rathausstraße 9, 65321 Heidenrod-Laufenselden, Zimmer 203, Herrn Zindel, eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Die aktuellen Verfahrensunterlagen zum Bebauungsplan sind auf der Homepage der Gemeinde Heidenrod unter Bauen & Wirtschaft / Bauleitplanung / laufende Bauleitplanverfahren einsehbar. Diese Möglichkeit wird zum 31. Dezember 2025 deaktiviert. Der Bebauungsplan ist dauerhaft unter Bebauungspläne auf der Homepage einsehbar.

Wichtige Hinweise / Bekanntmachungsanordnung

Gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB werden

-

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung des dort bezeichneten Verfahrens und Formvorschriften und

-

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften und über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

-

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs nicht beachtet, wenn Sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes gelten gemacht worden sind.

In § 44 BauGB sind Regelungen festgeschrieben, wie Entschädigungspflichten, Fälligkeiten und das Erlöschen der Entschädigungsansprüche zu behandeln und zu bearbeiten sind.

In dieser Bekanntmachung wird gemäß § 44 (5) BauGB explizit auf die Vorschriften hingewiesen. Auf Anfrage wird über die Behandlung der Ansprüche und die Geltendmachung dieser beraten.

Nach § 5 Abs. 4 Hessische Gemeindeordnung, gelten Satzungen die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Hessischen Gemeindeordnung zustande gekommen sind, 6 Monate nach ihrer Bekanntmachung als rechtswirksam. Auf die Vorschriften der § 53, 56, 58 82 Abs. 3 und § 88 Abs. 2 HGO wird hingewiesen.

Hinweis

1.

Die Rechtsvorschriften des § 25 Abs. 6, § 63, 64 und 138 HGO bleiben unberührt.

2.

Mit amtlicher Bekanntmachung vom 21.11.2024 wurde das Inkrafttreten der Flächennutzungsplanänderung gemäß § 6 Abs. 5 Baugesetzbuch angezeigt. Die Änderung des Flächennutzungsplans nebst Begründung, Erklärung und Verfahrensvermerk wurde gemäß § 6 Abs. 1 BauGB mit Schreiben vom 09.10.2024 der höheren Verwaltungsbehörde des Regierungspräsidiums Darmstadt zur Genehmigung zugeleitet.

3.

Das Genehmigungspräsidium Darmstadt hat mit Verfügung vom 05.11.2024 zur vorgenannten Bauleitplanung nachfolgende Genehmigung erteilt: „die von Ihnen vorgelegte Flächennutzungsplanänderung und das Planaufstellungsverfahren wurden von mir geprüft. Aufgrund des § 6 des Baugesetzbuches (BauGB) wird die Flächennutzungsplanänderung genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung ist gemäß § 6 Abs. 5 BauGB bekannt zu machen. Die Regelungen des § 215 Abs. 2 BauGB sind zu beachten. Mit der Bekanntmachung wird die Flächennutzungsplanänderung wirksam. Bitte teilen Sie mir den Zeitpunkt des Inkrafttretens per elektronischer Post mit. Fügen Sie Ihrer Nachricht bitte auch einen Bekanntmachungsnachweis, z.B. einen entsprechenden Scan bei. Ich habe die von Ihnen vorgelegten Pläne mit meinem Genehmigungsvermerk versehen. Eine Planausfertigung mit Unterlagen habe ich bei meinen Akten behalten. Eine Ausfertigung geht Ihnen anbei wieder zu. Die dritte Ausfertigung habe ich dem Kreisausschuss übersandt.“

Bekanntmachungsanordnung

Nach § 10 Abs. 3 BauGB wird hiermit der Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes ortsüblich bekannt gemacht. Der vorgenannte Bebauungsplan bedürfte nicht der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde, da es sich nicht um einen Bebauungsplan nach § 8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 handelt. Der vorliegende Bebauungsplan wurde aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Die amtliche Bekanntmachung und die Bestandskraft wird der höheren Verwaltungsbehörde, dem Regierungspräsidium Darmstadt und der Unteren Bauaufsichtsbehörde / Unteren Naturschutzbehörde beim Kreisausschuss des Rheingau-Taunus-Kreises, angezeigt.

Heidenrod, den 16. Dezember 2024

Der Gemeindevorstand
Für die Richtigkeit:
Erstellt und
der Gemeinde Heidenrod
ausgefertigt:
gez.
gez.
gez.
(Diefenbach)
(Zindel)
(Jeckel)
Bürgermeister
Oberamtsrat
Verw.-Angest.