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"tip" Heidenroder Nachrichten
Ausgabe 10/2023
Mitteilungen aus dem Rathaus
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Amtl. Bekanntmachung FNP Am Galgen_final

nach §5 Baugesetzbuch (BauGB), Einzeländerung für das Sondergebiet Ver- und Entsorgung „Am Galgen“ im Ortsteil Kemel

hier: Inkrafttreten des Flächennutzungsplanes gemäß § 10 BauGB

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Heidenrod hat in ihrer Sitzung am 07.10.2022 für die Einzeländerung des Flächennutzungsplans „Am Galgen“ im Ortsteil Kemel, für den Bereich der Sonderbaufläche Ver- und Entsorgung, den Feststellungsbeschluss gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. § 233 Absatz 1 BauGB i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau EAG Bau) vom 24.06.2004 (BGBl. I S. 1359) mit den Darstellungen gem. § 5 BauGB, sowie die Begründung gefasst.

Die Genehmigung des Regierungspräsidiums Darmstadt und der Feststellungsbeschluss werden gemäß § 10 Abs. 3 BauGB und gemäß § 6 der Hauptsatzung der Gemeinde Heidenrod hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Einzeländerung des Flächennutzungsplanes für das Sondergebiet Ver- und Entsorgung „Am Galgen“ im Ortsteil Kemel wird am Tage der Bekanntmachung rechtskräftig.

Die Änderung, Anpassung und Ergänzung des Flächennutzungsplans „Am Galgen“ im Ortsteil Kemel kann gemäß § 10 Abs. 3 BauGB vom Tage der Bekanntmachung an, während der nachstehend aufgeführten Dienstzeiten

Montag 08.00 - 12.00 Uhr

Mittwoch 09.00 - 12.00 Uhr u. 14.00 - 18.30 Uhr

Freitag 07.00 - 12.00 Uhr

sowie nach telefonischer Vereinbarung im Bauamt der Gemeinde Heidenrod, Rathausstraße 9, 65321 Heidenrod-Laufenselden, Zimmer 203, Herrn Zindel, eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Der Flächennutzungsplan nebst Begründung, Erklärungen und Verfahrensvermerken wurde gemäß § 10 Abs. 2 BauGB mit Schreiben vom 15.12.2022 der höheren Verwaltungsbehörde des Regierungspräsidiums Darmstadt zur Genehmigung zugeleitet.

Das Regierungspräsidium Darmstadt hat mit Verfügung vom 04.01.2023 zum vorgenannten Flächennutzungsplan nachfolgende Genehmigung mit folgendem Wortlaut erteilt:

„Die von Ihnen vorgelegte Flächennutzungsplanänderung, eingegangen am 22. Dezember 2022, und das Planaufstellungsverfahren wurden von mir geprüft. Aufgrund des § 6 des Baugesetzbuches (BauGB) wird die Flächennutzungsplanänderung genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung ist gemäß § 6 Abs. 5 BauGB bekannt zu machen. Die Regelungen des § 215 Abs. 2 BauGB sind zu beachten.

Mit der Bekanntmachung wird die Flächennutzungsplanänderung wirksam. Bitte teilen Sie mir den Zeitpunkt des Inkrafttretens per elektronischer Post mit. Fügen Sie Ihrer

Nachricht bitte auch einen Bekanntmachungsnachweis, z.B. einen entsprechenden Scan bei.

Ich habe die von Ihnen vorgelegten Pläne mit meinem Genehmigungsvermerk versehen. Eine Planausfertigung mit Unterlagen habe ich bei meinen Akten behalten. Eine Ausfertigung geht Ihnen anbei wieder zu. Die dritte Ausfertigung habe ich dem Kreisausschuss übersandt.“

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von 2 Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Flächennutzungsplan eintretenden Vermögensnachteilen wird hingewiesen. Die Leistung der Entschädigung ist schriftlich bei dem Gemeindevorstand der Gemeinde Heidenrod, Rathausstraße 9, 65321 Heidenrod zu beantragen. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die planungsbedingten Vermögensnachteile eingetreten sind, geltend gemacht wird.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Hessen beim Zustandekommen des o.g. Flächennutzungsplans nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntmachung nicht geltend gemacht werden kann. Es sei denn,

a.)

die Satzung, die sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen oder der Flächennutzungsplan sind nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden;

b.)

der Bürgermeister hat den Beschluss der Gemeindevertretung vorher beanstandet oder

c.)

der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Gemeindevorstand der Gemeinde Heidenrod vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Der genaue Geltungsbereich ist dem Flächennutzungsplan zu entnehmen.

Die aktuellen Verfahrensunterlagen zum Flächennutzungsplan sind derzeit noch auf der Homepage der Gemeinde Heidenrod www.heidenrod.de unter Bauen & Wirtschaft / Bauleitplanung / laufende Bauleitplanverfahren / Kemel / Flächennutzungsplan Sondergebiet Ver- und Entsorgung „Am Galgen“ einsehbar.

Diese Möglichkeit wird zum 31. Dezember 2024 deaktiviert.

Heidenrod, den 17. Februar 2023 — 
Der Gemeindevorstand Für die Richtigkeit der
der Gemeinde Heidenrod Veröffentlichung als
amtl. Bekanntmachung:
Diefenbach — Zindel
Bürgermeister  —  Oberamtsrat